{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00051_01-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219705&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ab71efb57a652f26f95044ad071fe1a9"}, "Num": [" SB.2019.00051"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.01.1  SB.2019.00051"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.01.1  SB.2019.00051"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.01.1  SB.2019.00051"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Anfechtung einer Ermessenstaxation; Fristwahrung bei der elektronischen Steuererkl\u00e4rung. [Der Pflichtige reichte trotz Mahnung keine Steuererkl\u00e4rung ein und wurde nach Ermessen eingesch\u00e4tzt bzw. veranlagt. Er erhob innerhalb der Frist Einsprache. Sodann \u00fcbermittelte er am letzten Tag der Einsprache seine Steuererkl\u00e4rung elektronisch. Die zur elektronischen Steuererkl\u00e4rung zugeh\u00f6rige Freigabequittung \u00fcbergab er am ersten Tag nach Fristablauf der Post und damit versp\u00e4tet.] Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts best\u00e4tigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich pr\u00fcfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdef\u00e4higen Rechtsm\u00e4ngeln leidet; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist ihm verwehrt (E. 2.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die Begr\u00fcndung und die Nennung von Beweismitteln bei der Anfechtung der Ermessenstaxation (\u00a7 140 Abs. 2 StG / Art. 132 Abs. 3 DBG) Prozessvoraussetzungen dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird (E. 4.1).  Ob die Fristenregelung der Freigabequittung, welche im Unterschied zur allgemeinen gesetzlichen Grundlage von \u00a7 12  Abs. 3 VO StG auf den Eingang bei der Beh\u00f6rde abstellt, rechtsg\u00fcltig ist, kann vorliegend offenbleiben, da der Pflichtige  die Freigabequittung erst nach Ablauf der Frist der schweizerischen Post \u00fcbergeben hat (E. 4.2.3).  Das Einspracheschreiben alleine (ohne Steuererkl\u00e4rung) erf\u00fcllt vorliegend die Anforderungen an Begr\u00fcndung und Beweisangebot bei einer Ermessenstaxation nicht (E. 4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:49", "Checksum": "fa90d1c8fce1bd42329281c184047ce2"}