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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2019.00053
SB.2019.00054
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiberin
Corinna Seiler.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern sowie
Direkte Bundessteuer
1.1.–31.12.2012
und 1.1.–31.12.2013,
hat
sich ergeben:
I.
A. Die A AG
(nachfolgend die Pflichtige) betreibt in X ein Restaurant. Im Restaurant werden
vor allem hochwertige und spezielle Weine zum Essen angeboten. Alleinaktionär
der Pflichtigen ist C, welcher auch die D GmbH beherrscht. Einen grossen
Teil der im Restaurant angebotenen Weine bezog die Pflichtige über diese
Schwestergesellschaft. In ihren Steuererklärungen deklarierte die Pflichtige
steuerbare Reingewinne von Fr. … (2012) bzw. von Fr. … (2013), bei
einem Eigenkapital von Fr. … (2012) bzw. von Fr. … (2013).
Am 13./14. Juli 2015 fand bei der Pflichtigen eine
Buchprüfung statt. Am 5. Oktober 2015 forderte die Division Bücherrevision
die Pflichtige auf, ordnungsgemäss, tagfertig geführte Kassabücher betr. die
Steuerjahre 2012 und 2013 einzureichen sowie die Abweichungen der
Bruttogewinnmargen (54,97 % und 64,76 % anstelle von rund 70 %
gemäss Erfahrungszahlen) zu erläutern. Die Pflichtige erklärte am 6. November
2015, sie führe kein Kassabuch und wünsche Einsicht in das statistische Material
der Erfahrungszahlen. Am 18. November 2015 mahnte die Division
Bücherrevision – erfolglos – die Auflage betr. das Kassabuch. Am 3. Februar
2016 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtige für die Staats- und
Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … (Steuerperiode 2012) bzw. mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
(Steuerperiode 2013) ein. Gleichentags veranlagte das kantonale Steueramt die
Pflichtige für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Gewinn von
Fr. … bei einem Eigenkapital von Fr. … (Steuerperiode 2012) bzw. mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem Eigenkapital von
Fr. … (Steuerperiode 2013). Die Einschätzungen bzw. Veranlagungen seien
zufolge fehlender Kassabücher nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt.
B. Hiergegen
erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 31. Mai 2016 ab.
II.
Am 14. Mai 2019 hiess das Steuerrekursgericht
hiergegen erhobene Rechtsmittel teilweise gut und veranlagte die Pflichtige
sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch die direkte Bundessteuer
mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. … (Steuerperiode 2012) bzw. mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …
(Steuerperiode 2013).
III.
Mit Beschwerde vom 20. Juni 2019 an das
Verwaltungsgericht beantragte die Pflichtige, die Steuerfaktoren seien sowohl
für die Staats- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer mit
einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital
von Fr. … (Steuerperiode 2012) bzw. mit einem steuerbaren Reingewinn von
Fr. … bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (Steuerperiode
2013) festzusetzen, ev. sei der steuerbare Reingewinn für die Steuerperiode
2013 auf Fr. … festzusetzen.
Während das Steuerrekursgericht
auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung
der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerden bezüglich Staats-
und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2012 und 1.1.–31.12.2013 (SB.2019.00053) und
direkter Bundessteuer für die nämlichen Steuerperioden (SB.2019.00054)
betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu
vereinigen sind.
2.
2.1 Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.2 In
Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll
die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und
Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der
Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und
des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]),
muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung
der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde
zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE
131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
3.
3.1 Der
steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1
StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung,
unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres, und allen vor Berechnung
des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses
zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand
verwendet werden. Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den
Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz
unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der
zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 137 II 353 E. 6.2; BGE 136 II 88, E. 3.1;
BGE 132 I 175 E. 2.2; BGE 119 Ib 111 E. 2c).
3.2 Gemäss Art. 958c
Abs. 1 und 2 des Obligationenrechts (OR) wird die Jahresrechnung nach den
Grundsätzen der Klarheit, Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Wesentlichkeit und
Vorsichtigkeit so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der
Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.
Buchführungs- und aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige
haben den Bargeldverkehr in einem Kassabuch festzuhalten. Darin sind die
Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos, wahrheitsgetreu und täglich
aufzuzeichnen. Werden Vorjournale oder Vorbücher, wie z. B. Registrierkassenstreifen, verwendet, so
sind die Aufzeichnungen in solchen Hilfsbüchern zeitnah in das Kassabuch zu
übertragen. Dieses ist zudem regelmässig – bei intensivem Bargeldverkehr
täglich – zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand (durch sog.
Kassensturz) zu vergleichen (vgl. BGr, 3. Juni 2016, 2C_849/2015 und
2C_850/2015, E. 3.4). Werden dabei Differenzen festgestellt, so sind sie
sofort zu buchen. Gleiches gilt auch für andere Mängel in der Aufzeichnung
(RB 1994 Nr. 44, 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7). Eine
Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die
Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu
beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven
und Passiven schafft (vgl. VGr, 17. Dezember 2014, SB.2014.00033,
E. 2.3.1; RB 1983 Nr. 51).
3.3 Hat die
steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt
oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei
ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach
pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen,
Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen
(§ 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG).
3.3.1
Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, können Ermessensveranlagungen
– hier die Veranlagungsverfügung vom 18. August 2015 und der
Einschätzungsentscheid gleichen Datums – nach Art. 132 Abs. 3
Satz 1 DBG bzw. § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Durch diese Besonderheit
wird die Prüfungsbefugnis beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in:
Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar
StHG], Art. 48 N. 42; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin
Zweifel/Michael Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG],
3. A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 132 N. 33;
Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern,
2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 19; vgl. auch Felix Richner et
al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 N. 51;
dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013,
§ 140 N. 73). Diese Prämisse gilt auch im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 49 N. 62;
dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 55).
3.3.2
Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung
wird im Übrigen dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der
"Umkehr der Beweislast" gleichzusetzen ist (zum Ganzen
Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 N. 44; dieselben, Kommentar
DBG, Art. 132 N. 37; Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 22).
3.3.3
Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der
Ermessensveranlagung grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen
Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer
Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt
werden können. Ist ihm dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer
Ermessenseinschätzung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene
Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker,
Kommentar StHG, Art. 48 N. 46, dieselben, Kommentar DBG,
Art. 132 N. 39). "Offensichtlich unrichtig" ist eine
Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal
oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, ‑methoden
oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des
Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart
werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher
Bestätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich
ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG; Art. 48 N. 59; dieselben,
Kommentar DBG, Art. 132 N. 52).
4.
4.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid – auch gestützt auf die Darstellung
der Pflichtigen – festgestellt, dass diese kein eigentliches Kassabuch geführt
und eingereicht habe. Dass die Pflichtige grundsätzlich zur Führung eines solchen
verpflichtet war, ergibt sich einerseits aus der Art des Betriebs als
Restaurant, andererseits aus dem von ihr selbst behaupteten "getippten
Bargeldverkehr" von Fr. … (2012) bzw. Fr. … (2013). Ein
Restaurationsbetrieb mit einem Bargeldumsatz in dieser Höhe gilt ohne Weiteres
als bargeldintensiv und erfordert die Führung eines den vorstehenden
Anforderungen (E. 3.2 vorstehend) genügendes Kassabuchs (vgl. BGr,
3. Juni 2016, 2C_849/2015 und 2C_850/2015, E. 3.2), was die
Pflichtige im Kern nicht bestreitet.
4.2 Die
Pflichtige legt dar, dass ihr Verwaltungsrat täglich das Service-Portemonnaie
auszähle, den Betrag mit den auf der Kasse getippten Leistungen vergleiche, den
Stock von Fr. … in Abzug bringe und den Mehrbetrag als Trinkgeld dem
Servicemitarbeiter in bar ausrichte. Zusätzlich würden dem Servicemitarbeiter
über Karten bezahlte Trinkgelder zulasten des im Service-Portemonnaie
enthaltenen Bargelds ausbezahlt. Der ganze Vorgang werde in eine Tabelle von
Hand eingetragen. Die Pflichtige hat hierzu zwei Ordner eingereicht, welche
offensichtlich mit EDV-Unterstützung geführte Tabellen mit Umsatzangaben
"Kasse 1" und diverser Kreditkarten pro Tag enthalten.
Registrierkassenstreifen oder von Hand geführte Aufzeichnungen fehlen.
4.3 Diese dem
Gericht vorliegenden Unterlagen vermögen ein Kassabuch nicht zu ersetzen:
Vorliegend fehlt es zunächst nur schon an einem dokumentierten täglichen bzw.
zeitnahen Übertrag der Resultate der Registrierkassenstreifen in ein Hauptbuch
und weiter an einem auf dieser Basis ebenfalls im Kassabuch dokumentierten
täglichen Kassensturz. Die von der Pflichtigen offenbar nachträglich erstellten
und eingereichten Zusammenstellungen sollen zwar auf der Basis von Registrierkassenstreifen
erstellt sein, indessen fehlen diese wie ausgeführt bzw. wurden sie nicht zu
den Akten gereicht. Somit kann bereits die Vollständigkeit der Übertragung der
Kassenstreifen auf die mit EDV-Unterstützung geführten Tabellen nicht überprüft
werden. Sodann fehlt weiter die offenbar täglich von Hand nachgeführte Tabelle mit
den Abrechnungen des den Servicemitarbeitenden ausbezahlten Trinkgeldes.
Allein die zu den Akten gereichten ausgedruckten
Zusammenstellungen von Tageseinnahmen aufgeschlüsselt nach "Kasse"
und "Kreditkarten" vermögen das eigentliche, zeitnah geführte Kassabuch
und darin dokumentierte Kassenstürze nicht zu ersetzen. Tatsächlich ergeben
sich denn auch negative Bargeldbestände (etwa für den 26. Februar 2012 oder den 14. Oktober 2013).
Dasselbe gilt für das Buchhaltungskonto "Kassa".
Auch dieses ist – naturgemäss – nicht tagfertig geführt und kann ein korrekt
geführtes Kassabuch nicht ansatzweise ersetzen.
Die von der Pflichtigen eingereichten Unterlagen entsprechen
daher den Vorgaben an ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Kassabuch
klarerweise nicht. Bei dieser Sachlage durfte das Steueramt von einer nicht zu
beseitigenden Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand ausgehen (vgl. E. 3.2 vorstehend) und nach entsprechender
Auflage und Mahnung die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vornehmen.
5.
5.1 Die
Pflichtige macht weiter geltend, die Ermessensveranlagung sei willkürlich hoch
ausgefallen. Mit dem Rückgriff auf die Erfahrungszahlen der E AG lasse
sich eine "Berichtigung" der Umsätze und die Annahme einer
Umsatzrendite von 8,5 % bzw. 4,2 % nicht begründen. Die Aufrechnungen
beim steuerbaren Reingewinn seien ungerechtfertigt. Zudem würden Besonderheiten
des Betriebs der Pflichtigen – etwa hohes Korkenrisiko oder unter den
Erfahrungszahlen liegende Werte bei den weiteren Betriebskosten – ungenügend
Rechnung getragen.
5.2 Vorliegend
hat die Vorinstanz den steuerbaren Reingewinn für die Steuerperiode 2012 auf
Fr. … festgesetzt, denjenigen für die
Steuerperiode 2013 auf Fr. …. Sie hat
dabei auf der Ebene der Gesamtbruttogewinnmargen Aufrechnungen vorgenommen und
diese auf rund 58 % (2012) bzw. 66 % (2013) erhöht, indem sie
Warenertragsaufrechnungen von Fr. …
(2012) resp. von Fr. … (2013) vornahm.
Diese Margen würden noch im Rahmen der Kennzahlen der E AG liegen. Die
Aufrechnungen seien insbesondere deswegen gerechtfertigt, da die von der
Pflichtigen ausgewiesenen Bruttogewinnmargen bei der Sparte Wein mit 51,36 %
(2012) bzw. 55,25 % (2013) deutlich unter den statistischen Werten der E AG
von 64 % liegen würden.
5.3 Das
Abstellen auf Erfahrungszahlen ist bei Ermessensveranlagungen gesetzlich
ausdrücklich vorgesehen (Art. 130 Abs. 2 DBG, § 139
Abs. 2 StG). Dass die Zahlen der E AG
grundsätzlich als derartige Erfahrungszahlen geeignet sind, stellt die
Pflichtige zurecht nicht infrage. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanzen die Bruttogewinnmarge bei der Sparte Wein als "deutlich unter
den Vergleichsmargen" bezeichneten und hierauf ihre weiteren Überlegungen
abgestützt haben. Die von der Pflichtigen hierzu ausgewiesen Margen liegen
tatsächlich rund 10 % unter den Vergleichswerten (51,36 % bzw. 55,25 %
gegenüber rund 64 %). Es erscheint zudem nicht geradezu willkürlich, wenn
die Vorinstanz die Kritik der Pflichtigen an den Erfahrungszahlen damit
begegnet, dass auch andere Spezialitätenbetriebe mit Korkenfällen konfrontiert
seien. Zudem hat die Pflichtige die von ihr behaupteten erhöhten Korkenfälle
weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Verwaltungsgericht hinreichend
substanziiert.
Die Abweichung der Bruttogewinnmarge bei der Sparte Wein ist
zudem mit gerundet 10 % derart deutlich, dass eine Korrektur über eine
Aufrechnung angezeigt war, ohne dass diese noch weiter zu begründen ist.
Nachdem die Buchhaltung insgesamt abzulehnen ist, kann offenbleiben, ob die
Pflichtige in der Buchhaltung ihre Ertragsseite unvollständig darstellt oder ob
angesichts der fehlenden Angaben zu Einkaufs-/Verkaufspreisen ein Verdacht auf
Gewinnverschiebungen innerhalb der Schwestergesellschaften (Pflichtige bzw. D GmbH)
besteht oder ob andere Gründe hierfür verantwortlich sind. Die hierzu im
Beschwerdeverfahren wiederholten Ausführungen der Pflichtigen sind nicht
geeignet, das diesbezügliche Vorgehen der Vorinstanz als geradezu willkürlich
zu belegen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit Abweichungen im
Bereich von anderen Kennzahlen (etwa Küche und Bier/Mineralwasser/Kaffee) diese
Auffälligkeit beim Wein kompensieren sollen. Die Vorinstanz hat eine
Umsatzaufrechnung dergestalt vorgenommen, dass die Bruttogewinnmarge neu bei
rund 58,6 % (2012) bzw. bei 66,2 % (2013) liegt. Dies ist wiederum im
Licht der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts noch nicht zu
beanstanden. Die Erfahrungszahlen für 2013 enthalten Bruttogewinnmargen von
rund 70 %.
Zusammenfassend erweist sich die Schätzung des steuerbaren
Reingewinns der Pflichtigen vor allem für 2012 als hoch, jedoch noch nicht als
derart hoch, dass sie als sachlich nicht begründbar, erkennbar pönal oder
fiskalisch begründet zu bezeichnen ist.
Die von der Vorinstanz korrigierte
Ermessenseinschätzung des Beschwerdegegners ist demnach nicht zu beanstanden,
was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihr
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Verfahren SB.2019.00053 und SB.2019.00054 werden vereinigt.
2. Die
Beschwerde SB.2019.00053 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2012
und 1.1.–31.12.2013 wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde SB.2019.00054 betreffend direkte Bundessteuer 1.1.–31.12.2012 und
1.1.–31.12.2013 wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00053 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00054 wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …