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Geschäftsnummer: SB.2019.00059  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.10.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2015


Mitarbeiterbeteiligung/fehlender Nachweis der Entgeltlichkeit Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Tatsachen und Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (E. 2.2). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (E. 2.3). Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt unter anderem auch die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden (E. 3.1). Der Pflichtige erhielt von seiner Arbeitgeberin Mitarbeiteraktien. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Pflichtige von der Arbeitgeberin die Aktien sowohl als Naturalleistung als auch den Wert in Form von Lohn ausbezahlt erhielt. Die vom Pflichtigen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen, mit welchen er die Entgeltlichkeit nachzuweisen versuchte, stellen unzulässige Noven dar und sind nicht zu berücksichtigen (E 3.5). Im Übrigen hat der Pflichtige nichts vorgebracht, was einen Rechtsmangel des angefochtenen Entscheids darlegen würde (E. 3.6). Abweisung der Beschwerden.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
MITARBEITERBETEILIGUNG
NOVEN
NOVENVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 1 DBG
Art. 17a DBG
§ 17 Abs. 1 StG
§ 17a StG
§ 153 Abs. IV StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2019.00059

SB.2019.00060

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 11. Oktober 2019

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1, dieser vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015
Direkte Bundessteuer 2015,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Pflichtige und zusammen mit seiner Ehefrau B: die Pflichtigen) ist bei der D AG (heute: E AG) angestellt und deklarierte in der Steuererklärung 2015 entsprechend dem Lohnausweis einen Nettolohn von Fr. …. Im selben Jahr erhielt er 14 Namenaktien seiner Arbeitgeberin, welche er im Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2015 ebenfalls deklarierte.

B. Mit Auflage vom 23. August 2017 verlangte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen Unterlagen zum Aktienerwerb. Der Pflichtige antwortete am 16. Oktober 2017 und machte geltend, die Aktien seien als "Lohnsonderzahlung" abgewickelt worden bzw. diese seien versteuert und mit Sozialversicherungsabgaben belastet worden. Als Beweis hierfür reichte er die Lohnabrechnungen für die Monate März 2015, September 2015 und Dezember 2015 ein. Am 8. Dezember 2017 forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen auf, weitere Unterlagen (u. a. Kaufvertrag) zum Aktienerwerb einzureichen. Diese Auflage wurde am 25. Januar 2018 gemahnt. Am 29. Januar 2018 nahm der damalige Vertreter der Pflichtigen zur Auflage Stellung. Im Einschätzungsentscheid vom 8. Mai 2018 setzte das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern 2015 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) und das steuerbare Vermögen auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest. Für die direkte Bundessteuer 2015 wurde das steuerbare Einkommen gleichentags auf Fr. … veranlagt. Im steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen inbegriffen war die Aufrechnung des Verkehrswerts der 14 Aktien der D AG von Fr. … pro Aktie, insgesamt Fr. …, als geldwerte Leistung.

C. Mittels Einsprachen vom 6. Juni 2018 beantragten die Pflichtigen, auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung sei zu verzichten. In einem ergänzenden Schreiben vom 28. Juni 2018 reichten sie eine Bestätigung der E AG (Rechtsnachfolgerin der D AG) ein, wonach der Aktienerwerb durch den Pflichtigen selbst finanziert worden sei. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 9. Juli 2018 ab.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 24. Mai 2019 ab.

III.  

Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhoben die Pflichtigen am 1. Juli 2019 Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die Aufrechnung der geldwerten Leistung in Form von 14 Aktien der D AG sei rückgängig zu machen resp. das steuerbare und satzbestimmende Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern 2015 um Fr. … auf ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein satzbestimmendes Einkommen von Fr. … und bei der direkten Bundessteuer 2015 auf ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. … zu reduzieren. Eventualiter beantragten sie eine Rückweisung an die Vorinstanz; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2019.00059 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2019.00060 (direkte Bundessteuer 2015).

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde F nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00059) und direkter Bundessteuer 2015 (SB.2019.00060) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2019 zu Recht vereinigt wurden.

2.  

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.3 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 DBG). Im Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht, die formellen Gehalt hat und daher eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht, die materiellen Gehalt hat. In diesem zweiten Sinn ist in der Begründung darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2).

3. Staats- und Gemeindesteuern

3.1 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden (BGr, 26. Januar 2016, 2C_397/2015, E. 3.1; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 17 N. 56, vgl. auch Kreisschreiben der ESTV Nr. 37 betreffend Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 22. Juli 2013 [KS 37], Ziff. 3.1). Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim Mitarbeiter in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen Bezugspreis zu einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung (VGr, 15. Februar 2012, SB.2011.00013, E. 2.2). Seit dem 1. Januar 2013 regeln die § 17a bis 17d StG die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen näher.

3.2 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob der Pflichtige für die erhaltenen 14 Aktien der D AG eine Gegenleistung erbracht hat oder ob er diese von seiner Arbeitgeberin kostenlos und insbesondere ohne Verrechnung mit Lohnanspruch erhalten hat. Die Höhe der Aufrechnung ist nicht streitig.

3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Pflichtige die 14 Aktien kostenlos erhalten habe, da dem Pflichtigen zusätzlich zur Zuteilung der Aktien, deren Wert auch als Lohn ausbezahlt worden sei. Sie begründete dies damit, dass die Aktienzuteilung als Bestandteil der Position "Lohn-Sonderzahlung" in dem von der Arbeitgeberin für den Pflichtigen geführten Lohnkumulativjournal ausgewiesenen Bruttolohn von Fr. … enthalten sei. Der Lohnausweis für das Jahr 2015 weise einen unwesentlich höheren Bruttolohn (Fr. …) aus, woraus zu schliessen sei, dass der Wert der Aktien im versteuerten Lohn gemäss Lohnausweis enthalten sei. Gleichzeitig habe die Arbeitgeberin gemäss Auszug des Bankkontos … dem Pflichtigen im Jahr 2015 gesamthaft Fr. … überwiesen. Damit habe der Pflichtige zum einen die 14 Aktien als Naturalleistung und zum anderen eine Lohnzahlung im Umfang des Werts der Aktien erhalten. Entsprechend sei der Wert der 14 Aktien zu Recht dem steuerbaren unselbständigen Erwerbseinkommen hinzugerechnet worden.

3.4 Der Pflichtige macht vor Verwaltungsgericht erstmals geltend, dass von der an ihn ausbezahlten Nettoleistung von Fr. … ein Betrag in Höhe von Fr. … abzuziehen sei. Bei Letzterem ginge es um die Übernahme eines laufenden Leasingvertrags betreffend ein Fahrzeug H, welchen die D AG ihm im Rahmen eines Darlehens vorfinanziert habe. Zudem sei ein "Restbetrag" von Fr. … in Abzug zu bringen. Im Umfang von Fr. … sei ihm daher kein Lohn zugeflossen, womit der ausbezahlte Nettolohn bloss Fr. … betrage. Als Beweis hierzu reichte er die Kaufofferte der I AG vom 9. Oktober 2015, den Kaufvertrag zwischen dem Pflichtigen und der D AG über den Kauf des Fahrzeugs H vom 1. November 2015 sowie damit im Zusammenhang stehende Kontoauszüge ein. Ferner wurde ein angepasstes und ergänztes Lohnkumulativjournal des Pflichtigen für das Jahr 2015 eingereicht.

3.5 Die von den Pflichtigen erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen zum Leasing des Fahrzeugs vom Typ H und anschliessenden Verkauf des Fahrzeugs stellen unzulässige Noven dar, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen. Entgegen der Auffassung des Pflichtigen ergibt sich die Notwendigkeit dieser Unterlagen nicht erst aus dem vorinstanzlichen Entscheid. Denn bereits in der Aktenauflage vom 8. Dezember 2017 resp. der diesbezüglichen Mahnung vom 25. Januar 2018 verlangte das kantonale Steueramt einen Nachweis für den Kauf der Aktien resp. die Finanzierung durch den Pflichtigen. Bereits das kantonale Steueramt sah es nicht als erwiesen, dass der Pflichtige für den Kauf der Aktien eine Zahlung erbracht habe. Unterlagen, welche die Finanzierung durch den Pflichtigen nachzuweisen vermögen, hätten spätestens innerhalb der Rekursfrist vor dem Steuerrekursgericht eingereicht werden müssen (vgl. E. 2.2 sowie BGr, 25. August 2015, 2C_817/2014, E. 5.2 f.; Richner et al., § 147 N. 28 sowie § 153 N. 46; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 145 DBG N. 4). Demnach sind die erstmalig vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen zum Leasingsachverhalt nicht zu berücksichtigen.

3.6 Nebst den als unzulässige Noven nicht zu berücksichtigenden Unterlagen zum Leasing-sachverhalt haben die Pflichtigen nichts vorgebracht, was einen Rechtsmangel des angefochtenen Entscheids darlegen würde. Das Verwaltungsgericht als oberes kantonales Gericht ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen ohne vorliegende Begründung durch die Pflichtigen auf Rechtsmängel zu überprüfen (vgl. E. 2.3).

3.7 Im Übrigen – für den Fall des Eintretens – ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder eine unzutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen hätte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4. Direkte Bundessteuer

4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG sind alle Einkünfte steuerbar, die einem Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber entrichtet werden. Arbeitnehmer haben demnach zusätzlich zum Lohn auch sämtliche geldwerten Vorteile aus Lohnnebenleistungen, wie namentlich zu Vorzugsbedingungen und somit unter dem Verkehrswert eingeräumte Mitarbeiterbeteiligungen als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern (Virna Vallucci, in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Art. 17a DBG N. 2; vgl. BGr, 26. Januar 2016, 2C_397/2015, E. 3.1 sowie KS 37, Ziff. 3.1). Die Bestimmungen von Art. 17a bis 17d DBG entsprechen § 17a bis 17d StG. Das oben zu den Staats- und Gemeindesteuern Ausgeführte gilt somit auch für die Belange der direkten Bundessteuer.

Demzufolge ist die Beschwerde auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 (SB.2019.00059) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2015 (SB.2019.00060) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00059 wird festgesetzt auf:
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    787.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00060 wird festgesetzt auf:
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …