{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-10-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00059_2019-10-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219622&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1249bd372d3613678bcee4f2fecc24b2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.10.2019  SB.2019.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.10.2019  SB.2019.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.10.2019  SB.2019.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Mitarbeiterbeteiligung/fehlender Nachweis der Entgeltlichkeit Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Tatsachen und Beweismittel, die nicht sp\u00e4testens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, d\u00fcrfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grunds\u00e4tzlich nicht nachgebracht werden (E. 2.2). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begr\u00fcndung erhalten. In der Begr\u00fcndung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (E. 2.3).  Als Einkommen aus unselbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit gilt unter anderem auch die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis \u00fcberlassen werden (E. 3.1).  Der Pflichtige erhielt von seiner Arbeitgeberin Mitarbeiteraktien. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Pflichtige von der Arbeitgeberin die Aktien sowohl als Naturalleistung als auch den Wert in Form von Lohn ausbezahlt erhielt. Die vom Pflichtigen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen, mit welchen er die Entgeltlichkeit nachzuweisen versuchte, stellen unzul\u00e4ssige Noven dar und sind nicht zu ber\u00fccksichtigen (E 3.5). Im \u00dcbrigen hat der Pflichtige nichts vorgebracht, was einen Rechtsmangel des angefochtenen Entscheids darlegen w\u00fcrde (E. 3.6). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:19:00", "Checksum": "1a962ead8bcf8b776e3fd623b8a1c61c"}