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SB.2019.00061
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegnerschaft,
B, Mitbeteiligte,
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2013 hat sich ergeben: I. Vor Steuerrekursgericht sind derzeit zwei Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2013 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2013 hängig, in welchen der steuerpflichtige A (nachfolgend: der Pflichtige) um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ersuchte. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wies das Steuerrekursgericht die entsprechenden Gesuche ab. II. Mit Beschwerde vom 2. Juli 2019 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die vorinstanzliche Verfügung "ungültig zu erklären" und es sei das Steuerrekursgericht anzuweisen, ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2019 wurden die Verfahren SB.2019.00061 (Staats- und Gemeindesteuern 2013) und SB.2019.00062 (direkte Bundessteuer 2013) vereinigt. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, und das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte, liess sich das Gemeindesteueramt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und nicht die materiell-rechtliche Beurteilung der Steuerperiode 2013, was im Betreff des Rubrums entsprechend klarzustellen ist. 1.2 Das Verfahren wurde an die Kammer überwiesen, da sich hinsichtlich der nachfolgend zu behandelnden Frage, ob auf die Beschwerde gegen das vorinstanzlich abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Prozessführung einzutreten ist, eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn von § 114 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG, teilweise in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 [VO DBG] bzw. § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) stellt. 1.3 Der Zwischenentscheid über die Gewährung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist selbständig bei der in der Hauptsache zuständigen (Rechtsmittel-)Instanz anfechtbar, sofern der Zwischenentscheid für die gesuchstellende Person mit einem nicht behebbaren Nachteil verbunden ist (vgl. § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Letzteres ist bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung regelmässig der Fall (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122 f.). Hingegen führt die blosse Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung in der Regel nur dann zu einem derartigen Nachteil, wenn als Folge der Verweigerung des Armenrechts innert kurzer Zeit ein Kostenvorschuss geleistet werden muss (vgl. Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 151 StG N. 44; Felix Richner et al. [Hrsg.] Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 144 DBG N. 34]). Wurde sowohl die unentgeltliche Prozessführung als auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert, kann die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung auch ohne Kautionsverpflichtung zusammen mit der Anfechtung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung angefochten werden (vgl. für die gemäss § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss anwendbare Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG BGr, 29. April 2013, 4D_11/2013, E. 1 und BGr, 22. Mai 2019, 4A_104/2019, E. 1.1) Demnach ist auf die fristgerecht und entsprechend der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung erhobene Beschwerde des Pflichtigen einzutreten. 2. 2.1 Nach § 115 StG (und § 4 VO DBG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Richner et al., § 151 StG N. 35; Richner et al., Art. 144 DGB N. 24; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos bzw. bedürftig ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinen Einkünften – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Richner et al., § 151 StG N. 34; Richner et al., Art. 144 DBG N. 23; Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Die mitwirkungspflichtige gesuchstellende Person muss den Nachweis der Mittellosigkeit erbringen. Ihr obliegt es, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. An den Nachweis der Bedürftigkeit sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. VGr. 27. März 2009, VB.2009.00045, E. 3; BGr, 5. September 2013, 2C_156/2013, E. 3.2; vgl. auch Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38 ff.). Rechtsprechungsgemäss sind verfallene Schulden bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden, was ebenfalls durch die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person nachzuweisen ist (BGr, 8. April 2014, 5A_32/2014, E. 3.3). 2.2 Gemäss dem als Beschwerdebeilage eingereichten und vom Pflichtigen unterzeichneten Formular betreffend "Nachweis Mittellosigkeit" ist der Pflichtige zurzeit als selbständiger … tätig, wobei er seinen Nettoverdienst mit Fr. 0.- bezifferte, ohne hierzu irgendwelche Unterlagen beizulegen. Überdies deklarierte er Schulden in Höhe von Fr. …, wozu er eine Gläubigerliste einreichte. Regelmässige Schuldenabzahlungen sind hingegen nicht belegt. Weiter machte er (ohne weitere Belege) monatliche Auslagen in Höhe von Fr. …, die Kosten für Kranken- und Unfallversicherungen in Höhe von Fr. … sowie einen monatlichen Mietzins von Fr. … für seine Werkstatt sowie Krankheitskosten in Höhe von Fr. … für "Hüftoperation + Ärzte" geltend, während weitere Auslagen durch seine Ehefrau übernommen würden. Im Widerspruch zu diesen ansonsten nicht weiter belegten Angaben stellte die Vorinstanz fest, dass der Pflichtige bereits 2013 eine monatliche AHV-Rente von monatlich Fr. … erhielt. In der als Beschwerdebeilage eingereichten Scheidungsvereinbarung vom 20. Mai 2019 bezifferte der Pflichtige sein monatliches Netto-Einkommen (AHV-Rente) auf Fr. … und seine Schulden auf ca. Fr. …. Der für den Nachweis seiner Mittellosigkeit beweisbelastete Pflichtige hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse damit nur unvollständig offengelegt und hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Hieran vermag auch sein Hinweis auf die angeblich missverständliche Formularformulierung nichts zu ändern, wonach lediglich die Angabe des monatlichen Nettoverdienstes abzüglich AHV, BVG etc. gefordert sei. So wird im Formular in der Folge klar nach zusätzlichen Leistungen, Einkommen etc. gefragt und hätten ihn spätestens die Erwägungen des steuerekursgerichtlichen Entscheids zu einer Klarstellung seiner finanziellen Verhältnisse veranlassen müssen. Bereits aus diesem Grund ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (vgl. auch BGr, 5. September 2013, 2C_156/2013, E. 3.2). 2.3 Weiter belegt die eingereichte Scheidungsvereinbarung vom 20. Mai 2019 lediglich, dass sich der Pflichtige derzeit in einem Scheidungsprozess befindet und eine (genehmigungspflichtige) Scheidungsvereinbarung mit seiner Ehefrau getroffen hat. Hingegen ist weiterhin nicht belegt, dass der Pflichtige sich bereits rechtskräftig von seiner in ungleich besseren finanziellen Verhältnissen lebenden Ehefrau hat scheiden lassen und deren eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) entfallen ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz können damit ungeachtet des gemäss den Ausführungen des Pflichtigen bereits weit vorangeschrittenen Scheidungsverfahrens weiterhin Geltung beanspruchen, weshalb auch aus diesem Grund die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist. 2.4 Wie sowohl im steuerrekursgerichtlichen Entscheid als auch in der Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts festgehalten wird, waren die vom Pflichtigen geltend gemachten Korrekturen überdies bereits Gegenstand früherer, rechtskräftig entschiedener Steuerperioden. Auch wenn die Beurteilung analoger Sachverhalte in früherer Steuerperioden keine unmittelbare Bindungswirkung auf die nun im Streit stehende Steuerperiode 2013 entfaltet, erschöpfen sich die Ausführungen des Pflichtigen zu den Erfolgsaussichten seines Gesuchs auf eine Wiederholung seiner bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne dass er sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. Damit steht seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch die offensichtliche Aussichtslosigkeit seines Begehrens entgegen. 2.5 Somit ist die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechsverbeiständung mangels nachgewiesener Mittellosigkeit und zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit zu bestätigen und die Beschwerde des Pflichtigen vollumfänglich abzuweisen. Soweit der Pflichtige zumindest sinngemäss auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ist ihm diese aus denselben Gründen zu verweigern. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 153 Abs. 4 und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG; Art. 145 Abs. 2 und Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]), zumal auch nicht um eine solche ersucht wurde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2019.00061 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (Staats- und Gemeindesteuern 2013) wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde SB.2019.00062 betreffend unentgeltlicher Rechtspflege (direkte Bundessteuer 2013) wird abgewiesen. 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00061 wird festgesetzt auf 5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00062 wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 7. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an …
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