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Geschäftsnummer: SB.2019.00063  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.04.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2011


Zustellfiktion bei Postzurückbehaltungsauftrag

Für die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist ist entscheidend, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt gelten durfte (E. 1.1).
Der mit Gerichtsurkunde an die alte Adresse des Vertreters der Pflichtigen versandte Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Poststelle am neuen Wohnort weitergeleitet. Nach Eingang bei dieser Poststelle wurde die Gerichtsurkunde gestützt auf einen vom Vertreter der Pflichtigen erteilten Postzurückbehaltungsauftrag während seiner Ferienabwesenheit umgehend an den Absender retourniert, ohne dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre. Dabei erlangte der Vertreter der Pflichtigen erst zwei Monate später Kenntnis vom Entscheid. Das Vorgehen der Post entspricht der neueren Praxis der Post bei Postzurückbehaltungsaufträgen im Zusammenhang mit Gerichtsurkunden. Die Zustellfiktion greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Fall, da mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtet wird. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann sich der Vertreter der Pflichtigen nicht darauf berufen, es sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, da er das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Vertreter der Pflichtigen es unterlassen hat, das Steuerrekursgericht über seine private Adressänderung in Kenntnis zu setzen. Der Nachsendeauftrag ist insofern von Bedeutung als die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellfiktion erst durch Eingang der Gerichtsurkunde bei der vom Vertreter der Pflichtigen bestimmten Poststelle ausgelöst wurde (E. 1.3). Vorliegend ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt (E. 1.4). Nichteintreten.
 
Stichworte:
ADRESSÄNDERUNG
FRISTVERSÄUMNIS
GERICHTSURKUNDE
NACHSENDEAUFTRAG
POSTRÜCKBEHALTUNGSAUFTRAG
VERTRETER
ZUSTELLFIKTION
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 117 Abs. I DBG
Art. 140 Abs. I DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2019.00063

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Februar 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch Prof. Dr. iur. C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2011,

hat sich ergeben:

I.  

A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) wurden mit Verfügung vom 12. Februar 2018 für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt. Dabei qualifizierte das kantonale Steueramt die im Rahmen gemischter Schenkungen erfolgten Übertragungen zweier Liegenschaften aus dem Geschäftsvermögen von A auf die beiden Söhne der Pflichtigen als Veräusserungstatbestand und verweigerte den Pflichtigen den beantragten Aufschub der Besteuerung gemäss Art. 18a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 12. April 2018 ab.

II.  

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am 26. März 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Juli 2019 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und sie seien für die direkte Bundessteuer 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ferner stellten sie mit Eingabe vom 1. Juli 2019 ein Fristwiederherstellungsgesuch beim Steuerrekursgericht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Am 19. Februar 2020 gingen die Akten des kantonalen Steueramts ein. Gemäss Schreiben des kantonalen Steueramts vom 18. Februar 2020 hätten die Akten gemäss Aktenverzeichnis wiedererstellt werden müssen, nachdem das kantonale Steueramt in der Annahme, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei rechtskräftig, die Akten vernichtet habe. Dabei würden einige Aktenstücke fehlen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts kann der Steuerpflichtige gemäss Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Der eingeschrieben versandte Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde am 3. April 2019 der Post übergeben. Der Vertreter der Pflichtigen macht geltend, erst am 3. Juni 2019 davon Kenntnis erhalten zu haben, nachdem ihm das Steuerrekursgericht das Urteil vom 26. März 2019 mit uneingeschrieben versandter Sendung vom 29. Mai 2019 habe zukommen lassen. Da für die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist entscheidend ist, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt gelten durfte, ist diese Frage vorab zu klären.

1.2 Hat der Steuerpflichtige in Anwendung von Art. 117 Abs. 1 DBG vertraglich einen Vertreter bestellt, so hat die Zustellung an den Vertreter zu erfolgen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 47). Die Zustellung einer eingeschrieben versandten Verfügung gilt als vollzogen, wenn die Sendung vom Vertreter tatsächlich entgegengenommen oder bei dessen Abwesenheit aufgrund der in den Briefkasten geworfenen Abholungseinladung nachträglich auf der Poststelle abgeholt wird (vgl. Zweifel et al., § 15 N. 49). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, sofern der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat (sogenannte Zustellungsfiktion). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; Zweifel et al., § 15 N. 49 auch zum Folgenden). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellungsfiktion kann auch nicht dadurch verlängert werden, dass die Poststelle die Sendung auf Anweisung des Adressaten (z. B. aufgrund eines Zurückbehaltungsauftrags) oder aus anderen Gründen über die siebentägige Abholungsfrist hinaus lagert (BGr, 26. April 2017, 2C_298/2015 und 2C_299/2015, E. 3.2 mit Hinweisen).

1.3 Der mit Gerichtsurkunde am 3. April 2019 versandte Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2019 war an "Herr Prof. Dr. iur. C, D-Strasse 01, E" adressiert. Gemäss Sendungsverfolgung der Post ("Track & Trace") zum betreffenden Einschreiben erfolgte am 4. April 2019 eine "nicht erfolgreiche Zustellung", woraufhin ein Nachsendeauftrag ausgelöst wurde. Das Einschreiben gelangte schliesslich am 8. April 2019 nach I. Aufgrund eines Postzurückbehaltungsauftrags veranlasste die Post umgehend eine Rücksendung, woraufhin die Gerichtsurkunde am 9. April 2019 wieder in Zürich Mülligen angelangte. Gemäss Ausführungen des Vertreters der Pflichtigen ist der Nachsendeauftrag vor dem Hintergrund seines Wohnsitzwechsels von E nach I per 20. Juni 2018 erfolgt. Ferner hätten er und seine Frau der Post aufgrund einer Ferienabwesenheit einen Zurückbehaltungsauftrag bis 16. April 2019 erteilt. In Missachtung jenes Zurückbehaltungsauftrags sei die Gerichtsurkunde nach deren Ankunft in der Poststelle in I ohne Kenntnis und ohne Avisierung des Adressaten wieder an den Absender zurückgesandt worden. Infolgedessen habe er erst am Sonntag, 3. Juni 2019, vom Urteil der Vorinstanz Kenntnis erhalten, als er nach einem im Ausland verbrachten Wochenende nach Hause gekommen sei.

Die Ausführungen des Vertreters decken sich mit den Angaben gemäss Sendungsverfolgung der Post: Demzufolge erlangte der Vertreter von der während seiner Ferienabwesenheit versandten Gerichtsurkunde vorerst keine Kenntnis, da diese postwendend an den Absender retourniert wurde, ohne dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden wäre. Diese Vorgehensweise entspricht der neueren Praxis der Post: Gemäss Schreiben der Post vom 22. Dezember 2014 an alle Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV, abrufbar unter www.sav-fsa.ch/de/documents/dynamiccontent/information-betreffend-prozessverbesserung-fuer-die-dienstleistung-post-zurueckhalten-beim-empfang-von-gerichtsurkunden.pdf) verfährt die Post bei Aufträgen "Post zurückhalten" seit 1. Februar 2015 wie folgt: Es erfolgt kein Zustellversuch, die Gerichtsurkunde wird an den Absender zurückgesandt, es erfolgt der Versand eines A-Post-Briefs an den Empfänger mit der Mitteilung, dass für ihn eine Gerichtsurkunde vorgelegen habe, inkl. näheren Angaben zur Gerichtsurkunde. Eine Abholungseinladung wird somit nicht hinterlegt. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Post zurückbehalten" der Post (abrufbar unter www.post.ch/-/media/post/agb/agb-post-zurueckbehalten.pdf?la=de&vs=6) ergibt sich ferner, dass Betreibungs- und Gerichtsurkunden maximal sieben Tage zurückbehalten werden. Vorliegend lief der Zurückbehaltungsauftrag bei Eintreffen der Gerichtsurkunde in I (8. April 2019) noch für weitere acht Tage, weshalb die maximale Aufbewahrungsdauer von sieben Tagen für Gerichtsurkunden überschritten gewesen wäre. Dies hatte eine umgehende Rücksendung der Gerichtsurkunde zur Folge. Die Zustellfiktion greift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in diesem Fall, da die übrigen Voraussetzungen – Vorliegen eines Prozessrechtsverhältnisses, schuldhaftes Verhindern der Zustellung – erfüllt sind: Mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zurückzubehalten, verzichtete der Vertreter der Pflichtigen implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann er sich nicht darauf berufen, in seinem Briefkasten sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, um die Gerichtsurkunde abzuholen. Das Risiko für besondere Abmachungen mit der Post trägt nämlich der Vertreter der Pflichtigen (siehe zum Ganzen BGE 141 II 429 E. 3.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 53; BGr, 26. März 2007, 1P.81/2007, E. 3.2; vgl. auch Urs Peter Cavelti in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 20 VwVG Rz. 43). Ein Zurückbehaltungsauftrag stellt somit keine geeignete Massnahme dar, um die Zustellung behördlicher Mitteilungen sicherzustellen (BGE 141 II 429 E. 3.1). Die Zustellung hat daher als schuldhaft verhindert zu gelten, selbst wenn aus den Ausführungen des Vertreters der Pflichtigen nicht hervorgeht, ob ihm die Post in Nachachtung ihrer am 22. Dezember 2014 kommunizierten Praxis per A-Post mitgeteilt hat, dass für ihn während seiner Abwesenheit eine Gerichtsurkunde vorlag. Erschwerend kommt hier nämlich hinzu, dass der Vertreter der Pflichtigen es unterlassen hat, das Steuerrekursgericht über die – kurze Zeit nach Anhebung der erstinstanzlichen Beschwerde am 11. Mai 2018 erfolgte – private Adressänderung (per 20. Juni 2018) in Kenntnis zu setzen (vgl. dazu BGr, 6. November 2012, 2C_867/2012 und 2C_868/2012). Ein befristeter Nachsendeauftrag vermag die Bekanntgabe einer neuen Adresse nicht zu ersetzen (BGr, 8. August 2016, 9C_815/2015, E. 4.2). Der Nachsendeauftrag ist vorliegend jedoch einzig insofern von Bedeutung als die siebentägige Frist für den Eintritt der Zustellfiktion erst durch Eingang der Gerichtsurkunde bei der vom Vertreter der Pflichtigen bestimmten Poststelle in I ausgelöst wurde (vgl. BGr, 6. November 2012, 2C_867/2012 und 2C_868/2012). Demzufolge muss die Gerichtsurkunde als am siebten Tag nach ihrer Ankunft bei der Post in I, d. h. am 15. April 2019, als zugestellt gelten.

1.4 Die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht hat somit am 16. April 2019 zu laufen begonnen und endete am 15. Mai 2019 (vgl. Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die erst am 1. Juli 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Da die Zustellung schuldhaft verhindert wurde, scheidet auch eine Fristwiederherstellung gestützt auf Art. 133 Abs. 3 DBG aus, wobei hierfür das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (vgl. Eingabe vom 1. Juli 2019 an das Steuerrekursgericht betreffend Fristwiederherstellung). Die von der Post geübte Praxis im Zusammenhang mit Zurückbehaltungsaufträgen kann somit – wie hier – zu einem Verpassen einer Rechtsmittelfrist führen. Gleichwohl obliegt es letztlich der Sorgfaltspflicht des professionellen Rechtsvertreters, sich so zu organisieren, dass Fristen eingehalten werden können (vgl. BGr, 11. Oktober 2018, 2C_345/2018, E. 3.3).

Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht diesen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 2'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …