{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00063_2020-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219950&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be8e19e9d2622a174dfa593bdf89d52d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2020  SB.2019.00063"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2020  SB.2019.00063"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2020  SB.2019.00063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2011 | Zustellfiktion bei Postzur\u00fcckbehaltungsauftrag F\u00fcr die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist ist entscheidend, ob bzw. wann der vorinstanzliche Entscheid als zugestellt gelten durfte (E. 1.1). Der mit Gerichtsurkunde an die alte Adresse des Vertreters der Pflichtigen versandte Entscheid des Steuerrekursgerichts wurde aufgrund eines Nachsendeauftrags an die Poststelle am neuen Wohnort weitergeleitet. Nach Eingang bei dieser Poststelle wurde die Gerichtsurkunde gest\u00fctzt auf einen vom Vertreter der Pflichtigen erteilten Postzur\u00fcckbehaltungsauftrag w\u00e4hrend seiner Ferienabwesenheit umgehend an den Absender retourniert, ohne dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden w\u00e4re. Dabei erlangte der Vertreter der Pflichtigen erst zwei Monate sp\u00e4ter Kenntnis vom Entscheid. Das Vorgehen der Post entspricht der neueren Praxis der Post bei Postzur\u00fcckbehaltungsauftr\u00e4gen im Zusammenhang mit Gerichtsurkunden. Die Zustellfiktion greift nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in diesem Fall, da mit der Anweisung an die Post, die Postsendung zur\u00fcckzubehalten implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtet wird. Um die fiktive Zustellung zu widerlegen, kann sich der Vertreter der Pflichtigen nicht darauf berufen, es sei keine Abholungseinladung hinterlegt worden, da er das Risiko f\u00fcr besondere Abmachungen mit der Post tr\u00e4gt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Vertreter der Pflichtigen es unterlassen hat, das Steuerrekursgericht \u00fcber seine private Adress\u00e4nderung in Kenntnis zu setzen. Der Nachsendeauftrag ist insofern von Bedeutung als die siebent\u00e4gige Frist f\u00fcr den Eintritt der Zustellfiktion erst durch Eingang der Gerichtsurkunde bei der vom Vertreter der Pflichtigen bestimmten Poststelle ausgel\u00f6st wurde (E. 1.3). Vorliegend ist die Beschwerdefrist nicht gewahrt (E. 1.4). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:22:37", "Checksum": "e863ed097b35a3ae75e2b926f0742589"}