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SB.2019.00068
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuererlass
hat sich ergeben: I. A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2005–2017 je mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … rechtskräftig eingeschätzt. Die Steuerschuld belief sich jeweils auf Fr. … für die Personalsteuer. Die geschuldeten Steuern wurden vollumfänglich beglichen, mit Ausnahme des mit Schlussrechnung 2017 eingeforderten Betrags, welcher als unerhältlich abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 ersuchte der Pflichtige um rückwirkenden Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2004–2018. Das Steueramt der Stadt C wies das Gesuch am 21. Februar 2019 mit separaten Entscheiden für die Staats- und Gemeindesteuern 2004-2016 sowie die Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab. Hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2018 wies es mit Schreiben vom 21. Februar 2019 darauf hin, ein allfälliger Steuerverzicht könne erst ab – hier noch fehlender – Rechtskraft der zugrundeliegenden Taxation geprüft werden. II. Auf die hiergegen erhobenen Rekurse des Pflichtigen trat die Finanzdirektion mit Verfügung vom 14. Juni 2019 nicht ein, da der Pflichtige die Rekurse nicht innert der ihm mit Verfügung vom 30. April 2019 angesetzten Nachfrist verbessert habe. III. Mit Beschwerde vom 12. Juli 2019 (persönlich überbracht am 17. Juli 2019) beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid der Finanzdirektion sei aufzuheben und allfällig ohne sein Verschulden abgelaufene Fristen wiederherzustellen. Ferner sei ihm der Steuererlass zu gewähren. Weiter sei die Nichtigkeit der Steuerentscheide und -rechnungen 2004–2016 festzustellen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2019 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und stellte den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung im Endentscheid in Aussicht. Die Finanzdirektion und das Steueramt der Stadt C beantragten die Abweisung der Beschwerde. Letzteres verlangte zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer liess sich hierauf erneut vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gegen den Steuererlassentscheid der Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 185 Abs. 1 Satz 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). 1.2 Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die Finanzdirektion einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die Finanzdirektion zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid, namentlich über den Steuererlass selber, ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152). Insoweit der Pflichtige jedoch Nichtigkeit der Einschätzungen 2004–2016 geltend macht, kann dies das Verwaltungsgericht gleichwohl überprüfen: Denn die Nichtigkeit einer Verfügung ist durch die Behörde jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGr, 11. Juli 2017, 2C_679/2016, E. 3.1). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Steueramt habe seit 2004/2005 zu Unrecht Steuern von ihm eingefordert. Er sei seit 2004/2005 ununterbrochen arbeitsloser Sozialhilfeempfänger in der Stadt C und weise ein Einkommen von Fr. … und ein Vermögen von Fr. … auf. Dieser Umstand sei der Steuerbehörde bekannt. Da Sozialhilfegeld nicht für Steuerzahlungen verwendet werden dürfe, hätten von ihm keinerlei Steuern – auch nicht die Kopfsteuer – erhoben werden dürfen. Die Steuerentscheide und -rechnungen 2004–2016 seien daher nichtig bzw. hätten die Steuern erlassen werden müssen. Zufolge Nichtigkeit seien daher sämtliche einkassierten Steuergelder samt Zins an ihn zurückzuerstatten. 2.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d. h. absolute Unwirksamkeit, einer Verfügung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie z. B. der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen; BGE 137 I 273 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich gemeinhin nach der Evidenztheorie: Es muss ein schwerwiegender Rechtsfehler vorhanden sein, der Fehler muss offenkundig oder zumindest leicht erkennbar sein, und die Annahme der Nichtigkeit darf nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit führen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGr, 18. Dezember 2018, 2C_387/2018, E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, Rz. 1098). 2.3 Gemäss § 199 Abs. 1 StG erheben die politischen Gemeinden von den steuerpflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer. Die Personalsteuer beträgt gemäss § 200 StG Fr. 24.-, ohne Berücksichtigung der Steuerkraft der Steuerpflichtigen. Gemäss § 65 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) wird von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und Vermögen keine Personalsteuer erhoben. 2.4 Aus den Steuerrechnungen 2005–2016 ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer zwar keine Einkommens- und Vermögenssteuer bezogen wurde, von ihm jedoch die Personalsteuer eingefordert wurde. Dabei erfüllte er ohne Zweifel die Einkommens- und Vermögenslosigkeit, welche Voraussetzung für die Steuerbefreiung gemäss § 65 VO StG ist. Ob bei ihm auch eine Erwerbsunfähigkeit vorlag, welche im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) als eine durch "Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt" zu definieren ist, kann offengelassen werden. Denn die Einschätzungsentscheide erweisen sich ohnehin nicht als nichtig: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine durch das Bundesrecht vorgeschriebene Befreiung von kantonalen Abgaben und Steuern unter Umständen die Pflicht nach sich ziehen, zu Unrecht erhobene Steuern selbst dann zurückzuerstatten, wenn der Steuerentscheid nach den Vorschriften des kantonalen Rechts in Rechtskraft erwachsen ist (BGr, 29. August 2003, 2P.112/2003, E. 2.4.3; BGE 78 I 184 E. 3; BGE 71 I 204 E. 3). Vorliegend sind sämtliche Einschätzungsentscheide in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der Pflichtige diese angefochten hätte. Ein Verstoss gegen eine bundesrechtlich vorgeschriebene Steuerbefreiungsnorm liegt indessen nicht vor; die kommunale Personalsteuer ist von der Steuerharmonisierung ausgenommen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 199 N. 1). Sodann wöge der inhaltliche Mangel – dem Pflichtigen wurden aus seiner Sicht zu Unrecht jährlich Fr. 24.- auferlegt – nicht schwer. Selbst wenn die Einschätzungsentscheide rechtsfehlerhaft gewesen wären, so würde es die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden, wenn die formelle Rechtskraft einer Verfügung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden könnte (vgl. BGr, 23. Mai 2007, 2A.710/2006, E. 3.4). Von "willkürlichen arglistigen Steueramtsfehler" und "schweren Verfahrensfehlern" aufgrund "krasser Fehlleistungen" des Steueramts der Stadt Zürich kann nicht die Rede sein. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2017 (2C_679/2016) erweist sich denn als unbehelflich: In diesem Fall wurden die über mehrere Jahre erfolgenden Ermessenseinschätzungen, welche teils Fr. 500'000.- vom wirklichen Einkommen abwichen, vom Bundesgericht als "bewusste und willkürliche Falschschätzung" durch das Steueramt taxiert, welche geradezu "abenteuerlich" und "wirklichkeitsfremd" gewesen seien. Der Sachverhalt ist mit dem vorliegenden daher in keiner Weise vergleichbar. Die Vornahme einer neuen Einschätzung, wie vom Pflichtigen verlangt, ist daher nicht erforderlich. Insoweit der Pflichtige weiter vorbringt, der Steuererlass sei ihm – analog zu einem einen anderen Sozialhilfeempfänger betreffenden Erlassentscheid – zu gewähren bzw. sei ihm dieser ungerechtfertigterweise verweigert worden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht ein materieller Entscheid über den Steuererlass verwehrt ist (siehe E. 1.2). 3. 3.1 In Bezug auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid macht der Pflichtige geltend, die Finanzdirektion habe seine Rekurse zu Unrecht nicht behandelt. Er habe die Verfügung vom 30. April 2019, mit welchem ihm offenbar eine Frist zur Überarbeitung seines Rekurses angesetzt worden sei, nie erhalten. Er lebe unfreiwillig im B-Strassen-/Prostituiertenquartier in einem Haus voller Alkoholiker und anderer Problemfälle, ohne richtigen Briefkasten und wo Briefkästen geplündert würden. Abholscheine würden in falschen Briefkästen landen, Dritte hätten schon seine Post entwendet und entsorgt. Als Beweismittel reichte er diverse Fotos von den Briefkästen im Eingangsbereich seines Wohnhauses zu den Akten mit dem Vermerk "Post auf der Strasse, von Dritten unberechtigt geöffnet und behändigt, Post aus Briefkasten im Treppenhaus, Post überall nur nicht im Briefkasten, Abholscheine überall nur nicht im Briefkasten für alle öffentlich greifbar, geplünderte Briefkästen etc." 3.2 Die Finanzdirektion erwog, der Pflichtige habe die eingeschrieben versandte Verfügung vom 30. April 2019 nicht abgeholt. Die Sendung gelte in Anwendung der Zustellfiktion als zugestellt, habe der Pflichtige, welcher sich in einem Prozessrechtsverhältnis befunden habe, doch mit einer fristauslösenden Verfügung seitens der Finanzdirektion rechnen müssen. Dies gelte insbesondere, da die versuchte Zustellung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als der Pflichtige nach eigenen Angaben anwesend gewesen sei. Die mit besagter Verfügung angesetzte 10-tägige Frist zur Verbesserung der Rekurse habe der Pflichtige ungenutzt verstreichen lassen, weshalb auf die Rekurse androhungsgemäss nicht einzutreten sei. 3.3 Die Zustellung einer Verfügung gilt als vollzogen, wenn der Adressat selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter die Sendung entgegennimmt (vgl. § 9 Abs. 1 VO StG). Nach ständiger verwaltungs- und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der letzte Tag einer siebentägigen Abholfrist als fingiertes Zustelldatum, wenn der Adressat die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung schuldhaft verhindert (sogenannte Zustellfiktion nach § 9 Abs. 2 VO StG). Von einem schuldhaften Verhindern der Zustellung ist dann auszugehen, wenn der Pflichtige die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl ein Prozessverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können, und die Zustellung eines behördlichen Akts mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; RB 2002 Nr. 114; Martin Zweifel/Hugo Casanova/Michael Beusch/Silvia Hunziker, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2018, § 15 N. 49). Dabei gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Post die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat. Diese Vermutung gilt indessen nur so lang, als der Empfänger nicht den Nachweis von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Dabei wird kein strikter Beweis verlangt; es genügt der Nachweis, dass die Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlerbehaftet gewesen ist. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der Poststelle genügt aber nicht, um die Vermutung zu widerlegen, solange nicht konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler vorhanden sind (vgl. Richner et al., § 126 N. 46b; BGr, 13. Dezember 2015, 2C_713/2015, E. 3.3). 3.4 Gemäss Track & Trace-Auszug wurde die Verfügung vom 30. April 2019 am 2. Mai 2019 bis 9. Mai 2019 zur Abholung gemeldet. Nachdem die Sendung nicht abgeholt wurde, wurde sie am 10. Mai 2019 an das kantonale Steueramt retourniert. Vorliegend befand sich der Pflichtige in einem Prozessrechtsverhältnis, weshalb er mit behördlicher Post rechnen musste. Zu prüfen sind seine Vorbringen, wonach er für die Verfügung vom 30. April 2019 keine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden habe. Der Pflichtige wies in seinem Steuererlassgesuch vom 5. Februar 2019 darauf hin, bei postalischen Zustellproblemen beantrage er Anmeldung zur Abholung der Korrespondenz beim Steueramt bzw. kostenfreie amtliche Zustellung. Er habe keinen grossen Briefkasten und es gäbe immer fremde Leute, die im Briefkasten in fremder Post rumwühlen würden. Denselben Hinweis brachte er in seinen Rekursschriften vom 26./30. März 2019 an. Ferner wies er die Finanzdirektion auf diverse Abwesenheiten hin, während derer er keine Post entgegennehmen könne. 3.5 Für die Tatsache, dass eine Abholungseinladung hinterlegt worden ist, sprechen folgende Umstände: Die eingeschrieben versandten Erlassentscheide konnten vom Pflichtigen im März 2019 scheinbar problemlos abgeholt werden. Zudem nahm die Finanzdirektion beim Zustellversuch auf die angegebene Abwesenheiten Rücksicht. Gegen die Tatsache sprechen die vom Pflichtigen geschilderten chaotischen Zustände betreffend Postzustellungen in seiner Liegenschaft. Gestützt auf die zahlreichen Bilder, gemäss welchen die Post wild verstreut auf dem Boden liegt und eine – nicht den Pflichtigen betreffende – Abholeinladung eines Einschreibens – an der Informationstafel der Liegenschaft ersichtlich ist, erscheinen die geschilderten Zustellprobleme als plausibel und gelingt dem Beschwerdeführer der Nachweis von möglichen Fehlern bei der Zustellung. Somit konnte die Zustellfiktion nicht greifen, weshalb der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Sache ist zur materiellen Behandlung der Rekurse an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdegegnerin nicht zuzusprechen. Gleiches gilt für den obsiegenden Beschwerdeführer, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern diesem ein besonderer Aufwand entstanden ist (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). 5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig. Da es sich vorliegend um einen Rückweisungsentscheid handelt, würde die Anfechtung des Entscheids vor Bundesgericht überdies voraussetzen, dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur materiellen Behandlung des Rekurses an die Finanzdirektion zurückgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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