{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00068_2020-01-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219878&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cb729acbc66442d8ddeab07fc8cfc536"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.01.2020  SB.2019.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.01.2020  SB.2019.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.01.2020  SB.2019.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass\r(Staats- und Gemeindesteuern 2004-2017) | Steuerlass Anfechtung eines Nichteintretensentscheids der Finanzdirektion: Diesfalls darf das Verwaltungsgericht nur pr\u00fcfen, ob die Finanzdirektion zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Insoweit der Pflichtige Nichtigkeit der Einsch\u00e4tzungen im Rahmen des Steuererlassverfahrens geltend macht, darf dies das Verwaltungsgericht gleichwohl pr\u00fcfen (E. 1.2). Vom einkommens- und verm\u00f6genslosen Pflichtigen wurde lediglich die Personalsteuer von Fr. 24.- eingefordert; diesbez\u00fcglich macht der Pflichtige Nichtigkeit geltend bzw. sei ihm zu Unrecht der Steuererlass verweigert worden (E. 2.1). Voraussetzungen f\u00fcr die Nichtigkeit (E. 2.2). Gem\u00e4ss \u00a7 65 VO StG wird von erwerbsunf\u00e4higen Personen ohne Einkommen und Verm\u00f6gen keine Personalsteuer erhoben. Selbst wenn der einkommens- und verm\u00f6genslose Pflichtige auch als erwerbsunf\u00e4hig zu betrachten w\u00e4re, so w\u00e4ren die rechtskr\u00e4ftigen Einsch\u00e4tzungsentscheide nicht nichtig: Es liegt keine Verletzung einer durch das Bundesrecht vorgeschriebene Befreiung von kantonalen Abgaben und Steuern vor, die unter Umst\u00e4nden die Pflicht nach sich z\u00f6ge, zu Unrecht erhobene Steuern zur\u00fcckzuerstatten, selbst wenn der Steuerentscheid rechtskr\u00e4ftig ist. Zudem w\u00f6ge der inhaltliche Mangel vorliegend nicht schwer und w\u00fcrde es die Rechtssicherheit ernsthaft gef\u00e4hrden, wenn die formelle Rechtskraft einer Verf\u00fcgung im Nachhinein jederzeit infrage gestellt werden k\u00f6nnte (E. 2.4). Der Pflichtige konnte bez\u00fcglich der Verf\u00fcgung, in welchem ihm eine Nachfrist angesetzt wurde, welche er verpasst hat, glaubhaft Zustellprobleme geltend machen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten ist (E. 3). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:21:54", "Checksum": "385f90a18f34b761f783594ac6f8597e"}