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Geschäftsnummer: SB.2019.00074  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.11.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2011


[Besteuerung der Wertzuwachsgewinne nach Veräusserung von zwei landwirtschaftlichen Grundstücken]

Der Pflichtige macht geltend, ihm sei für die Steuerperiode 2011 die nachträgliche Bildung von Rückstellungen zuzugestehen, die den aus der Veräusserung der beiden streitbetroffenen landwirtschaftlichen Grundstücken angefallenen Wertzuwachsgewinnen entsprechen. Er setzt sich jedoch nicht substanziiert mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist (E. 2).

Es sind keine Gründe substanziiert dargetan, die es rechtfertigen würden, die vorinstanzlichen Kosten unterhalb des unteren Randes des Kostenrahmens anzusetzen (E. 3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 144 Abs. I DBG
§ 3 Abs. I GebV VGr
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2019.00074

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 13. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B GmbH,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2011,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Pflichtige) betrieb in C eine Pferde-/Ponyzucht sowie einen Handel mit Pferdeanhängern. Im Jahr 1998 kaufte er von der Gemeinde C zum Gesamtpreis von Fr. … mehrere, ausserhalb der Bauzone liegende, landwirtschaftliche Grundstücke. Der Betrieb unterstand ursprünglich dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Mit Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, vom 14. August 2009 wurde der Betrieb im Sinn des Gesetzes aufgelöst und die Parzelle Kat.-Nr. 01 aus dessen Geltungsbereich entlassen. Das weiterhin landwirtschaftlich nutzbare Grundstück Kat.-Nr. 02 blieb dem BGBB unterstellt, doch infolge einer Preisfreigabe musste im Fall eines Verkaufs die Preisobergrenze nicht mehr beachtet werden.

B. Im selben Jahr 2009 veräusserte der Pflichtige 2/3 des Grundstücks Kat.-Nr. 02. Sodann verkaufte er im Jahr 2011 den verbliebenen Anteil von 1/3 des nämlichen Grundstücks an den gleichen Erwerber. Ferner veräusserte er ebenfalls im Jahr 2011 die Parzelle Kat.-Nr. 01. In den Buchhaltungen 2009 und 2011 wurden die wiedereingebrachten Abschreibungen erfolgswirksam und die Wertzuwachsgewinne erfolgsunwirksam verbucht. Die Steuererklärung 2009 wurde unverändert angenommen. Der Pflichtige reinvestierte die Verkaufserlöse teilweise in Liegenschaften in D (Kanton E). Am 26. September 2014 veranlagte die Gemeinde C die Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung der Ersatzbeschaffung. Die – im Geschäftsvermögen aufgeführten – Grundstücke Kat.-Nr. 03, 04 und 05 behielt der Pflichtige in seinem Eigentum und verpachtete sie.

C. Vom 23. bis 25. September 2014 fand eine Bücherrevision betreffend die Steuerperioden 2011 und 2012 statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Pflichtige seine Kassabücher nicht ordnungsgemäss geführt habe. In der Folge war umstritten, ob der Wertzuwachsgewinn der beiden veräusserten landwirtschaftlichen Grundstücke bei der direkten Bundessteuer erfasst werden könne. Mit Auflage vom 12. April 2016 und Mahnung vom 10. Mai 2016 verlangte der Steuerkommissär ordnungsgemäss geführte Kassabücher. Dem kam der Pflichtige nicht nach.

D. Mit Veranlagungsverfügung vom 12. Juni 2017 veranlagte der Steuerkommissär das steuerbare Einkommen des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … (direkte Bundessteuer 2011). Die Wertzuwachsgewinne aus den Liegenschaftsverkäufen schätzte er gesamthaft auf Fr. ….

E. Die gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 ab.

II.  

Am 3. April 2018 erhob der Pflichtige gegen den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 Beschwerde beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Juni 2019 ab, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 10'000.- fest und auferlegte sie dem Pflichtigen.

III.  

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhob der Pflichtige mit Eingabe vom 25. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, ihm solle die Möglichkeit gegeben werden, im Umfang des Wertzuwachsgewinns nachträglich für die Steuerperiode 2011 eine Rückstellung zu gewähren. Zudem seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 1'000.- zu reduzieren.

Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 9. August 2019 eine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;vgl. auch RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Im Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht, die formellen Gehalt hat und daher eine Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht, die materiellen Gehalt hat. Die Begründungspflicht in diesem zweiten Sinn erfordert, dass in der Begründung dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014, SR.2014.00010/11, E. 2.1).

2.  

2.1 Vorliegend ist nur noch umstritten, ob der Pflichtige für die Steuerperiode 2011 nachträglich Rückstellungen im Umfang des Wertzuwachsgewinns geltend machen kann. Seinen Antrag begründet er hauptsächlich damit, dass nach dem Aufbau des Betriebs weitere Investitionen getätigt worden seien.

2.2 Das Steuerrekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid, bei der nach pflichtgemässem Ermessen erfolgten Veranlagung seien die Wertzuwachsgewinne aus den Liegenschaftsverkäufen und die Reinvestitionen berücksichtigt worden. Der Pflichtige habe den Nachweis für weitere Rückstellungen nicht erbracht.

2.3 Mit dieser vorinstanzlichen Erwägung, auf welche ergänzend zu verweisen ist, setzt sich der Pflichtige nicht substanziiert auseinander (vgl. vorne, E. 1.2). Auch legt er nicht dar, inwieweit es handelsrechtlich geboten gewesen wäre, für die behaupteten Investitionen Rückstellungen zu bilden. Entsprechendes ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Vor diesem Hintergrund muss offenbleiben, ob ihm solche nachträglich zugestanden werden könnten.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.

3.  

3.1 Der Pflichtige beantragt weiter, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien von Fr. 10'000.- auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. In diesem Zusammenhang bringt er vor, die Steuerfaktoren seien unbestrittenermassen hoch. Die Rechtslage sei für den Pflichtigen jedoch nicht derart klar gewesen, dass ein Verschulden nachweisbar sei, welches eine derart hohe Gerichtsgebühr rechtfertige. Im Weiteren sei das Verfahren nicht nur wegen dem Pflichtigen in die Länge gezogen worden.

3.2 Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden entgegen der (sinngemässen) Auffassung des Pflichtigen in aller Regel nicht der verursachenden, sondern der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Nachdem der Pflichtige im vor­instanzlichen Verfahren mit allen Anträgen unterlegen ist, sind ihm die Gerichtskosten somit zu Recht auferlegt worden, was dem Grundsatz nach unbestritten ist. Besondere Umstände, aufgrund welcher das Unterliegerprinzip dem Verursacherprinzip hätte weichen müssen (vgl. etwa BGr, 23. April 2019, 2C_312/2019, E. 2.3.2, 2.4.2 und 3), macht der Pflichtige nicht substanziiert geltend und sind auch nicht ersichtlich.

3.3 Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich vor Steuerrekursgericht nach der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (§ 1 Abs. 1 GebV VGr). Steuersachen weisen einen bestimmbaren Streitwert im Sinn von § 3 Abs. 1 GebV VGr auf. Dieser bemisst sich nach der Differenz der Steuerbeträge, die sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren beantragten und den im Einspracheverfahren festgelegten Steuerfaktoren ergeben, was vorliegend zu einem Streitwert von rund Fr. … führt. Gemäss Gebührentabelle (§ 3 Abs. 1 GebV VGr) liegen die Gerichtskosten damit zwischen Fr. 11'000.- bis Fr. 16'500.-. Das Steuerrekursgericht hat diesen Kostenrahmen nicht überschritten, sondern im Gegenteil die Gerichtskosten unterhalb des unteren Randes festgesetzt. Die vom Pflichtigen vorgebrachten Gründe sind nach dem oben Gesagten (vgl. vorne, E. 3.2) nicht geeignet, eine weitere Reduktion der Gerichtskosten als geboten erscheinen zu lassen (vgl. dazu § 4 Abs. 2 und 3 GebV VGr).

Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich somit als gesetzmässig, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen ist.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Angesichts dessen, dass der Begründungsaufwand vorliegend verhältnismässig gering ausgefallen ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV VGr angemessen zu reduzieren.

Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 7'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …