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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2019.00074
Urteil
der 2. Kammer
vom 13. November 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Marco Greter, Gerichtsschreiberin
Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch B GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Direkte Bundessteuer 2011,
hat sich ergeben:
I.
A. A
(nachfolgend: der Pflichtige) betrieb in C eine Pferde-/Ponyzucht sowie einen
Handel mit Pferdeanhängern. Im Jahr 1998 kaufte er von der Gemeinde C zum
Gesamtpreis von Fr. … mehrere, ausserhalb der Bauzone liegende,
landwirtschaftliche Grundstücke. Der Betrieb unterstand ursprünglich dem
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
Mit Verfügung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Landwirtschaft, vom
14. August 2009 wurde der Betrieb im Sinn des Gesetzes aufgelöst und die
Parzelle Kat.-Nr. 01 aus dessen Geltungsbereich entlassen. Das weiterhin
landwirtschaftlich nutzbare Grundstück Kat.-Nr. 02 blieb dem BGBB
unterstellt, doch infolge einer Preisfreigabe musste im Fall eines Verkaufs die
Preisobergrenze nicht mehr beachtet werden.
B. Im
selben Jahr 2009 veräusserte der Pflichtige 2/3 des Grundstücks Kat.-Nr. 02.
Sodann verkaufte er im Jahr 2011 den verbliebenen Anteil von 1/3 des
nämlichen Grundstücks an den gleichen Erwerber. Ferner veräusserte er ebenfalls
im Jahr 2011 die Parzelle Kat.-Nr. 01. In den Buchhaltungen 2009
und 2011 wurden die wiedereingebrachten Abschreibungen erfolgswirksam und
die Wertzuwachsgewinne erfolgsunwirksam verbucht. Die Steuererklärung 2009
wurde unverändert angenommen. Der Pflichtige reinvestierte die Verkaufserlöse
teilweise in Liegenschaften in D (Kanton E). Am 26. September 2014
veranlagte die Gemeinde C die Grundstückgewinnsteuer unter Berücksichtigung der
Ersatzbeschaffung. Die – im Geschäftsvermögen aufgeführten – Grundstücke Kat.-Nr. 03,
04 und 05 behielt der Pflichtige in seinem Eigentum und verpachtete sie.
C. Vom
23. bis 25. September 2014 fand eine Bücherrevision betreffend die
Steuerperioden 2011 und 2012 statt. Dabei wurde festgestellt, dass
der Pflichtige seine Kassabücher nicht ordnungsgemäss geführt habe. In der
Folge war umstritten, ob der Wertzuwachsgewinn der beiden veräusserten
landwirtschaftlichen Grundstücke bei der direkten Bundessteuer erfasst werden könne.
Mit Auflage vom 12. April 2016 und Mahnung vom 10. Mai 2016
verlangte der Steuerkommissär ordnungsgemäss geführte Kassabücher. Dem kam der
Pflichtige nicht nach.
D. Mit
Veranlagungsverfügung vom 12. Juni 2017 veranlagte der Steuerkommissär das
steuerbare Einkommen des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen auf
Fr. … (direkte Bundessteuer 2011). Die Wertzuwachsgewinne aus den
Liegenschaftsverkäufen schätzte er gesamthaft auf Fr. ….
E. Die
gegen die Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 ab.
II.
Am 3. April 2018 erhob der Pflichtige gegen den
Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 Beschwerde beim
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 18. Juni 2019 ab, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 10'000.- fest
und auferlegte sie dem Pflichtigen.
III.
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhob der
Pflichtige mit Eingabe vom 25. Juli 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Er beantragte, ihm solle die Möglichkeit gegeben werden, im
Umfang des Wertzuwachsgewinns nachträglich für die Steuerperiode 2011 eine
Rückstellung zu gewähren. Zudem seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf
Fr. 1'000.- zu reduzieren.
Während das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung
verzichtete, reichte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 9. August
2019 eine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere
verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer
gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von
Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen
Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung
dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die
Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5;vgl. auch RB 1999
Nr. 147).
1.2 Die
Beschwerde in Steuersachen an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine
Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Im Rahmen der Begründung ist zu unterscheiden
zwischen der Begründungspflicht, die formellen Gehalt hat und daher eine
Prozess- bzw. Sachurteilsvoraussetzung darstellt (vgl. § 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG), und der Rüge- bzw. Substanziierungspflicht,
die materiellen Gehalt hat. Die Begründungspflicht in diesem zweiten Sinn
erfordert, dass in der Begründung dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die beschwerdeführende Partei hat sich
substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen
Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den
angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen
(vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt mit BGr,
21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2; VGr, 17. Dezember 2014,
SR.2014.00010/11, E. 2.1).
2.
2.1 Vorliegend
ist nur noch umstritten, ob der Pflichtige für die Steuerperiode 2011
nachträglich Rückstellungen im Umfang des Wertzuwachsgewinns geltend machen
kann. Seinen Antrag begründet er hauptsächlich damit, dass nach dem Aufbau des
Betriebs weitere Investitionen getätigt worden seien.
2.2 Das
Steuerrekursgericht erwog im angefochtenen Entscheid, bei der nach
pflichtgemässem Ermessen erfolgten Veranlagung seien die Wertzuwachsgewinne aus
den Liegenschaftsverkäufen und die Reinvestitionen berücksichtigt worden. Der
Pflichtige habe den Nachweis für weitere Rückstellungen nicht erbracht.
2.3 Mit dieser
vorinstanzlichen Erwägung, auf welche ergänzend zu verweisen ist, setzt sich
der Pflichtige nicht substanziiert auseinander (vgl. vorne, E. 1.2). Auch
legt er nicht dar, inwieweit es handelsrechtlich geboten gewesen wäre, für die
behaupteten Investitionen Rückstellungen zu bilden. Entsprechendes ist auch
nicht ohne Weiteres ersichtlich. Vor diesem Hintergrund muss offenbleiben, ob
ihm solche nachträglich zugestanden werden könnten.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt abzuweisen.
3.
3.1 Der
Pflichtige beantragt weiter, die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien von
Fr. 10'000.- auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. In diesem Zusammenhang
bringt er vor, die Steuerfaktoren seien unbestrittenermassen hoch. Die
Rechtslage sei für den Pflichtigen jedoch nicht derart klar gewesen, dass ein
Verschulden nachweisbar sei, welches eine derart hohe Gerichtsgebühr
rechtfertige. Im Weiteren sei das Verfahren nicht nur wegen dem Pflichtigen in
die Länge gezogen worden.
3.2 Die Kosten
des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden entgegen der (sinngemässen)
Auffassung des Pflichtigen in aller Regel nicht der verursachenden, sondern der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Nachdem der
Pflichtige im vorinstanzlichen Verfahren mit allen Anträgen unterlegen ist,
sind ihm die Gerichtskosten somit zu Recht auferlegt worden, was
dem Grundsatz nach unbestritten ist. Besondere Umstände, aufgrund welcher das Unterliegerprinzip
dem Verursacherprinzip hätte weichen müssen (vgl. etwa BGr, 23. April
2019, 2C_312/2019, E. 2.3.2, 2.4.2 und 3), macht der Pflichtige
nicht substanziiert geltend und sind auch nicht ersichtlich.
3.3 Die Höhe
der Gerichtskosten bestimmt sich vor Steuerrekursgericht nach der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (§ 1
Abs. 1 GebV VGr). Steuersachen weisen einen bestimmbaren Streitwert im
Sinn von § 3 Abs. 1 GebV VGr auf. Dieser bemisst sich nach der
Differenz der Steuerbeträge, die sich aus den im vorinstanzlichen Verfahren beantragten
und den im Einspracheverfahren festgelegten Steuerfaktoren ergeben, was
vorliegend zu einem Streitwert von rund Fr. … führt. Gemäss
Gebührentabelle (§ 3 Abs. 1 GebV VGr) liegen die Gerichtskosten damit
zwischen Fr. 11'000.- bis Fr. 16'500.-. Das Steuerrekursgericht hat
diesen Kostenrahmen nicht überschritten, sondern im Gegenteil die
Gerichtskosten unterhalb des unteren Randes festgesetzt. Die vom Pflichtigen
vorgebrachten Gründe sind nach dem oben Gesagten (vgl. vorne, E. 3.2) nicht
geeignet, eine weitere Reduktion der Gerichtskosten als geboten erscheinen zu
lassen (vgl. dazu § 4 Abs. 2 und 3 GebV VGr).
Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich somit als
gesetzmässig, weshalb die Beschwerde auch insoweit abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 145 Abs. 2 DBG). Angesichts dessen, dass der Begründungsaufwand
vorliegend verhältnismässig gering ausgefallen ist, rechtfertigt es sich, die
Gerichtskosten gestützt auf § 4 Abs. 3 GebV VGr angemessen zu
reduzieren.
Eine Parteientschädigung
steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und
Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 7'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …