{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.01.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00077_23-01-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219904&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef4ac4a091abd42e4292d12463833346"}, "Num": [" SB.2019.00077"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.23.0  SB.2019.00077"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.23.0  SB.2019.00077"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.23.0  SB.2019.00077"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016 | [Eigenmietwertbesteuerung einer Zweitwohnung] Anforderungen an die Begr\u00fcndung der Beschwerde und Verzicht auf Ansetzung einer Nachfrist wegen rechtskundiger Vertretung (E. 1.3). Eigengebrauch ist selbst dann anzunehmen, wenn der Eigent\u00fcmer das Haus zwar nicht tats\u00e4chlich bewohnt, sich aber das Recht hierzu vorbeh\u00e4lt, ohne es auszu\u00fcben; in einem solchen Fall hat er die Liegenschaft inne, weil er sie jederzeit beziehen k\u00f6nnte. Entscheidend f\u00fcr die Frage der Besteuerung des Mietwerts ist somit nicht, ob eine Liegenschaft tats\u00e4chlich benutzt wird, sondern ob sie f\u00fcr den Eigengebrauch zur Verf\u00fcgung steht, mithin die M\u00f6glichkeit der Nutzung besteht (E. 2.1). Die streitbetroffene Liegenschaft stand den Pflichtigen w\u00e4hrend des gesamten Kalenderjahres 2016 jederzeit zur Verf\u00fcgung. Vermietungsbem\u00fchungen sind weder behauptet noch dokumentiert noch bestand die Absicht, die Stockwerkeigentumseinheit gewinnbringender zu ver\u00e4ussern. Der Eigenmietwert der Zweitwohnung wurde somit zu Recht besteuert (E. 2.3). Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit ist nicht verletzt (E. 2.5). Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:29", "Checksum": "7700d3c10be07b9f39d2e5f9270620a5"}