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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2019.00080
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend
Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern, Nachsteuern 2006–2014 und Bussen 2007–2015),
hat sich ergeben:
I.
Das kantonale Steueramt wies am 29. Oktober
2018 ein Gesuch von A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) vom 30. Januar
2018 um Erlass noch offener Nachsteuern und Bussen betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 2006 bis 2014 (Nachsteuern) bzw. 2007 bis 2015
(Bussen) im Betrag von Fr. … ab.
Am 17. März 2017 hatte das kantonale
Steueramt den Pflichtigen betreffend Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuern
und Bussen von Fr. … bzw. Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. 5'665.-
auferlegt. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 wurden die
Nachsteuern auf Fr. … und die Bussen auf Fr. … sowie die
Verfahrenskosten auf Fr. 4'955.- festgelegt, demnach insgesamt Fr. ….
Mit den genannten Entscheiden waren auch Nachsteuern und Bussen betreffend die
direkte Bundessteuer ergangen, die von den Pflichtigen beglichen worden sind.
II.
Gegen den Entscheid des kantonalen
Steueramts vom 29. Oktober 2018 gelangten die Pflichtigen mit Rekurs vom
3. Dezember 2018 an die Finanzdirektion und beantragten den Erlass der
Nachsteuern und Bussen im Umfang von Fr. …, ebenso aller Verzugszinsen.
Die Restschuld von Fr. … sei in zwölf Raten (Januar bis Dezember 2019)
à Fr. … und einer Rate im Januar 2020 à Fr. … zu bezahlen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019
wurde der Rekurs abgewiesen. Kosten wurden keine auferlegt und eine
Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 19. August 2019 gelangten
die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 17. Juli 2019 sowie den Erlass der Nachsteuern und
Bussen in der Höhe von Fr. …, samt Verzugszinsen. Eventualiter sei ein
Teil der Nachsteuern und Bussen zu erlassen, subeventualiter sei die
Angelegenheit an das kantonale Steueramt oder die Finanzdirektion zum
Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter beantragten sie den Beizug der Akten des
Nachsteuer- und Bussenverfahrens sowie der Steuerakten für die Steuerjahre 2015
bis 2018 und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw.
das kantonale Steueramt sei anzuweisen, bis zum Entscheid keine
Inkassomassnahmen zu treffen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zudem ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Mit Präsidialverfügung vom 21. August
2019 wurde das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos abgeschrieben. Zudem wurde ausgeführt, im Begehren, es seien vom
kantonalen Steueramt keine Inkassomassnahmen zu treffen, könne ein Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen erblickt werden. Dem Kanton Zürich, vertreten durch das
kantonale Steueramt, wurde daher Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben, wobei
Stillschweigen als Zustimmung gelte.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. August
2019 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Zudem hielt es fest, in casu werde
praxisgemäss mit weiteren Inkassomassnahmen bis zur Rechtskraft zugewartet. Die
Finanzdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 29. August 2019 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten
der Pflichtigen. Am 12. September 2019 erstatteten die Pflichtigen die Replik
und teilten mit, dem kantonalen Steueramt bis Ende 2019 monatlich noch
Fr. … zu überweisen. Sie reichten zudem Berechnungen der AHV-Renten und
weitere Unterlagen ins Recht. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der
Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Finanzdirektion zu setzen (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,
E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 1.1 und 2.3,
mit weiteren Hinweisen).
Hingegen besteht anders als bei der Beschwerde gegen
Entscheide des Steuerrekursgerichts im verwaltungsrechtlichen
Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das
Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue
tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 52 Abs. 2 in
Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten
(vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren § 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; zum Ganzen: VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1). Insbesondere kann der Streitgegenstand
im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (Felix Richner et al.,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetzt, 3. A., Zürich 2013, § 185
N. 5 in Verbindung mit § 153 N. 43).
Vorliegend hatten die Pflichtigen beim kantonalen
Steueramt um Erlass im Umfang von Fr. 352'147.10 und vor Vorinstanz nur
noch im Betrag von Fr. … zuzüglich Verzugszinse ersucht. Mithin ist das Erlassgesuch
im über Fr. … zuzüglich Verzugszinsen liegenden Umfang zufolge
Teilrückzugs dahingefallen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc., § 31
Rz. 31). Vor Verwaltungsgericht beantragen die Pflichtigen aber die
Gewährung eines Erlasses in Höhe von Fr. 310'147.10 samt Verzugszinsen.
Dies kommt einer unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstands gleich, weshalb
insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz hat denn auch
zu Recht nur über das Erlassgesuch im Umfang von Fr. … entschieden und die
Pflichtigen darauf hingewiesen, bezüglich der Ratenzahlungen für den darüber
liegenden Betrag das kantonale Steueramt kontaktieren zu können.
1.3 Die
Pflichtigen beantragen den Beizug der Akten des Nachsteuer- und
Bussenverfahrens sowie der Steuerakten für die Steuerjahre 2015 bis 2018. Dem
ist nicht stattzugeben. Zum einen ist der Sachverhalt für das vorliegende
Verfahren aufgrund der vorliegenden Akten rechtsgenügend erstellt. Zum anderen
hat das Erlassverfahren nicht den Zweck, eine Überprüfung oder Berichtigung der
Einschätzungs- und Bussenentscheide zu ermöglichen. Das Erlassverfahren ersetzt
weder ein Rechtsmittelverfahren noch soll damit die Revision rechtskräftiger
Einschätzungen bezweckt werden (Richner et al., a. a. O.,
§ 183 N. 4).
1.4 Mit dem
heutigen Entscheid wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen
hinfällig. Abgesehen davon hat sich der Beschwerdegegner dahingehend geäussert,
bis zur Rechtskraft des Entscheids mit Inkassomassnahmen zuzuwarten (vgl.
Sachverhalt, Ziff. III).
2.
2.1 Gemäss
§ 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch
besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt
der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle,
Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die
Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Die
gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der
Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern
vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1 (nachfolgend:
Weisung Steuererlass), konkretisiert. Letztere ist vom Verwaltungsgericht
zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt
bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473
E. 2b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).
2.2 Die
Weisung Steuererlass konkretisiert, dass der Steuererlass gewährt werden kann,
wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der
Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte
bedeutet (Rz. 2). Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der
wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen
(Rz. 3; siehe auch Richner et al., a. a. O.,
§ 183 N. 3). Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen erlassen (Rz. 4; Richner et al., a. a. O., § 183 N. 18). Eine Notlage einer natürlichen
Person liegt vor, wenn die finanziellen Mittel zur Bestreitung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen oder der ganze
geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit
steht (Rz. 7a/b). Letzteres liegt insbesondere vor, wenn die Steuerschuld
trotz zumutbarer Einschränkungen der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer
Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Rz. 8; Richner et al., a. a. O., § 183 N. 22 f.). Die
Zumutbarkeit der Einschränkung der Lebenshaltungskosten ist gegeben, wenn diese
das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Rz. 9; Richner et
al., a. a. O., § 183 N. 26).
Zur Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die
Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009
(nachfolgend Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr, 6. Dezember
2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5). Bezüglich des zumutbaren
Rückzahlungszeitraums dürfen bei Nachsteuern (und Bussen) während mehrerer
Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Schuldentilgung verlangt werden (VGr,
6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.4). Der Steuererlass kann
insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige
Person ihre Pflichten im Einschätzungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt
verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der
betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist, oder wenn sie ab der
Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel
keine Rücklagen vorgenommen hat bzw. wenn sie die mangelnde Leistungsfähigkeit
durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund,
durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig
herbeigeführt hat (Rz. 17).
3.
3.1 Wie sich
zeigen wird, kann vorliegend ein Steuererlass aus mehreren Gründen nicht
infrage kommen. Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass hier der Erlass
von Nachsteuern und Bussen in Höhe von Fr. … im Raum steht, so wie
dies die Pflichtigen vor Vorinstanz beantragt hatten, und nicht etwa von
Fr. … (vgl. vorne, E. 1.2). In ihrer Rekurseingabe hatten die
Pflichtigen ausdrücklich festgehalten, für die Begleichung des Restbetrags von
Fr. … (= Fr. … abzüglich Fr. …) bis zur
Pensionierung des Pflichtigen 1 Ende Januar 2020 Mittel in eben
dieser Höhe aufbringen zu können, bestehend aus Vermögensbildung, Kontoguthaben
bei der D-Bank und E-Bank sowie der Rückerstattung zu viel bezahlter
provisorischer Steuern. Weshalb jetzt zur Prüfung eines allfälligen
Missverhältnisses der wegen der Pensionierung geltend gemachten geringeren
finanziellen Leistungsfähigkeit Nachsteuern und Bussen von Fr. … anstatt
Fr. … gegenübergestellt werden sollen, leuchtet nicht ein.
3.2 In der
Beschwerde vom 19. August 2019 halten die Pflichtigen fest, der
Pflichtige 1 sei als … tätig und werde nach der Pensionierung im Januar
2020 von der Vorsorgeeinrichtung monatlich Fr. … erhalten. Die Berechnung
der AHV-Rente sei in Bearbeitung. Die Vorinstanz verfalle in Willkür bzw. es
sei menschenverachtend, wenn sie das Pensionierungsalter nicht berücksichtige
und weiterhin eine Erwerbstätigkeit erwarte. Eine Weiterbeschäftigung des Pflichtigen 1
als … über das Pensionierungsalter hinaus erscheine schon aus gesundheitlichen
Gründen als völlig unrealistisch. Ebenso seien ihre im Lauf des Jahres 2019
aufgegebenen gekoppelten Tätigkeiten als … im Nebenerwerb körperlich
anstrengend und mit dem Erreichen des Pensionierungsalters nicht mehr zumutbar.
Es wäre auch aussichtslos, in diesem Alter eine andere Beschäftigung zu suchen.
3.2.1
Soweit die Pflichtigen geltend machen, nach der Pensionierung des
Pflichtigen 1 Ende Januar 2020 keine Mittel für die Begleichung der
Fr. … zur Verfügung zu haben, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es mag zwar
sein, dass eine Weiterbeschäftigung des Pflichtigen 1 als … über das
Pensionsalter hinaus aus medizinischen Gründen nicht erwartet werden kann.
Weshalb die Pflichtigen aber auch die diversen Tätigkeiten als … aufgegeben
haben oder aufgeben werden, welche Einkünfte sie bislang für die Begleichung
der betreffenden Forderungen verwendet haben, ist unerklärlich und als
freiwilliger Verzicht auf Einkommen ohne wichtigen Grund zu qualifizieren,
zumal die Pflichtige 2 das Pensionsalter noch nicht erreicht hat. Schon
dies spricht gegen den beantragten Erlass. Das Argument, es handle sich dabei
um gekoppelte Beschäftigungen und der Pflichtige 1 trete nun in den
Ruhestand, verfängt nicht. Abgesehen davon, dass von den Pflichtigen zwecks
Begleichung der Nachsteuern und Bussen ausserordentliche Anstrengungen während
mehrerer Jahre erwartet werden dürfen, demnach selbst bezüglich des
Pflichtigen 1 wenigstens die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten als … über
das Pensionsalter hinaus als zumutbar und nicht als willkürlich bzw.
menschenverachtend zu taxieren ist, kann erst recht von der Pflichtigen 2
bis zum Erreichen des Rentenalters sogar ein erhöhter Einsatz und selbst nach
dem 64. Altersjahr in einem reduzierten zumutbaren Mass erwartet werden.
Auch der pauschale Hinweis der Pflichtigen, aus Altersgründen sei keine neue
Stelle zu finden, taugt nicht. Die Pflichtigen haben sich nicht einmal die Mühe
gemacht, diesbezügliche Anstrengungen zu machen, geschweige denn, Absagen zu
dokumentieren.
Selbst wenn der Pflichtige 1 ab Ende Januar 2020
nicht mehr als … tätig sein wird und deswegen seinen Angaben zufolge monatliche
Einnahmen von Fr. … entfallen, wäre ein Missverhältnis zwischen dem geschuldeten
Betrag und der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen auch zahlenmässig gesehen zu
verneinen. Die Pflichtigen hatten ursprünglich selber ein gemeinsames Monatseinkommen
von insgesamt Fr. … angegeben, bestehend aus den genannten Fr. …, dem
Einkommen der Pflichtigen 2 von Fr. … sowie dem Nebenerwerb des
Pflichtigen 1 von Fr. …, und einem Notbedarf von Fr. …
gegenübergestellt. Nach der Pensionierung des Pflichtigen als … reduzieren sich
die Einnahmen aber nicht einfach um Fr. …, sondern werden durch Rentenleistungen
ersetzt. Gemäss dem Vorsorgeausweis per 1. April 2019 der Vorsorgeeinrichtung
F beläuft sich die monatliche Rente des Pflichtigen ab der Pensionierung auf
Fr. … und die AHV-Leistung auf Fr. …. Somit reduzieren sich die
Einnahmen um Fr. … pro Monat (= Fr. … abzüglich Fr. … und
Fr. …) auf Fr. …. Würde der Notbedarf unbesehen bei Fr. …
belassen, verbliebe immer noch ein Überschuss von Fr. …. Selbst wenn den
Ausführungen der Pflichtigen gefolgt werden wollte, wonach sie ab Eintritt des
Rentenalters der Pflichtigen 2 nur noch von der Rente aus der Vorsorgeeinrichtung
des Pflichtigen 1 von monatlich Fr. … und der gemeinsamen AHV-Rente
von Fr. … leben würden, das heisst insgesamt Fr. …, verbliebe immer
noch ein Überschuss von Fr. …, da der Notbedarf jedenfalls um die
berufsbedingten Kosten in Höhe von Fr. … auf Fr. … zu kürzen wäre.
Wie gesagt, kann aber von den Pflichtigen bei den vorliegenden Umständen die
Aufrechterhaltung eines Nebenerwerbs über das Rentenalter hinaus erwartet
werden und hat die Pflichtige 2 noch nicht einmal das Rentenalter erreicht.
Den Pflichtigen ist es somit möglich, den offenen Betrag
von Fr. … zu begleichen. Dem steht auch in zeitlicher Hinsicht nichts
entgegen. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass für die Begleichung von
Nachsteuern und Bussen Anstrengungen während mehrerer Jahre erwartet werden
können. Darunter ist in solchen Fällen ein Zeitraum bis zu sechs Jahren und für
die Begleichung zukünftig anfallender Steuerschulden, die nicht im
betreibungsrechtlichen Existenzminimum enthalten sind, sogar eine längere Dauer
zu verstehen (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094.95, E. 2.1.5).
Vorliegend erging die erste Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen am
17. März 2017 und der Einspracheentscheid am 20. November 2017
(Sachverhalt, Ziff. I) und machen die Pflichtigen selber geltend, während
zweieinhalb Jahren herausragende Anstrengungen zur Begleichung der Forderungen
gemacht zu haben. Mithin ist die genannte Zeitspanne von sechs Jahren noch
nicht erreicht.
3.2.2
Insbesondere hilft es den Pflichtigen nicht, wenn sie verfügbare Mittel für
die Begleichung laufender Staats- und Gemeindesteuern sowie direkter
Bundessteuern und nicht für die Nachsteuern und Bussen aufgewendet haben. Zum
einen werden gemäss dem Kreisschreiben Existenzminimum die Steuern nicht
berücksichtigt (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,
E. 2.1.5, mit Hinweisen), zum anderen dürfte ein allfälliger Steuererlass
sowieso nicht anderen Gläubigern zugutekommen (E. 2.2). Es steht
selbstredend nicht im Belieben der Pflichtigen, Umschuldungen zulasten der
offenen Nachsteuern und Bussen vorzunehmen.
3.2.3
Auch der Hinweis der Pflichtigen, die Vorinstanz habe einen Denkfehler
gemacht, indem sie sowohl für die Begleichung der zur Diskussion stehenden
Restschuld als auch des darüberliegenden zu erbringenden Betrags auf ein beim
Erlassgesuch angegebenes Vermögen von Fr. … hingewiesen habe, erweist sich
als unbegründet. Im Rekursentscheid ist lediglich festgehalten worden, der
Hinweis des Beschwerdegegners im Entscheid vom 29. Oktober 2018 auf das
von den Pflichtigen im Erlassgesuch angegebene Vermögen von Fr. … sei
nicht zu beanstanden. Die Pflichtigen hatten selber gegenüber dem kantonalen
Steueramt am 5. März 2018 noch ein Vermögen von Fr. … angegeben.
Selbstredend durften im Entscheid die Fr. … erwähnt werden. Eine
Rückweisung an die Vorinstanz oder den Beschwerdegegner zur Sachverhaltsabklärung,
wie dies die Pflichtigen subeventualiter beantragen, entfällt daher.
3.3 Die
Pflichtigen machen geltend, bezüglich der Nachsteuern und Bussen sei ihnen nur
ein durchschnittliches Verschulden anzulasten. Jedenfalls hätten sie nie direkt
vorsätzlich gehandelt und es sei ihnen in der Einspracheverfügung des
kantonalen Steueramts vom 20. November 2017, wo der Bussenkoeffizient tiefer
angesetzt worden sei, noch Eventualvorsatz vorgehalten worden. Der
Rechtsvertreter vertritt die Meinung, die Pflichtigen hätten gar nicht
vorsätzlich gehandelt, womit ihr Verschulden (fahrlässiges Ausfüllen der
Steuererklärungen) aber nicht negiert werden soll.
3.3.1
Erneut ist anzumerken, dass mit dem Erlassverfahren eine Überprüfung oder
Berichtigung des Einschätzungs- und Bussenentscheide nicht möglich ist (vgl.
vorne, E. 1.3). In der Einspracheverfügung des kantonalen Steueramts vom
20. November 2017 wurde den Pflichtigen unter ausdrücklichem Hinweis auf
die Begründung der angefochtenen Verfügung des kantonalen Steueramts vom
10. März 2017 nach wie vor ein vorsätzliches Verhalten und ein erhebliches
Verschulden angelastet. Die erstinstanzliche Würdigung wurde somit übernommen
und es ist nicht zu beanstanden, wenn im Rekursentscheid ebenfalls auf die
Verfügung vom 10. März 2017 hingewiesen wurde. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz, wie dies die Pflichtigen aus ebendiesem Grund subeventualiter beantragen,
ist daher abzuweisen. In der Einspracheverfügung vom 20. November 2017
wurde auch der Wille der Pflichtigen, die begangenen Fehler möglichst rasch in
Ordnung zu bringen, vermerkt. So hätten sie eine Selbstanzeige bezüglich bisher
nicht versteuerter Vermögenswerte und Vermögenserträge in Kanada eingereicht
und dieses Geld in die Schweiz transferiert. Zudem hätten sie einen Drittel der
offenen Nachsteuer- und Bussenrechnungen beglichen. Diese Kooperation und
tätige Reue sei strafmindernd zu berücksichtigen. Betreffend die Staats- und
Gemeindesteuern wurden die Nachsteuern und Bussen sowie die Verfahrenskosten
auf neu Fr. … festgesetzt, wobei insbesondere die Bussen herabgesetzt
wurden.
Die Einsprachebehörde hat das Verhalten der Pflichtigen
umfassend gewürdigt. Die genannten strafmindernden Umstände ändern aber nichts
daran, dass den Pflichtigen ein vorsätzliches Verhalten anzulasten ist.
3.3.2
Wie dargelegt, gilt beim Erlass von Nachsteuern und Bussen ein besonders
strenger Massstab. Die Pflichtigen haben es sich nach dem Gesagten selber
zuzuschreiben, für die zur Diskussion stehenden Steuerperioden keine
Rückstellungen gemacht zu haben und es kann auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden (§ 185 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG; vgl. auch Richner et al, a. a. O., § 150a N. 5). Auch deswegen ist ein Erlass
nicht möglich.
3.4 Zusammenfassend
ergibt sich, dass aus den dargelegten gewichtigen Gründen dem beantragten
Erlass der Nachsteuern und Bussen nicht stattgegeben werden kann, auch nicht
teilweise, wie eventualiter beantragt wird. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Das
Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich
unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom
Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (Weisung Steuererlass,
Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das
verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende
Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung
vom 1. April 1998 zum Steuergesetz). Gleichwohl sieht die
verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei
Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab. Dies rechtfertigt sich auch
im vorliegenden Fall gerade noch. Die auf die Gerichtskasse zu nehmende
Gerichtsgebühr ist wegen der besonderen Natur des Erlassverfahrens moderat zu
veranschlagen (zum Ganzen: VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95,
E. 4.1; vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185
Abs. 2 StG).
Eine Parteientschädigung steht den Pflichtigen beim Ausgang
dieses Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152, § 153 Abs. 4 und 185 Abs. 2 StG).
4.2 Das Gesuch
der Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die gerade noch mögliche Bejahung
besonderer Verhältnisse, um von einer Kostenauflage abzusehen, ändert aber
nichts an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren,
weshalb das Gesuch der Pflichtigen um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters abzuweisen ist (vgl. § 16 Abs. 2 VRG).
5.
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben
können lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 lit. m des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
2. Das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …