{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-06-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00084_2020-06-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220304&W10_KEY=13823212&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be38d0d1c8f0252023035dfe638a01a2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.06.2020  SB.2019.00084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.06.2020  SB.2019.00084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.06.2020  SB.2019.00084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern\r01.01.-31.12.2014 und 01.01.-31.12.2015 | Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung an die Kinder des Alleineigent\u00fcmers der Holding der pflichtigen AG Kriterien f\u00fcr die Annahme einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (E. 2.1). Beweislastverteilung (E. 2.2). Fehlende Bindungswirkung der Verf\u00fcgung der ESTV betr. Festlegung des Veranlagungsorts nach Art. 108 DBG in Bezug auf die materielle Einsch\u00e4tzung der pflichtigen AG im kantonalen ordentlichen Rechtsmittelverfahren (E. 3.3). Fraglich ist, ob die an die Kinder des Alleineigent\u00fcmers der Holding der pflichtigen AG ausbezahlten L\u00f6hne gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet waren. Dies ist zu verneinen: Zwar wird geltend gemacht, diese h\u00e4tten die Aufgaben \u00fcbernommen, die zuvor ein zur Gesellschaft stehender Dritter ausgef\u00fchrt h\u00e4tte. Bei dieser Person handelt es sich um den Schwager des Alleineigent\u00fcmers der Holding der Pflichtigen und damit ebenfalls um eine nahestehende Person. Wie es sich damit verh\u00e4lt, kann aber offengelassen werden. Denn die AG erbrachte keinerlei schriftlichen Nachweis f\u00fcr die behauptete umfangreiche administrative T\u00e4tigkeit der Kinder des Alleineigent\u00fcmers der Holding der Pflichtigen, welche zu einem 100%-Pensum angestellt gewesen seien. Die von ihr geschilderte Arbeitst\u00e4tigkeit h\u00e4tte schriftliche Spuren (z.B. E-Mails oder briefliche Korrespondenz) hinterlassen m\u00fcssen. Dies gilt umso mehr als die Pflichtige behauptet, s\u00e4mtliche Daten und Dateien betreffend die gesamte Verwaltungst\u00e4tigkeit und Administration seien im EDV-System der Pflichtigen am Hauptsitz abgespeichert und abrufbar, aber keine dieser Dokumente einreicht. Mangels Belegen misslingt der Gesellschaft den Nachweis f\u00fcr das Vorhandensein einer Gegenleistung f\u00fcr die von ihr an Kinder des Alleineigent\u00fcmers der Holding der Pflichtigen entrichteten L\u00f6hne (E. 4). Eine ebenfalls im Streit liegende Honorarforderung der Schwestergesellschaft wird als gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndet anerkannt (E. 5). Die von der Pflichtigen vertretene Kapitalausscheidung wird vom kantonalen Steueramt anerkannt und ist antragsgem\u00e4ssvorzunehmen (E. 6.1). Mit Blick auf die Ausscheidung des Reingewinns ist der Entscheid des Steuerrekursgerichts zu best\u00e4tigen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:26:59", "Checksum": "0b037b48ee987e7c825b50ebe926b1c5"}