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SB.2019.00087
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. Dezember 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2012,
hat sich ergeben: I. A. A (nachfolgend die Pflichtige) war Alleininhaberin und einzige Angestellte der B AG mit Sitz in C, Kanton D. Im Wertschriftenverzeichnis ihrer Steuererklärung deklarierte die Pflichtige ihre Beteiligung an der B AG mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. …. In der Folge verlangte das kantonale Steueramt von der Pflichtigen mit Auflage vom 28. März 2014 Unterlagen betreffend einen Verkauf und Rückkauf der Aktien im Jahr 2012. Am 24. April 2014 reichte die Pflichtige Auszüge aus dem Aktienbuch ein. B. Der Steuerkommissär schätzte den Vermögenssteuerwert der B AG für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 entsprechend der Wertschriftenbewertung des Steueramts des Kantons D am 7. Oktober 2015 mit einem Steuerwert von Fr. … pro Aktie bzw. total Fr. … ein. Damit betrug das steuerbare Vermögen der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 Fr. …. C. Gegen den Einschätzungsentscheid vom 7. Oktober 2015 erhob die Pflichtige mit Eingabe vom 8. November 2015 Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens stellte der Steuerkommissär mit Einschätzungsvorschlag vom 14. Dezember 2016 eine Bewertung mit bloss einmaliger Gewichtung des Ertragswerts in Aussicht, was die Pflichtige jedoch ablehnte. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprache entsprechend dem Einschätzungsvorschlag mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2018 teilweise gut. II. Dagegen führte die Pflichtige am 20. Juni 2018 Rekurs beim Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. Juli 2019 ab. III. Gegen den Rekursentscheid vom 30. Juli 2019 erhob die Pflichtige am 13. September 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Rekursentscheid vom 30. Juli 2019 sei aufzuheben und das steuerbare Vermögen sei für die Steuerperiode 2012 gemäss der eingereichten Steuererklärung, beinhaltend den Substanzwert der Aktien der B AG von Fr. …, festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Korrektur, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Berichtigung des rechtserheblichen Sachverhalts an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steuerrekursgerichts. Als Eventualantrag beantragte die Pflichtige in prozessualer Hinsicht, das Steuerrekursgericht sei zu verpflichten, beim kantonalen Steueramt D die Bestätigung einer rechtskonformen Ermittlung der Bewertung einzuverlangen, insbesondere dass eine Rechtsmittelbelehrung an die Gesellschaft und die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolge. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Steueramt schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können bei den Staats- und Gemeindesteuern alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2 und 2.5; RB 1999 Nr. 147). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das vom Steuerrekursgericht in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen des Steuerrekursgerichts zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d. h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147). 1.2 1.2.1 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. BGr, 4. März 2010, 2C_567/2009, E. 3.4). Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00073/4, E. 1.3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1, bestätigt in BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2). 1.2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 und § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). 1.2.3 Die Pflichtige führt im Zusammenhang mit ihrer Darstellung des Sachverhalts weitere Beilagen ein. Sie legt jedoch nicht dar, inwieweit der vom Steuerrekursgericht festgestellte Sachverhalt unrichtig ist bzw. dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen neue Tatsachenbehauptungen erforderlich machen, die entsprechender Beweise bedürfen. Damit haben die erst mit der Beschwerde eingereichten Belege unberücksichtigt zu bleiben. 2. 2.1 Die Pflichtige rügt in formeller Hinsicht unter anderem, dass ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden sei. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5, E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2 mit Hinweisen). 2.3 Zunächst macht die Pflichtige geltend, das Steuerrekursgericht habe ihr die Rekursantwort des kantonalen Steueramts, die vom 4. Juli 2018 datiere, erst ein Jahr später zugestellt und für die Replik keine angemessene und verhältnismässige Frist angesetzt. Aus den Akten geht hervor, dass die Rekursantwort der Pflichtigen nicht zugestellt werden konnte. Das Steuerrekursgericht hielt zutreffend fest, dass sie aufgrund eines Rückbehalteauftrags bei der Post gelagert habe. Da die Pflichtige mit der Zustellung habe rechnen und daher hätte sicherstellen müssen, dass ihr die Post zugestellt werden könne, gelte die am 17. Juni 2019 versandte Kopie der Rekursantwort aufgrund der Zustellfiktion als zugestellt. Die bis zum 28. Juni 2019 laufende Frist zur Stellungnahme sei ungenutzt abgelaufen. Der Rekursantwort selber lässt sich entnehmen, dass das kantonale Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses beantragte und zur Begründung im Übrigen vollumfänglich auf den angefochtenen Einspracheentscheid verwies. Darüber hinausgehende Ausführungen zur Sache enthält die Rekursantwort vom 4. Juli 2018 nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und von der Pflichtigen auch nicht substanziiert dargetan, weshalb ihr – nachdem die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen war – erneut hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich nochmals umfassend zu den Ausführungen im Einspracheentscheid äussern zu können. Die Rüge der Pflichtigen erweist sich als unbegründet. 2.4 Im Weiteren bringt die Pflichtige vor, eine gesetzmässige Bewertung der streitbetroffenen Aktien setze voraus, dass die Bewertung mit dem Verwaltungsrat besprochen werde. Das Steuerrekursgericht habe sich geweigert, den Sitzkanton anzuweisen, mit dem Verwaltungsrat der B AG den Vermögenssteuerwert zu besprechen, was ebenfalls eine Gehörsverletzung darstelle. Die Pflichtige beruft sich in diesem Zusammenhang auf das KS Nr. 28 (Rz. 5 zweiter Satz). Diesem zufolge ist die Wegleitung anzuwenden, wenn alle für die Bewertung notwendigen Einzelheiten bekannt sind. Ist die bewertende Behörde über die Verhältnisse einer Gesellschaft auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (Jahresrechnung, Einschätzungsakten usw.) hingegen nicht genügend orientiert, empfiehlt es sich, die Bewertung mit der Geschäftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person zu besprechen. In welcher Form eine solche "Besprechung" abzuhalten ist, ergibt sich weder aus dem KS Nr. 28 selbst noch aus dem Kommentar zu diesem (vgl. Ausgabe 2018; nachfolgend Kommentar 2018). Abgesehen davon, dass das Steuerrekursgericht nicht befugt ist, dem kantonalen Steueramt D Weisungen zu erteilen, ist es aus den nachfolgenden Gründen aber ohnehin nicht erforderlich, dass das kantonale Steueramt D die streitbetroffenen Aktien nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der B AG erneut bewertet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur interkantonalen Doppelbesteuerung sind eine ausserkantonale Gesellschaft und deren Gesellschafter, anders als bei ausserkantonaler selbständiger Erwerbstätigkeit, zwei verschiedene Steuersubjekte. Allein dies erfordert einen amtshilfeweisen Datenaustausch und legt es dem Grundsatz nach nahe, dass der Kanton der Ansässigkeit des Aktionärs (hier: Zürich) die Veranlagungsarbeiten des Kantons der Ansässigkeit der Aktiengesellschaft (hier: C, Kanton D) abwartet oder zumindest im Auge behält. Dies alles erfordert zwar grundsätzlich einen intensiven Austausch der beiden Steuerverwaltungen (zum Ganzen: BGE 139 I 64 E. 3.6, mit Hinweisen). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Veranlagungsbehörde des Wohnsitzkantons nicht zwingend an die durch den Sitzkanton vorgenommene Bewertung gebunden ist (vgl. Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer [Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008; nachfolgend: KS Nr. 28], Kommentar 2018 zu Rz. 3). Gemäss Kommentar 2018 kann sie auf die Bewertung des Sitzkantons abstellen, wenn sie keine triftigen Gründe für eine Abweichung erkennt. Eine gesetzmässige Veranlagung des Beteiligungsinhabers bzw. der Pflichtigen setzt entgegen deren (sinngemässen) Auffassung somit nicht notwendigerweise eine gesetzmässige Bewertung durch den Sitzkanton voraus. Hinzu kommt, dass gemäss Wortlaut von Rz. 5 des KS Nr. 28 auch mit anderen Personen als dem Verwaltungsrat Rücksprache genommen werden kann, wie etwa der Geschäftsleitung. Aus dem unbestrittenen Sachverhalt des angefochtenen Entscheids und den Vorbringen der Pflichtigen geht hervor, dass die Pflichtige einzige Angestellte der B AG war. Daraus lässt sich schliessen, dass die Pflichtige auch Geschäftsführerin gewesen sein musste. Der Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Aargau (abrufbar auf: <https://www.zefix.ch> [zuletzt besucht am 22. November 2019]) stützt diese Annahme über die tatsächlichen Verhältnisse. Denn ihm lässt sich nicht entnehmen, dass die Funktion der Geschäftsleitung seit der Gründung der B AG jemals von einer Drittperson ausgeübt worden wäre. Zumindest im Rahmen der Veranlagung als natürliche Person bzw. als Aktionärin konnte sich die Pflichtige zur Bewertung der streitbetroffenen Aktien bereits in jenem Moment äussern, als sie ihre Steuererklärung eingereicht hatte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens boten sich ihr weitere Möglichkeiten, zur Bewertungsfrage Stellung zu nehmen. Auch wenn sie dies nicht offiziell in der Funktion als Geschäftsführerin der B AG tat und auch keine mündliche Besprechung stattfand, kann doch gesagt werden, dass dem zweiten Satz der Rz. 5 des KS Nr. 28 im vorliegenden Verfahren nachgelebt wurde. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass die Pflichtige im "Bewertungsverfahren" keine Parteistellung gehabt hätte, wie sie dies geltend macht. Damit ist auch in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auszumachen. Folglich erweist sich die entsprechende Rüge der Pflichtigen ebenfalls als unbegründet. 2.5 Sodann rügt die Pflichtige, die Vorinstanzen hätten eine Beweisvereitelung begangen, indem sie von der Pflichtigen Beweise gefordert hätten, die sie als Aktionärin gar nicht beibringen könne. Dies verstosse gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens wie auch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus ihren weiteren Ausführungen zur Sache geht hervor, dass die Pflichtige über die in den für die vorliegende Bewertung streitbetroffenen Geschäftsjahren herrschende Finanz- und insbesondere die Ertragslage der B AG hinreichend informiert ist. Inwieweit sie nicht in der Lage gewesen sein soll, ihre Rechte im vorliegenden Verfahren geltend machen zu können, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist fraglich, ob ihre aktienrechtliche Stellung als Alleinaktionärin mit derjenigen von Minderheitsbeteiligten vergleichbar ist. Soweit sich die Pflichtige auf die gesellschaftsrechtlichen Auskunfts- und Einsichtsansprüche von Minderheitsbeteiligten beruft, kann dies jedoch offenbleiben. Die Pflichtige legt nicht dar, welche Beweise gefordert wurden, die aufgrund des eingeschränkten, aktienrechtlichen Auskunfts- und Einsichtsrechts nicht hätten gefordert werden dürfen (vgl. vorne, E. 1.2.1). Eine Beweisvereitelung ist somit nicht substanziiert dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit ist weder das Gebot eines fairen Verfahrens noch der Anspruch der Pflichtigen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die entsprechenden Rügen der Pflichtigen sind unbegründet. 2.6 Schliesslich wendet die Pflichtige sinngemäss ein, indem die Vorinstanzen die ausserkantonale Bewertung vorschnell und isoliert übernommen hätten, hätten sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Aus dem angefochtenen Entscheid und den Akten folgt, dass das kantonale Steueramt Zürich die Ergebnisse der vom kantonalen Steueramt D vorgenommenen Bewertung zunächst übernommen hatte. Im Rahmen des Einspracheverfahrens der Pflichtigen passte das kantonale Steueramt Zürich die Bewertungsmethode indessen zugunsten der Pflichtigen an, was zu einem tieferen Steuerwert der streitbetroffenen Aktien führte (vgl. dazu auch hinten, E. 4 und 5.2). Die Rüge der Pflichtigen ist damit unbegründet. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Beteiligung der Pflichtigen an der B AG rechtskonform bewertet worden ist. 3. 3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Nach Art. 14 Abs. 1 StHG und § 39 Abs. 1 StG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend. Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift betreffend die angemessene Berücksichtigung des Ertragswerts näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum offen (BGE 134 II 207 E. 3.6, mit Hinweisen; BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.1). 3.2 Als Verkehrswert gilt im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögenswerts, also der Preis, den ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit gewesen wäre. Der Verkehrswert ist keine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern ein Schätz- oder Vergleichswert (vgl. BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017, E. 5.1.1, unter anderem mit Hinweis auf BGE 128 I 240 E. 3.2.1). Bei nicht kotierten Wertpapieren bestimmt sich der Verkehrswert ab 1. Januar 2008 nach dem KS Nr. 28. Dieser entspricht dem inneren Wert, welcher wiederum nach den Bewertungsregeln des KS Nr. 28 in der Regel als Fortführungswert berechnet wird (KS Nr. 28 Rz. 2). Das KS Nr. 28 (Rz. 41) sieht weiter vor, dass sich der Unternehmenswert bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften grundsätzlich nach der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts berechnet. Der Ertragswert ergibt sich aus dem kapitalisierten ausgewiesenen Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, wobei wahlweise zwei oder drei Geschäftsjahre berücksichtigt werden können (vgl. KS Nr. 28 Rz. 41 ff.). Grundlage für die Bestimmung des Substanzwerts ist die Jahresrechnung unter vollständiger Berücksichtigung der Aktiven und Passiven (vgl. KS Nr. 28 Rz. 17 f.). 3.3 In zeitlicher Hinsicht ist das Vermögen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (Art. 17 Abs. 1 StHG; § 51 Abs. 1 StG; sog. Stichtagsprinzip). Da die für die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren erforderliche aktuelle Jahresrechnung (vgl. vorne, E. 3.2) im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person oft noch nicht vorliegt, kann ausnahmsweise auf den Verkehrswert der vorherigen Steuerperiode abgestellt werden, sofern die Gesellschaft in der Zwischenzeit keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (KS Nr. 28 Rz. 4). 3.4 Das KS Nr. 28 bezweckt, im Interesse der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen eine in der Schweiz einheitliche Bewertung nicht kotierter Wertpapiere für die Vermögenssteuer zu erreichen. Es ist zwar weder Bundesrecht noch interkantonales Recht, sondern eine reine Verwaltungsverordnung, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthält und keine Rechte und Pflichten begründet. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gilt das KS Nr. 28 indessen als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Titeln im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2, mit Hinweisen). 3.5 Vom KS Nr. 28 kann abgewichen werden, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder eine abweichende Bewertung mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (vgl. BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017, E. 5.2.1; 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6; 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; 15. April 2010, 2C_504/2009, E. 3.3; Richner et al., Kommentar zum Steuergesetz, § 39 N. 24). Nach der Rechtsprechung sind ausserordentliche Umstände, die eine vom KS Nr. 28 abweichende Bewertung gebieten, aus Gründen der Rechtsgleichheit nur sehr restriktiv anzunehmen und eine abweichende Bewertung nur innerhalb des Grundprinzips, dass eine technisch- bzw. rechtlich-objektive und nicht eine subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise massgeblich ist, möglich (E. 2.5; vgl. KGr LU, 24. März 2017, 5V 16 290, LGVE 2017 III Nr. 3, E. 3.3.3; VGr, 27. August 2014, SB.2014.00078, E. 2.6; vgl. auch BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6). 4. 4.1 Fraglich ist, ob der Ertragswert bei einem starken Personenbezug zwischen der Gesellschaft und deren einzigen Angestellten der Gesellschaft zugerechnet werden darf. 4.2 Im Kommentar 2018 zum KS Nr. 28 (Rz. 5 ff.) wird darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen, bei welchen der Ertragswert einer Unternehmung nicht bzw. nur schwer veräusserbar ist, die Bewertung zu modifizieren ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung > 50 %) beruht. Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, auf welche das Steuerrekursgericht zutreffend verwiesen hat, erscheint es jedoch auch bei einem solchen Unternehmen nicht als unrealistisch, dass es sich im Markt Reputation und Kundenstamm aufbauen kann, die unabhängig von der Persönlichkeit des Mitarbeiters einen Marktwert darstellen und ein potenzieller Käufer bereit wäre, hierfür einen erheblichen Preis zu bezahlen. Dies trifft insbesondere auf Gesellschaften zu, deren Firma keine Rückschlüsse auf die Person des relevanten Mitarbeiters zulässt und die demgemäss am Markt nicht als personenbezogen auftreten (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 5.1). 4.3 Der von der Pflichtigen angeführte "starke Personenbezug" bzw. der von ihr vorgebrachte Umstand, dass der Ertragswert der B AG "ausschliesslich von der Verpflichtung der Schlüsselperson abhängig" sein soll, wurde vom kantonalen Steueramt insoweit berücksichtigt, als es den Ertragswert in Anwendung des KS Nr. 28 (Rz. 5) bloss einmal gewichtete. Das kantonale Steueramt wendete damit eine Methode an, die nachvollziehbar, plausibel und anerkannt ist, in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung findet, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt ist wie andere Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung trägt (vgl. zu diesen Anforderungen an eine sachgerechte Bewertung: BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 2.3.1). Entgegen der Auffassung der Pflichtigen drängt es sich vorliegend somit nicht auf, den Steuerwert der streitbetroffenen Aktien entsprechend ihrem Substanzwert auf Fr. …festzusetzen. Der Antrag der Pflichtigen ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die von der Pflichtigen geltend gemachten Ertragsschwankungen eine Abweichung vom KS Nr. 28 zu rechtfertigen vermögen. Die Pflichtige bringt zusammengefasst vor, das Steuerrekursgericht habe das Missverhältnis zwischen dem ermittelten Verkehrswert von Fr. … und dem Reingewinn des Geschäftsjahrs 2011/2012 von Fr. … nicht gewürdigt sowie den ausserordentlich hohen Reingewinn des Geschäftsjahres 2010/2011 zu Unrecht in die Ertragswertberechnung miteinbezogen. Ferner führt sie aus, es liege ein um über 98 % tieferer Reingewinn bei einer Umsatzreduktion von 69 % vor, weshalb der Verkehrswert neu überprüft werden müsse. 5.2 Da von Gesetzes wegen klarerweise der Verkehrswert der Aktien per 31. Dezember 2012 zu ermitteln ist (Stichtagsprinzip; vgl. vorne, E. 3.1) und der Verkehrswert der nichtkotierten Aktien der B AG dem inneren Wert, d. h. ihrem anteilmässigen Wert am Unternehmen zum Stichtag entspricht (KS Nr. 28 Rz. 2 Abs. 4), widerspricht die Verwendung von Vorjahres- oder Zukunftswerten grundsätzlich den gesetzlichen Vorschriften. Bei der Bestimmung des Ertragswerts soll möglichst auf die Ergebnisse derjenigen Geschäftsjahre abgestellt werden, die der infrage stehenden Veranlagungsperiode 2012 am nächsten sind. Aus diesem Grund wird im KS Nr. 28 vom Ergebnis der letzten vor dem Stichtag abgeschlossenen Jahresrechnung ausgegangen, hier von der Jahresrechnung 2011/2012. Um zu vermeiden, dass die Berechnung des Ertragswerts auf einem einzigen überdurchschnittlich hohen (oder tiefen) Betriebsergebnis beruht, wird zusätzlich der Erfolg des vorangegangenen Geschäftsjahrs berücksichtigt, hier des Geschäftsjahrs 2010/2011. Ebenso können einmalige und ausserordentliche Erträge oder ausserordentliche zukünftige Ereignisse in die Ertragswertberechnung einfliessen (vgl. hinten, E. 5.2 f.). Ansonsten ist eine Berücksichtigung der Ertragsaussichten als zusätzlicher Wertfaktor nicht vorgesehen (VGr, 15. August 2019, SB.2018.00101, E. 3.3.2; VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548, E. 4b). Bei der Ermittlung des Ertragswerts wird sodann das unternehmerische Risiko bereits berücksichtigt, indem der anwendbare Kapitalisierungssatz eine Risikoprämie von 7 % enthält. Neben dem allgemeinen Unternehmensrisiko trägt dieser auch der eingeschränkten Marktfähigkeit kleinerer nichtkotierter Gesellschaften Rechnung (KS Nr. 28 Rz. 10 Abs. 3). Der von der Pflichtigen angeführte "starke Personenbezug" widerspiegelt sich somit zumindest teilweise bereits im nach KS Nr. 28 ermittelten Ertragswert. Aus den Akten geht zudem hervor, dass das kantonale Steueramt dem unterdurchschnittlichen Jahresergebnis 2011/2012 zugunsten der Pflichtigen insoweit Rechnung trug, als sie es bei der Ertragswertberechnung doppelt gewichtete. Daraus resultierte der kapitalisierte Ertragswert von Fr. …, während bei einfacher Gewichtung ein solcher von Fr. … resultieren würde. Demzufolge wurden vorliegend bereits in der Formel zur Berechnung des Ertragswerts gewisse Schwankungen im Ergebnis, Risiken und Veränderungen mitberücksichtigt (vgl. zum Ganzen auch: VGr, 15. August 2019, SB.2018.00101, E. 3.3.2). 5.3 Bereits das KS Nr. 28 selbst sieht vor, dass ausserordentliche Situationen berücksichtigt werden können, indem der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre, welcher der Berechnung des Ertragswerts zugrunde gelegt wird, um Aufrechnungen vermehrt oder Abzüge vermindert werden kann (Rz. 8 Abs. 1). So sind einmalige und ausserordentliche Erträge gemäss KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 vom Reingewinn in Abzug zu bringen und können ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse nach KS Nr. 28 Rz. 8 Abs. 3 angemessen berücksichtigt werden (vgl. vorne, E. 3.2). Die Pflichtige macht zwar geltend, das Betriebsergebnis 2010/2011 habe aufgrund von ausserordentlichen Zuschlägen erzielt werden können, die mit einem einzigen, seit dem Geschäftsjahr 2008/2009 andauernden Projekt zusammenhingen. Da es sich nicht habe wiederholen können, wie sich am Geschäftsergebnis 2011/2012 zeige, dürfe es nicht Eingang in die Ertragswertberechnung finden. Aus ihren Ausführungen und den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, dass dieses gute Resultat auf einzelne bestimmte, im Geschäftsjahr 2010/2011 erzielte, einmalige und ausserordentliche Erträge im Sinn von KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 oder auf ausserordentliche zukünftige Verhältnisse zurückzuführen wäre. Der Grund für den hohen Gewinn im Jahr 2010/2011 – das von der Pflichtigen erwähnte Projekt – wird von ihr nicht substanziiert dargelegt. Vielmehr betrachtet sie den gesamten Reingewinn 2010/2011 als einmalig und ausserordentlich und will ihn daher in Abweichung von KS Nr. 28 bei der Bewertung der Aktien per 31. Dezember 2012 gänzlich unberücksichtigt lassen. In diesem Zusammenhang legt die Pflichtige somit nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanzen die Bewertungsgrundsätze des KS Nr. 28 nicht oder falsch angewendet hätten. 5.4 Was weiter daneben noch als ausserordentliche Umstände gilt, die eine vom KS Nr. 28 abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, zu gelten vermag, gibt es kaum Rechtsprechung. Immerhin hat das Bundesgericht in einem frühen Entscheid festgehalten: "Ein Abweichen von den ordentlichen Kapitalisationssätzen, die der Schätzung des Steuerwertes nichtkotierter Wertpapiere zugrunde gelegt werden, rechtfertigt sich dann, wenn ausserordentliche Verhältnisse die Fortführung und Entwicklung eines Geschäftsbetriebes als bedroht oder als wesentlich beeinträchtigt erscheinen lassen" (ASA 12 [1943/44] 184 f. [zitiert in: StR 49/1994 548, 551]). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts St. Gallen dürfen ausserordentliche Umstände aber nicht erst dann angenommen werden, wenn der Fortbestand der Unternehmung bedroht oder wesentlich beeinträchtigt erscheint. Nachhaltige, strukturell bedingte und im Ausmass ungewöhnliche Gewinnschwankungen oder Verlustperioden könnten die Annahme ausserordentlicher Umstände rechtfertigen, ohne dass das Unternehmen bereits im Bestand gefährdet sein müsse (VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548, E. 4d). Im vorliegenden Fall scheint unbestritten, dass die Gewinnschwankung in den Geschäftsjahren 2010/2011 und 2011/2012 nicht nachhaltig war. Nicht nachhaltige Ertragsschwankungen, die nicht auf bestimmte einmalige und ausserordentliche Erträge im Sinn von KS Nr. 28 Rz. 9 Abs. 2 (vgl. vorne, E. 4.4) zurückzuführen sind, sind – vorbehältlich anderweitiger Nachweise – konjunkturell bedingt und kennzeichnen die übliche Bandbreite des unternehmerischen Erfolgs. Sie werden in der Praxis nicht als ausserordentliche Umstände, die eine vom KS Nr. 28 abweichende Bewertung rechtfertigten, anerkannt (z. B. StKE SZ, 14. Februar 2006, E. 3b = StPS 2/06, 81 ff.; VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548; VGr GR, 10. Januar 2003, A 02 75). Demzufolge sind allfällige (lediglich ertragswertbedingte) starke Schwankungen der Steuerwerte der Aktien in der Tat als systemimmanent hinzunehmen, auch wenn die Pflichtige dies kritisiert (vgl. zum Ganzen auch: VGr, 15. August 2019, SB.2018.00101, E. 3.3.3). Diese Lösung steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 StHG und § 39 Abs. 1 StG (E. 3.1), sind doch zahlreiche Risiken und ausserordentliche Umstände nach KS Nr. 28 wie gezeigt bereits in die Ertragswertberechnung eingeflossen, sodass der so ermittelte Wert der Aktien sehr wohl als zutreffender Steuerwert der Aktien zum Stichtag betrachtet werden kann. Bei den Ergebnissen des Ertragswerts handelt es sich ja nicht um fiktive Werte; vielmehr resultiert er auch aus der Tatsache, dass die B AG im Geschäftsjahr 2010/2011 tatsächlich einen hohen Gewinn erzielt hat. Mit anderen Worten unterliegen nicht nur kotierte, sondern auch nicht kotierte Aktien Wertschwankungen. Vor diesem Hintergrund vermag auch diese von der Pflichtigen vorgeschlagene Bewertungsmethode, welche im Ergebnis solche Wertschwankungen ausblendet, nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als besondere Umstände im soeben ausgeführten Sinn weder geltend gemacht wurden noch aus den Akten hervorgehen. Schliesslich findet bei der Ermittlung des Vermögenssteuerwerts über längere Zeit hinweg ein Wertausgleich statt. Angesichts der periodisch stattfindenden Vermögensbesteuerung behält der Wert nur für einen relativ kurzen Zeitraum Gültigkeit und eine Anpassung an den Geschäftsverlauf ist gewährleistet (StGR FR, 5. Juni 2009, 604 2008-147, E. 4b m. w. H.; VGr SG, 22. August 1994, StR 49/1994 548, E. 4d). 6. Somit kann festgehalten werden, dass keine Voraussetzungen vorliegen, um von der gestützt auf das KS Nr. 28 erfolgten Bewertung der Aktien der B AG per 31. Dezember 2012 abzuweichen. Die erfolgte Bewertung erweist sich als rechtens. Das heisst, dass das kantonale Steueramt der Einschätzung der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 zu Recht diese Bewertung zugrunde legte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Weil der Entscheid des Steuerrekursgerichts damit bestätigt wird, besteht kein Anlass, an der Kostenauflage jenes Entscheids etwas zu ändern. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |