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SB.2019.00090
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdeführer,
gegen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die C AG, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016, hat sich ergeben: I. A. A und B (nachfolgend die Pflichtigen) wohnten das ganze Jahr 2016 zusammen mit ihren beiden Söhnen in ihrem Einfamilienhaus in D/ZH. Im Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2016 führten sie neben dem Haus in D zwei Ferienliegenschaften in E (Kanton L), zwei Einfamilienhäuser im Bundesstaat F (USA) sowie sieben Landwirtschaftsbetriebe (Farmen Nr. 1 bis 7) im mittleren Westen der USA (Bundesstaaten H und I) auf. Bezüglich der Landwirtschaftsbetriebe vermerkten sie auf der Steuererklärung, dass sie die Farm Nr. 7 mit dem Ertragswert von umgerechnet Fr. … in J (I) erst im Lauf des Jahres, nämlich am 10. Oktober 2016, gekauft hätten. In der Steuerausscheidung nahmen die Pflichtigen die US-amerikanischen und die Liegenschaften im Kanton L vollumfänglich von der hiesigen Besteuerung aus und berücksichtigten diese Vermögenswerte nur bei der Satzbestimmung. Das übrige Vermögen wiesen sie zum Wert per 31. Dezember 2016 dem Wohnsitzkanton Zürich zur Besteuerung zu. Im Einschätzungsentscheid vom 2. Mai 2018 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) ein. Es übernahm dabei die deklarierten Steuerfaktoren mit einer Ausnahme: Den Wert der erst im Lauf des Jahres 2016 erworbenen Farm in J (I) schlug es bei der Steuerausscheidung pro rata temporis für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis zum Kauf am 10. Oktober 2016 im Umfang von Fr. dem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen zu. Das satzbestimmende Vermögen wurde gemäss der Deklaration der Pflichtigen übernommen. Das kantonale Steueramt wies die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache mit Entscheid vom 6. August 2018 ab.
II. In ihrem Rekurs vom 4. September 2018 beantragten die Pflichtigen, das im Kanton Zürich steuerbare Vermögen sei um Fr. … zu reduzieren. Der in dieser Höhe vorgenommenen Korrektur der Vermögenssteuerbemessungsgrundlage (pro rata temporis Aufteilung des Vermögenssteuerwerts der unterjährig erworbenen Farm Nr. 7) fehle die rechtliche Grundlage. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 23. August 2019 vollumfänglich gut. III. Gegen den Rekursentscheid erhob das kantonale Steueramt Zürich am 2. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte es, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 23. August 2019 sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner aufzuheben und es sei die Einschätzung gemäss dem Einspracheentscheid vom 6. August 2018 zu bestätigen. Die Pflichtigen verzichteten auf eine Beschwerdeantwort. Das Steuerrekursgericht verzichtete ebenfalls auf eine Vernehmlassung und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde D liessen sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter überwies den Fall der 2. Kammer zur Beurteilung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Natürliche Personen, die in der Schweiz bzw. im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) bzw. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich grundsätzlich unbeschränkt für ihr weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (§ 5 Abs. 1 StG). 2.2 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1 StHG und § 38 Abs. 1 StG). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 17 Abs. 1 StHG und § 51 Abs. 1 StG). Mit Art. 17 Abs. 1 StHG statuiert der Gesetzgeber für die Bemessung in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich das Stichtagsprinzip (Beat König/Christian Maduz in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundegesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Kommentar StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 17 N. 3). Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (§ 5 Abs. 3 StG). Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das StHG sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt (§ 10 Abs. 3 StG). Im StHG ist diesbezüglich festgelegt, dass eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die gesamte Steuerperiode besteht, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird (Art. 4b Abs. 2 StHG Satz 1). In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert (Satz 2). Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Satz 3). 2.3 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die im interkantonalen Verhältnis gestützt auf Art. 4b Abs. 2 StHG vorzunehmende pro rata temporis Gewichtung der Vermögenssteuer zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Liegenschaftenkanton (nachfolgend: Gewichtungsmethode) auch im internationalen Verhältnis zur Anwendung kommt resp. ob das kantonale Steueramt vorliegend zu Recht den Wert der erst im Lauf des Jahres 2016 erworbenen Farm Nr. 7 bei der Steuerausscheidung pro rata temporis für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis zum Kauf am 10. Oktober 2016 im Umfang von Fr. … dem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen zugeschlagen hat. 2.4 Unbestritten ist, dass die Gewichtungsmethode im interkantonalen Verhältnis bereits seit dem 1. Januar 2001, als die Neufassung von Art. 68 Abs. 2 StHG (heute Art. 4b Abs. 2 StHG) in Kraft trat (vgl. Botschaft vom 24. Mai 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, BBl 2000 3911, Ziff. 2.1.1.8 sowie Jakob Rütsche/Eliane Fischer in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 38 N. 3 ff.), zur Anwendung kommt. Seither gilt bei Begründung eines Nebensteuerdomizils der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode. Dieser besagt, dass die steuerpflichtige Person sowohl im Hauptsteuerdomizil- als auch im Nebensteuerdomizilkanton während der ganzen Steuerperiode steuerpflichtig ist. In beiden Kantonen soll vom Einkommen der ganzen Steuerperiode und vom Vermögen am Ende der Steuerperiode ausgegangen werden. Die Besitzesdauer dieser Domizile wird bei der Ausscheidung der Steuerfaktoren berücksichtigt: Die notwendigen Korrektive ergeben sich aus § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 Satz 2 aStHG resp. heute Art. 4b Abs. 2 StHG, welche eine Reduktion der Vermögenssteuerbemessungsgrundlage im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit (Gewichtungsmethode) vorsehen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 10 StG N. 45 ff.). Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat zu dieser Thematik am 27. November 2001 das Kreisschreiben Nr. 18 "Die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Natürliche Personen)" (KS SSK Nr. 18) publiziert, worin verschiedene Konstellationen anhand von Beispielen dargestellt werden. Beim Kauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton im Laufe der Steuerperiode wird der verkürzten wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Liegenschaftenkanton mittels Korrektur zu Gunsten des Wohnsitzkantons Rechnung getragen (KS SSK Nr. 18, Ziff. 3). So wird der mit dem kantonalen Repartitionswert multiplizierte Steuerwert der Liegenschaft in einem ersten Schritt vollumfänglich dem Liegenschaftenkanton zugewiesen. In einem zweiten Schritt erfolgt eine Korrektur zu Gunsten des Wohnsitzkantons in Höhe des im Verhältnis der Dauer der Steuerpflicht gewichteten Vermögenssteuerwerts. Der dem Wohnsitzkanton zur Besteuerung zugewiesene Betrag wird in gleicher Höhe vom Vermögenssteuersubstrat des Liegenschaftenkantons abgezogen (vgl. KS SSK Nr. 18, Bsp. Nr. 6). Sinn und Zweck der Gewichtungsmethode ist die Vermeidung sachwidriger Ausscheidungen, die u.a. zu einer unverhältnismässigen Verteilung der Schuldzinsen führen würden (Richner et al., § 10 StG N. 44 mit Verweis auf Botschaft vom 24. Mai 2000 zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis, BBl 2000 3911). 2.5 Soweit ersichtlich hatte das Bundesgericht bislang nicht die Gelegenheit, sich mit der Frage zu befassen, ob die Gewichtungsmethode auch bei Erwerb einer Liegenschaft im Ausland anwendbar ist. Die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt hat dies in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 bejaht (StRK BS, 26. April 2018, StRKE.2017.94, = BStP 2018 Nr. 12). In der Lehre wurde die Frage bis anhin nicht vertieft diskutiert. Gewisse Stimmen äussern sich zwar zur Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis, eine vertiefte Auseinandersetzung fehlt jedoch. 2.5.1 So spricht sich ein Teil der Lehre gegen die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis aus. Dabei wird auf die mit dem Vereinfachungsgesetz eingeführten Neuerungen (u. a. Gewichtungsmethode bei Erwerb einer ausserkantonalen Liegenschaft) eingegangen und diesbezüglich – aber ohne Begründung – festgehalten, dass diese Änderungen nur im interkantonalen aber nicht auch im internationalen Verhältnis gelten würden (Richner et al., § 51 StG N. 7). Eine andere Lehrmeinung spricht sich für die analoge Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis aus. In Kommentierung zu Art. 22 des OECD Musterabkommens (OECD-MA), der die Besteuerung des Vermögens regelt, wird vorab auf das unilaterale Aussensteuerrecht der Schweiz eingegangen. Zur Steuerausscheidung von unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen wird festgehalten, dass bei einer Veränderung der Verhältnisse während der Steuerperiode (Zu- oder Wegzug, Erwerb oder Veräusserung einer Liegenschaft im Ausland während der Steuerperiode, Begründung oder Aufgabe einer Betriebsstätte oder eines Geschäftsorts im Ausland während der Steuerperiode) den Umständen durch eine zeitliche Abgrenzung Rechnung zu tragen sei (Philipp Betschart in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 22 OECD-MA N. 9). Zwar wird die zeitliche Abgrenzung auch im internationalen Verhältnis bejaht, allerdings wird dies nicht vertieft diskutiert. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch in der Lehre eine klar begründete Meinung vorherrscht. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, es fehle im Kanton Zürich an einer genügenden gesetzlichen Grundlage zur Besteuerung der in den USA im Lauf des Jahres erworbenen Farm. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob dies zutrifft. 3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, enthält das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 2. Oktober 1996 (DBA-USA) keine Bestimmungen zur Vermögenssteuer. Die zu prüfende Frage beurteilt sich demzufolge ausschliesslich nach nationalem Recht. 3.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, § 10 Abs. 3 StG verweise lediglich für interkantonale Sachverhalte auf Art. 4b Abs. 2 StHG, weshalb letzterer Artikel vorliegend nicht einschlägig sei. Da ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu beurteilen sei, käme letztlich lediglich § 5 Abs. 3 StG als Verweisungsnorm infrage, welche für die internationale Ausscheidung die Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung vorschreibe. 3.4 Das kantonale Steueramt vertritt hingegen die Ansicht, § 5 Abs. 3 StG lege fest, dass die Steuerausscheidung für Grundstücke im internationalen Verhältnis – sofern nicht durch eine besondere Norm wie § 5 Abs. 4 StG, Bundesrecht oder ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt – gleich wie im interkantonalen Recht erfolgen soll. Damit stelle § 5 Abs. 3 StG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Gewichtungsmethode auch im internationalen Verhältnis dar. 3.5 Gemäss § 5 Abs. 3 StG erfolgt die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. § 5 Abs. 3 StG stellt demzufolge eine gesetzliche Grundlage dar, die Vermögensausscheidung im Kanton Zürich im Verhältnis zum Ausland gleich wie im interkantonalen Verhältnis vorzunehmen (vgl. Betschart, Art. 22 OECD-MA N. 4 sowie StRK BS, 26. April 2018, StRKE.2017.94, E. 3c = BStP 2018 Nr. 12). § 10 Abs. 3 StG verweist für die Folgen des Beginns und des Endes der Steuerpflicht auf das StHG und somit auch auf die in Art. 4b Abs. 2 StHG normierte Gewichtungsmethode. Damit besteht mit § 5 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 StG sowie Art. 4b Abs. 2 StHG eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis. Da § 5 Abs. 3 StG in genereller Art feststellt, dass die Ausscheidung im Verhältnis zum Ausland gleich wie im interkantonalen Verhältnis nach den Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen hat, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – die fehlende Erwähnung des internationalen Verhältnisses in § 10 Abs. 3 StG nicht schädlich. 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, das StG enthalte selbst keine Norm, welche der Steuerbehörde eine Durchbrechung des in Art. 17 Abs. 1 StHG sowie § 51 Abs. 1 und 2 StG normierten Stichtagsprinzips erlauben würde. Zu prüfen ist daher, ob die Anwendung der Gewichtungsmethode auch im internationalen Verhältnis mit dem in Art. 17 Abs. 1 StHG resp. § 51 Abs. 1 und 2 StG verankerten Stichtagsprinzip vereinbar ist. 4.1.1 Gemäss dem Stichtagsprinzip bleiben Vermögensveränderungen und Wertschwankungen während der Dauer der Steuerperiode unberücksichtigt (König/Maduz, Art. 17 N. 3 auch zum Folgenden). Nach dem Stichtag richtet sich nicht nur die Zusammensetzung des steuerbaren Vermögens (vgl. Art. 13 StHG), sondern auch die Bemessung der entsprechenden Vermögensbestandteile (vgl. Art. 14 und Art. 14a StHG) und der abziehbaren Schulden. Diese in Einzelfällen zugunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen etwas undifferenziert wirkende Konzept darf von den Kantonen nicht aufgeweicht werden (Markus Reich, Postnumerandobesteuerung natürlicher Personen, ASA 61 [1992/1993], S. 338, auch zum Folgenden). Vom Stichtagsprinzip darf nur bei unterjähriger Steuerpflicht und bei Erbanfällen abgesehen werden (Richner et al., § 51 StG N. 1). 4.1.2 Mit anderen Worten legt das Stichtagsprinzip den Zeitpunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer fest (was bzw. wie viel besteuert werden darf), es hat aber keinen Einfluss auf die Ausscheidung (wer was besteuern darf). Auch bei Anwendung der Gewichtungsmethode im interkantonalen wie im internationalen Verhältnis wird für die Festlegung der Bemessungsgrundlage auf den 31. Dezember abgestellt. Beim Instrument der Gewichtungsmethode handelt es sich nicht um eine neben der Erbschaft oder der unterjährigen Steuerpflicht unzulässige Ausnahme vom Stichtagsprinzip. Im Gegenteil respektiert die Gewichtungsmethode das Stichtagsprinzip. Das Stichtagsprinzip legt zwar die Höhe des Steuersubstrats am Ende des Steuerjahrs fest, aber es schreibt nicht vor, wie viel von diesem Steuersubstrat welcher Steuerhoheit zuzuweisen ist. 4.1.3 Ferner spricht auch die Tatsache, dass die Gewichtungsmethode im interkantonalen Verhältnis seit dem 1. Januar 2001 zur Anwendung kommt für die Vereinbarkeit mit dem Stichtagsprinzip. In Ziff. 3 des KS SSK Nr. 18 wird explizit festgehalten, dass die Gewichtungsmethode den Grundsatz, wonach sich das Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bemisst (Stichtagsprinzip), nicht verletze (vgl. Peter Athanas/Guiseppe Giglio, in: Marianne Klöti-Weber/Dave Siegrist/Dieter Weber (Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. A., Muri/Bern 2015, § 20 N. 8, siehe auch Beat König/Christian Maduz, DBG-Kommentar, Art. 17 N. 21). Stellt das Stichtagsprinzip im interkantonalen Sachverhalt kein Hindernis für die Anwendung der Gewichtungsmethode dar, ist nicht ersichtlich, weshalb dies im internationalen Verhältnis anders zu beurteilen wäre. 4.2 Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, eine Befugnis rein theoretisch in Form von Guthaben, Bargeld oder Wertschriften im Zeitraum vor dem Kauf des Grundstücks vorhandenes Vermögenssubstrat zu besteuern, fehle im StG. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass zum Kauf des Grundstücks in den USA Vermögenswerte verwendet worden seien, die im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Erwerbszeitpunkt der Liegenschaft im Kanton Zürich steuerbar gewesen wären. Der vorinstanzlichen Auffassung kann nicht gefolgt werde. Bei einer unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich ist vom Grundsatz auszugehen, dass das gesamte weltweite Vermögen – mit Ausnahme von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons – im Bestand zum Stichtagszeitpunkt, d. h. am 31. Dezember 2016, der Vermögenssteuer im Kanton Zürich unterliegt (vgl. § 5 Abs. 1 StG). So erfolgt auch im interkantonalen Verhältnis die Korrektur der Gewichtungsmethode stets zugunsten des Hauptsteuerdomizils (vgl. KS SSK Nr. 18, Bsp. Nr. 6). Selbst wenn geltend gemacht worden wäre, der Erwerb der ausländischen Liegenschaft sei mit Mitteln finanziert worden, welche in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Kauf der Liegenschaft im Oktober 2016 im Kanton Zürich nicht vermögenssteuerpflichtig gewesen seien, wäre dies aufgrund des Stichtagsprinzips unbeachtlich. So verlangt dieses doch, dass für die Frage welche Vermögenswerte steuerpflichtig sind und wie diese zu bewerten sind, auf den Stand per 31. Dezember abgestellt wird. 4.3 4.3.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis zu einem Ergebnis führt, welches dem Sinn und Zweck der Gewichtungsmethode entspricht. Die Gewichtungsmethode bezweckt die Vermeidung sachwidriger Ausscheidungen, die u. a. zu einer unverhältnismässigen Verteilung der Schuldzinsen führen würden (vgl. E. 2.4). Denn würde man im interkantonalen Verhältnis bei einem unterjährigen Erwerb einer ausserkantonalen Liegenschaft – entgegen der heutigen Verwaltungspraxis gemäss SSK KS 18 – einzig auf die Lage der Aktiven per 31. Dezember abstellen, dürfte der Liegenschaftenkanton zwar den gesamten Vermögenssteuerwert besteuern, müsste aber zugleich einen unverhältnismässigen hohen Anteil der abzugsfähigen Schuldzinsen (vgl. dazu das Beispiel in Richner et al., § 10 StG N. 44) sowie der per 31. Dezember ausgewiesenen Schulden übernehmen. Die Gewichtungsmethode führt damit im interkantonalen Verhältnis zu einer Aufteilung des Steuersubstrats zwischen den betroffenen Kantonen, die den tatsächlichen Verhältnissen näherkommt. 4.3.2 Die Nichtanwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis hätte zur Folge, dass die in die ausländische Liegenschaft investierten Mittel der Vermögenssteuer in der Schweiz während der gesamten Steuerperiode entzogen würden, obwohl der Erwerb bspw. wie vorliegend erst im Oktober stattfand. Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis ebenso angezeigt wie im interkantonalen Verhältnis. Gleichzeitig hätte das blosse Abstellen auf die Lage der Aktiven per Ende des Steuerjahres bzw. der Verzicht auf die Gewichtungsmethode bei abziehbaren Schulden und Schuldzinsen die Folge, dass ein höherer Anteil der abzugsfähigen Schulden und Schuldzinsen ins Ausland verlegt würde, was sich erhöhend auf die Vermögens- und Einkommenssteuerlast in der Schweiz auswirken würde. Ob die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis zu einer gesamthaft höheren Steuerbelastung in der Schweiz führt, kann nicht pauschal bejaht werden, hängt dies doch von den Umständen des Einzelfalls, etwa von der Höhe des Steuerwerts der ausländischen Liegenschaft oder der Höhe der abziehbaren Schulden und Schuldzinsen, ab. Jedenfalls könnte die Anwendung der Gewichtungsmethode bei hohen abziehbaren Schulden und Schuldzinsen ein Ausscheidungsverlust zu Lasten des Steuerpflichtigen resultieren, was wiederum für deren Anwendung spricht. 4.4 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Gewichtungsmethode bei den Pflichtigen zu einem der Verfassung oder den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Resultat führen würde. Dies machen die Pflichtigen zu Recht auch nicht geltend. 4.5 Letztlich spricht auch das Vorbringen des kantonalen Steueramts, die Anwendung gleicher Ausscheidungsmethoden im interkantonalen und im internationalen Verhältnis führe zu einer Vereinfachung des Steuersystems sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden, für die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die im interkantonalen Verhältnis seit Jahren angewandte Ausscheidung im internationalen Verhältnis nicht zur Anwendung kommen soll. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Pflichtigen sind gemäss Einspracheentscheid vom 6. August 2018 einzuschätzen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Rekurs- und erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens den unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen versagt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Mangels entsprechenden Antrags – und da die Erhebung und Begründung von Rechtsmitteln sich vorliegend noch im Rahmen der normalen Amtstätigkeit bewegt – steht eine solche ferner auch dem obsiegenden kantonalen Steueramt nicht zu. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerschaft wird für die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. …) eingeschätzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens vor Steuerrekursgericht werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 5. Eine Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an …
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