{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00091_19-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219955&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae8a3930dd4490d5dce709ec13572f27"}, "Num": [" SB.2019.00091"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  SB.2019.00091"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  SB.2019.00091"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.19.0  SB.2019.00091"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2010 | Ermessenstaxation  [Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererkl\u00e4rung ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- und eine \u00dcberschuldung von mehr als Fr. 2 Mio. Die Abnahme der \u00dcberschuldung im Vergleich zum Vorjahr liess sich trotz eingereichter Unterlagen der Pflichtigen nicht erkl\u00e4ren, weshalb das kantonale Steueramt eine Aufrechnung von zus\u00e4tzlichen Eink\u00fcnften vornahm.] Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erf\u00fcllt oder k\u00f6nnen die Steuerfaktoren mangels zuverl\u00e4ssiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die Steuerfaktoren gem\u00e4ss \u00a7 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen festzusetzen (E. 2.1). Der Schluss der Vorinstanzen, dass damit die Steuerfaktoren der Pflichtigen mangels entsprechender Unterlagen im Licht ihres Lebensaufwands und ihrer Verm\u00f6gensentwicklung nicht einwandfrei ermittelt werden konnten, trifft zu und ist nicht zu beanstanden (E. 2.2.5). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im \u00dcbrigen dem Steuerpflichtigen \u00fcberbunden, was nicht mit der \"Umkehr der Beweislast\" gleichzusetzen ist (E. 3.2). Weder im Verfahren vor Steueramt noch im vorinstanzlichen Verfahren haben die Pflichtigen nach dem Ausgef\u00fchrten den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen k\u00f6nnen. Wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten haben, bleibt angesichts ihrer Verm\u00f6gensentwicklung im Dunkeln (E. 3.4). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:51", "Checksum": "aee0c913e95aabbc1586a0a35f5cd43a"}