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Geschäftsnummer: SB.2019.00091  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.10.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2010


Ermessenstaxation [Die Pflichtigen deklarierten in ihrer Steuererklärung ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- und eine Überschuldung von mehr als Fr. 2 Mio. Die Abnahme der Überschuldung im Vergleich zum Vorjahr liess sich trotz eingereichter Unterlagen der Pflichtigen nicht erklären, weshalb das kantonale Steueramt eine Aufrechnung von zusätzlichen Einkünften vornahm.] Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (E. 2.1). Der Schluss der Vorinstanzen, dass damit die Steuerfaktoren der Pflichtigen mangels entsprechender Unterlagen im Licht ihres Lebensaufwands und ihrer Vermögensentwicklung nicht einwandfrei ermittelt werden konnten, trifft zu und ist nicht zu beanstanden (E. 2.2.5). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im Übrigen dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der Beweislast" gleichzusetzen ist (E. 3.2). Weder im Verfahren vor Steueramt noch im vorinstanzlichen Verfahren haben die Pflichtigen nach dem Ausgeführten den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen können. Wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten haben, bleibt angesichts ihrer Vermögensentwicklung im Dunkeln (E. 3.4). Abweisung der Beschwerden.
 
Stichworte:
ERMESSENSTAXATION
MITWIRKUNGSPFLICHT
OFFENTSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
VERMÖGENSENTWICKLUNG
Rechtsnormen:
Art. 126 Abs. I DBG
Art. 130 Abs. II DBG
Art. 140 Abs. II DBG
§ 132 Abs. III StG
§ 135 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2019.00091

SB.2019.00092

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 19. Februar 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010

Direkte Bundessteuer 2010,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Eheleute A und B deklarierten in der Steuererklärung 2010 ein steuerbares Einkommen von Fr. …; bezüglich ihres Vermögens wiesen sie eine Überschuldung von Fr. … aus.

Mit Auflage vom 17. Februar 2015 verlangte der zuständige Steuerkommissär Erklärungen für die Abnahme der Überschuldung von Fr. … verglichen mit der Steuererklärung 2009. Die Pflichtigen reichten Unterlagen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu den Akten. Auf eine Mahnung vom 8. Dezember 2015 zur Erfüllung der Auflage reagierten die Pflichtigen nicht.

Am 9. Dezember 2015 stellte der Steuerkommissär den Pflichtigen einen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag zu, in welchem er gegenüber der Deklaration der Pflichtigen eine Aufrechnung von "Fr. … als undeklarierte weitere Einkünfte" vornahm. Nach einer Reihe von E-Mails und einer Besprechung vom 6. Juni 2016 schätzte der Steuerkommissär die Pflichtigen am 15. Juni 2016 entsprechend seinem Vorschlag für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gleichentags erfolgte die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).

B. Hiergegen erhobene Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 6. September 2018 ab.

II.  

Die hiergegen beim Steuerrekursgericht erhobenen Rechtsmittel wies dieses am 30. August 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2019 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, in Aufhebung des Entscheids des Steuerrekursgerichts vom 30. August 2019 sei das steuerbare Einkommen sowohl bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2010 wie auch der direkten Bundessteuern 2010 auf Fr. … herabzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Veranlagungsbehörde. Der Abteilungspräsident vereinigte mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 und die direkte Bundessteuer 2010.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete beantragte das kantonale Steueramt am 23. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die vorliegenden Beschwerden SB.2019.00091 (Staats- und Gemeindesteuern 2010) und SB.2019.00092 (Direkte Bundessteuer 2010) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb die Verfahren zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Der Steuerpflichtige muss laut § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung bzw. Veranlagung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck muss er gemäss § 133 Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2 DBG das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen (§ 134 StG; Art. 125 DBG) fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen.

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, sind die Steuerfaktoren gemäss § 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Dabei können Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden (§ 139 Abs. 2 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.2 Die Vorinstanz hat bezüglich der streitbetroffenen Steuerperiode 2010 den Finanzbedarf der Pflichtigen ermittelt:

2.2.1 Zunächst bestätigte sie die bereits vom Steuerkommissär veranschlagten Lebenshaltungskosten von Fr. …, wovon nur schon Fr. … durch Schuldzinsen belegt sind. Die Pflichtigen wenden sich nicht hiergegen.

2.2.2 Bezüglich der Aufwendungen für die Liegenschaft D-Strasse 01, Zürich, hat die Vorinstanz zunächst Fr. … berücksichtigt, bzw. nach genauer Prüfung der Akten noch Fr. …. Hierzu machen die Pflichtigen einzig geltend, sie hätten bezüglich Zahlungen an die E AG im Kalenderjahr 2010 lediglich Fr. … geleistet und verweisen auf ein mit der Beschwerde eingereichtes Schreiben der E AG vom 25. Juli 2016 mit Anhang.

Tatsächlich hat sich die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsfeststellung auf die Zusammenstellung der Pflichtigen gestützt, mit welcher sie die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft D-Strasse 01, Zürich, mit insgesamt Fr. … deklariert haben. In diesen zwei Aktenstücken sind als Zahlungen an die E AG sieben Akontozahlungen über insgesamt Fr. … verzeichnet. Dies deckt sich mit der dem Schreiben der E AG vom 25. Juli 2016 angehängten Zusammenstellung, wobei dieses grundsätzlich unter das Novenverbot fallen würde (vgl. E. 1.3 vorstehend). Weitere Zahlungen an die E AG sind bei den totalen Aufwendungen von Fr. … nicht berücksichtigt. Damit sind von der Vorinstanz zu Recht insgesamt Fr. … bzw. Fr. … (ohne erst 2011 bezahltes Balkongeländer) als Aufwendungen für die Liegenschaft D-Strasse 01 berücksichtigt worden.

2.2.3 Die Unterhaltskosten der Liegenschaft in Land F wurden mit Fr. … deklariert und sind von den Pflichtigen beschwerdeweise nicht bestritten worden.

2.2.4 Die Abnahme der Überschuldung der Pflichtigen wurde gemäss den im Verfahren vor kantonalem Steueramt vorhandenen Akten mit Fr. … veranschlagt. Aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Akten korrigierte die Vorinstanz zunächst die auf der Liegenschaft in Land F lastende Hypothek, indem sie für 2009 und 2010 denselben Wechselkurs Franken/Euro berücksichtigte. Damit eliminierte sie Verzerrungen aufgrund der Wechselkursentwicklung. Weiter berücksichtigte sie nachgewiesene Amortisationen und errechnete so einen Vermögensverzehr von Fr. ….

Richtig ist dabei, dass sich im Laufe des Kalenderjahres 2010 verschiedene Veränderungen bei den in der Steuererklärung und insbesondere im Wertschriftenverzeichnis aufgeführten Vermögenswerten ergeben haben. So ist etwa das Guthaben über Fr. … bei der Bank G auf Fr. … gesunken. Hierfür haben die Pflichtigen Investitionen in von ihnen geführte Unternehmen (H Holding AG, I AG und J AG) getätigt, was sich im Wertschriftenverzeichnis 2010 mindestens teilweise durch entsprechende Darlehenserhöhungen niederschlägt. Zudem soll hieraus auch "ein gewisser Anteil in die privaten Lebenskosten" geflossen sein. Indessen haben die Pflichtigen aus diesem Guthaben nach eigenen Angaben Fr. … zur teilweisen Tilgung des Lombardkredits bei der Bank K AG verwendet, ohne dass gegenüber dem von den Pflichtigen in diesem Zusammenhang erwähnten L ein entsprechendes Darlehen überhaupt entstanden ist. Die Pflichtigen unterlassen es, den aus diesem Konto in die privaten Lebenshaltungskosten angeblich geflossenen Anteil auch nur ansatzweise zu beziffern, geschweige denn nachzuweisen. Indem die Vorinstanz beim Vergleich der beiden Vermögensstände (31.12.2009 gegenüber 31.12.2010) die Reduktion des im Wertschriftenverzeichnis ausgewiesenen Vermögens um rund Fr. … berücksichtigt hat, wäre aber ein entsprechender Privatverbrauch bereits auch berücksichtigt.

Gegenüber der "I AG" haben die Pflichtigen im Schuldenverzeichnis 2009 eine Schuld von Fr. … deklariert, 2010 ist diese nicht mehr deklariert. Diese Schuld ist gemäss den vorliegenden Akten (Schreiben des Konkursamts Zürich-Altstadt vom 24. Mai 2012, S. 4, Inv.-Ziff. 3.8) durch Verrechnungserklärung mit Guthaben (aus Bonus und Darlehen) getilgt worden. Die Anfechtung der Verrechnungserklärung ist durch das Konkursamt nicht empfohlen worden und auch von den Pflichtigen beschwerdeweise nicht behauptet. Tatsächlich hat sich damit bei der vorinstanzlichen Berechnung der Vermögensabnahme diese Tilgung der Schuld gegenüber der "I AG" – zu Recht – nicht auf den errechneten Geldbedarf für das Kalenderjahr 2010 der Pflichtigen ausgewirkt, da die Schuldentilgung mit einer entsprechenden Reduktion der Aktiven einherging.

Das weiter von den Pflichtigen angeführte und im Jahr 2010 aufgenommene Darlehen über Fr. … bei Frau M wurde von der Vorinstanz bei der Vermögensentwicklung berücksichtigt.

Damit steht fest, dass die Vorinstanz die Vermögensentwicklung aufgrund der vorhandenen und von ihr zu berücksichtigenden Akten zutreffend mit einer Verminderung der Schulden im Ausmass von Fr. … ermittelt hat.

2.2.5 Der Finanzbedarf der Pflichtigen für das Kalenderjahr 2010 hat damit rund Fr. … betragen (Liegenschaftsunterhalt Zürich: Fr. …, Liegenschaftsunterhalt Land F Fr. …, Lebenshaltungskosten inkl. Schuldzinsen: Fr. …, Amortisationszahlung Fr. …). Demgegenüber sind bei den Pflichtigen nur Zuflüsse von rund Fr. … ersichtlich (Schulderlass Bank K AG: Fr. …, Verkaufserlös H Holding AG: Fr. …, Einkünfte aus unselbständigem Erwerb: Fr. … und Fr. …, Kapitalleistung Fr. …, Vermögensverzehr Fr. …).

Der Schluss der Vorinstanzen, dass damit die Steuerfaktoren der Pflichtigen mangels entsprechender Unterlagen im Licht ihres Lebensaufwands und ihrer Vermögensentwicklung nicht einwandfrei ermittelt werden konnten, trifft zu und ist nicht zu beanstanden. Die Pflichtigen haben offensichtlich ihre finanziellen Verhältnisse ungenügend offengelegt und es müssen ihnen weitere Einkünfte im Ausmass von rund Fr. … zugeflossen sein. Das kantonale Steueramt war bei dieser Sachlage berechtigt, eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.

3.  

3.1 Ermessensveranlagungen können nach Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG bzw. § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Durch diese Besonderheit wird die Prüfungsbefugnis beschränkt (Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar StHG], Art. 48 N. 42; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. A., Basel 2017 [nachfolgend: Kommentar DBG], Art. 132 N. 33; Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 20 Rz. 19; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 140 N. 51; dieselben, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 140 N. 73). Diese Prämisse gilt auch im Rekurs- und Beschwerdeverfahren (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 49 N. 62; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 55).

3.2 Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird im Übrigen dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der Beweislast" gleichzusetzen ist (zum Ganzen Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 N. 44; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 37; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 20 Rz. 22).

3.3 Der Steuerpflichtige kann die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung grundsätzlich auf zwei Arten nachweisen: Er kann den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen, womit die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung entfallen, weil die Steuerfaktoren einwandfrei ermittelt werden können. Ist ihm dies nicht möglich, so bleibt es zwar bei einer Ermessenseinschätzung, doch steht ihm noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 N. 46, dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 39). "Offensichtlich unrichtig" ist eine Schätzung, wenn sie sachlich nicht begründbar ist, insbesondere erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrundlagen, ‑methoden oder
-hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkundigen Verhältnissen des Einzelfalls aufgrund der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht vereinbart werden kann. Offensichtlich unrichtig ist demzufolge eine Schätzung, die auf missbräuchlicher Bestätigung des Schätzungsermessens beruht, das heisst, willkürlich ist (Zweifel/Hunziker, Kommentar StHG, Art. 48 N. 59; dieselben, Kommentar DBG, Art. 132 N. 52).

3.4 Die Vorinstanz hat im Resultat die steueramtliche Ermessenseinschätzung bestätigt, welche ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2010) bzw. ein steuerbares Einkommen von Fr. … bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer 2010) festgelegt hat.

Weder im Verfahren vor Steueramt noch im vorinstanzlichen Verfahren haben die Pflichtigen nach dem Ausgeführten den wirklichen Sachverhalt dartun und beweisen können. Wie sie ihren Lebensunterhalt bestritten haben, bleibt angesichts ihrer Vermögensentwicklung im Dunkeln. Die Vorinstanz hat im Licht dieser Vermögensentwicklung und der geschätzten Lebenshaltungskosten diese Schätzung plausibilisiert (angefochtener Entscheid E. 2 d) bb) S. 14/15), worauf zu verweisen ist. Die Schätzung geht vom totalen Mittelbedarf von Fr. … aus, bringt nicht steuerbare Einkünfte von rund Fr. … in Abzug, womit ein notwendiger Geldmittelzufluss von rund Fr. … verbleibt. Dies führt angesichts der weiter zu berücksichtigenden Umstände wie Eigenmietwert, Liegenschaftsunterhalt und Sozialabzüge zu einem steuerbaren Einkommen von über Fr. …. Damit erweist sich die steueramtliche Schätzung mit Fr. … bzw. Fr. … jedenfalls nicht als willkürlich hoch und ist zu bestätigen.

Insoweit, als die Pflichtigen sinngemäss einen weiteren steuerfreien Zufluss aus dem Schuldenerlass der Bank K über Fr. … behaupten, sind sie auf BGE 142 II 197 zu verweisen: Der Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners stellt für diesen steuerbares Einkommen (Verminderung der Passiven) i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DBG dar (E. 5.1–5.4). Ob der Forderungsverzicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners verbessert oder nicht, hängt nicht davon ab, ob die Schuld aus der Sicht des Gläubigers noch einen effektiven Wert hat. Steuerrechtlich massgebend ist die Perspektive des Schuldners (E. 5.5). Damit erübrigt es sich, auf die Frage weiter einzugehen, ob die Pflichtigen 2010 im Licht einer wirtschaftlichen Betrachtung überschuldet waren oder nicht. Die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz sind in diesem Sinn zu korrigieren.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde SB.2019.00091 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde SB.2019.00092 betreffend direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00091 wird festgesetzt auf
Fr.    5'000.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        87.50       Zustellkosten,
Fr.    5'087.50       Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00092 wird festgesetzt auf
Fr.    3'500.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        52.50       Zustellkosten,
Fr.    3'552.50       Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …