{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00093_2020-07-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220446&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df965da519c68b51149e3c7148011a10"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00093"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.07.2020  SB.2019.00093"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.07.2020  SB.2019.00093"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.07.2020  SB.2019.00093"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2012 | [Die Pflichtige verkaufte eine im Jahr 1999 erworbene Liegenschaft an eine Pensionskasse, welche als Eigent\u00fcmerin der Nachbarparzelle eine Quartiergestaltung vornehmen wollte. ] Das Bundesgericht hat verschiedene Indizien f\u00fcr die Qualifikation als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenh\u00e4ndler aufgestellt. Jedes dieser Indizien kann gem\u00e4ss Bundesgericht zusammen mit anderen, unter Umst\u00e4nden jedoch auch allein, zur Annahme einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 1 DBG ausreichen. Dass einzelne, typische Elemente der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im Einzelfall nicht erf\u00fcllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensit\u00e4t vorliegen. Entscheidend ist, dass die T\u00e4tigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (E. 1.3). Bejahung einer marginalen Arbeitsbeschaffung (E. 2.2). Beim streitbetroffenen Verkauf handelt es sich um den ersten Liegenschaftsverkauf der Pflichtigen (E. 2.3.1). Die 100 % Fremdfinanzierung wird dadurch relativiert, dass zwei Lebensversicherungen verpf\u00e4ndet wurden (E. 2.3.2). Verneinung der Reinvestition des Erl\u00f6ses aus dem Verkauf der streitbetroffenen Liegenschaft (E. 2.3.3). Der Verkauf geht nicht auf planm\u00e4ssiges Verhalten und einen eigenen Marktauftritt zur\u00fcck, sondern auf das Ausn\u00fctzen einer sich bietenden g\u00fcnstigen Gelegenheit (E. 2.3.4). Verneinung der Gewerbsm\u00e4ssigkeit.  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:36", "Checksum": "b6e8fefcb4b8acc4fcbac1b4ff669c83"}