{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00094_2020-01-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219858&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d677e23c993ad96ca0135aac273a00d2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00094"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.01.2020  SB.2019.00094"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.01.2020  SB.2019.00094"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.01.2020  SB.2019.00094"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2014 | Steuerrechtlicher Aufenthalt bei ambulanter medizinischer Behandlung in der Schweiz. [Umstritten ist, ob der Steuerpflichtige in der strittigen Steuerperiode einen steuerlichen Aufenthalt in der Schweiz begr\u00fcndete oder sich hier lediglich vor\u00fcbergehend zur medizinischen Behandlung aufgehalten hatte, ohne einen steuerrechtlichen Aufenthalt zu begr\u00fcnden.] Da die Vorinstanzen offengelassen haben, ob der Pflichtige seinen Wohnsitz in der strittigen Steuerperiode noch im Ausland hatte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie diesbez\u00fcgliche Antr\u00e4ge enth\u00e4lt (E. 2.1.2). F\u00fcr einen steuerrechtlichen Aufenthalt wird einzig ein tats\u00e4chliches Verweilen im Sinn einer physischen Anwesenheit vorausgesetzt, w\u00e4hrend subjektive Kriterien wie beim steuerlichen Wohnsitz nicht verlangt werden. Wer sich lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilst\u00e4tte aufh\u00e4lt, begr\u00fcndet keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (E. 2.2.2). Nach dem Gesetzeswortlaut, der ratio legis und der herrschenden Lehre sind ambulante medizinische Behandlungen von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst (E. 2.2.3 f.). Der Pflichtige liess sich in der Schweiz \u00fcberwiegend ambulant behandeln und hielt sich dabei haupts\u00e4chlich in seiner Eigentumswohnung in Z\u00fcrich auf, welche er bereits fr\u00fcher einmal selbst bewohnt hatte. Unabh\u00e4ngig von dem (medizinischen) Gr\u00fcnden seines Aufenthalts weist er damit zu seinem Z\u00fcrcher Aufenthaltsort einen intensiveren, \u00fcber den behaupteten Sonderzweck hinausgehenden Bezug auf, weshalb ein steuerrechtllicher Aufenthalt anzunehmen ist (E. 2.2.5).  Der steuerrechtliche Aufenthalt f\u00fchrt zu einer unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht pro rata temporis w\u00e4hrend der Aufenthaltszeit in der Schweiz bzw. im Kanton Z\u00fcrich, wobei die Abwesenheitstage eines bloss vor\u00fcbergehenden Unterbruchs zur Verweildauer hinzuzurechnen sind (E. 2.4). Die station\u00e4ren Behandlungen des Steuerpflichtigen im Kanton Z\u00fcrich und seine kurzzeitigen Aufenthalte im Ausland oder einemanderen Kanton fallen im Gesamtkontext nicht massgeblich ins Gewicht und sind f\u00fcr den steuerrechtlichen Aufenthalt unbeachtlich (E. 2.3).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 3).\r\rAbweisung der (vereinigten) Beschwerden, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:21:36", "Checksum": "adff5142f744264b634995c9dd6a850f"}