{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.01.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00096_29-01-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219914&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fd015bf89faa078f05024c64e7b48673"}, "Num": [" SB.2019.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.29.0  SB.2019.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.29.0  SB.2019.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.29.0  SB.2019.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2017 | Aufrechnung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr k\u00fcnftige Mietzinse nach Beschluss der Einstellung der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit [Die Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft, welche Beratungsdienstleistungen im Finanzbereich erbringt. Aufgrund Verlust ihres Hauptmandats beschloss sie im Jahr 2017, ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auf Mitte 2018 einzustellen. F\u00fcr die bis zum ordentlichen Ende des Mietvertrags geschuldeten Mietzinse machte sie eine R\u00fcckstellung geltend. Im Vorjahr buchte sie zudem eine R\u00fcckstellung f\u00fcr Kosten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der B\u00fcror\u00e4umlichkeiten]. Gem\u00e4ss Art. 960e Abs. 2 OR m\u00fcssen die voraussichtlich erforderlichen R\u00fcckstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, sofern vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in k\u00fcnftigen Gesch\u00e4ftsjahren erwarten lassen (E. 5.2.1). Vorliegend liegt die Ursache f\u00fcr den Anfall des Mietaufwands nicht in der im Oktober 2017 bekannt gewordenen K\u00fcndigung des Mandats, sondern im bereits vor einigen Jahren abgeschlossenen Mietvertrag. Damit fehlt es an einer Ursache im Gesch\u00e4ftsjahr 2017, was eine handelsrechtliche Pflicht zur Bildung einer R\u00fcckstellung ausschliesst (E. 5.2.2). Die gesch\u00e4ftsm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit einer R\u00fcckstellung setzt voraus, dass der entsprechende Aufwand unter den konkreten Umst\u00e4nden dem abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahr wirtschaftlich zugeordnet werden kann (E. 5.3.1). Eine Belastung des Gesch\u00e4ftsjahrs 2017 mit den Mietzinsen f\u00fcr die Periode Juli 2018 bis Februar 2020 verletzt \u2013 wie die Vorinstanz zurecht erwog \u2013 das Periodizit\u00e4tsprinzip. Die Vorinstanz hat die R\u00fcckstellung f\u00fcr k\u00fcnftige Mietzinse zurecht verneint (E. 5.3.2). Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die im Vorjahr gebildete R\u00fcckstellung f\u00fcr Kosten im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der B\u00fcror\u00e4umlichkeiten (E. 6).  Teilweise Gutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:32", "Checksum": "b2634d72d06d005559a387cf17317fc6"}