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SB.2019.00098
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, in Russland, Zustelladresse: c/o X, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2012–2016, hat sich ergeben: I. Der in Russland wohnhafte A (nachfolgend der Pflichtige) ist als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses an der C-Strasse 01 in der Stadt D in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig. Er wurde vom kantonalen Steueramt am 15. September 2017 nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, nachdem er trotz öffentlicher Aufforderung für die Steuerperioden 2010 sowie 2012 bis 2015 keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Dabei schätzte es den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern der strittigen Steuerperioden jeweils mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. … ein. Das steuerbare Einkommen setzte es jeweils auf Fr. … fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 30. November 2018 ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 27. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 (Datum Poststempel) beantragte der Pflichtige, dass für die Jahre 2010, 2012–2015 sowie "eventualiter auch für 2016" der Vermögenssteuerwert auf Fr. … festzusetzen sei. Als "Alternative" sei die Sache zur "Neubearbeitung" an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2019 setzte das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Überdies forderte es ihn dazu auf, einen als "Beilage 11" bezeichneten Bundesgerichtsentscheid nachzureichen, ansonsten aufgrund der vorhandenen Akten entschieden würde. Hierauf leistete der Pflichtige fristgerecht die ihm auferlegte Kaution und reichte mit Postaufgabe vom 1. November 2019 ohne weitere Kommentierung den Ausdruck eines Bundesgerichtsentscheids (BGr, 21. August 2007, 2A.36/2007) sowie weitere (bereits vorinstanzlich eingereichte) Unterlagen nach. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete und das Steueramt der Stadt D sich nicht vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 26. November 2019 nahm der Pflichtige zur Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts Stellung, wobei er an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhielt. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2 Während das Einspracheverfahren bezüglich der Steuerperioden 2010 und 2012–2015 am 30. November 2018 abgeschlossen wurde, ist hinsichtlich der Steuerperiode 2016 am 30. November 2018 erst eine mittels Einsprache anfechtbare Ermessenseinschätzung erlassen und publiziert worden. Gegenstand des vorliegenden Entscheids bilden demnach allein die Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2012–2015, während sich das Steuerrekursgericht im angefochtenen Entscheid weder mit der Steuerperiode 2016 befasste noch befassen musste (vgl. auch die Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 26. Juni 2019). Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten, soweit der Pflichtige "eventualiter" auch für die Steuerperiode 2016 eine Festsetzung des Vermögenssteuerwerts auf Fr. … beantragt. Aus demselben Grund musste sich das Steuerrekursgericht im vorliegenden Verfahren auch nicht mit einem Schreiben des Pflichtigen vom 8. August 2019 auseinandersetzen, welches sich auf die Steuerperiode 2016 bezog. Auch wenn hinsichtlich der Steuerperiode 2016 ein Nichteintretensentscheid zu fällen ist, ist die entsprechende Steuerperiode in das Rubrum dieses Entscheids aufzunehmen. 2. 2.1 Der Pflichtige rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm Verfügungen und Entscheide mittels Publikation im Amtsblatt zugestellt worden seien, obwohl er fristgerecht eine Schweizer Zustelladresse bekanntgegeben habe, nachdem er mit Schreiben vom 25. März 2019 hierzu aufgefordert worden sei. 2.2 Gemäss § 128 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in Verbindung mit § 4 und § 6b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann eine Verfügung oder ein Entscheid einem Steuerpflichtigen mit ausländischem Aufenthalt rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, wenn dieser trotz ausdrücklicher Aufforderung weder ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet noch einen Vertreter bestellt hat. Erfolgt eine Zustellung mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt, ist der Entscheid zur grösstmöglichen Wahrung des Steuergeheimnisses lediglich im Dispositiv (samt Rechtsmittelbelehrung) zu veröffentlichen (vgl. die den Pflichtigen selbst betreffenden Entscheide BGE 142 II 411 E. 4.2.2; VGr, 26. Juni 2018, SB.2018.00015/16 E. 3.2 und 4.1 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 10. September 2018, 2C_666/2018, E. 2.2.1 und E. 3). 2.3 Das kantonale Steueramt forderte den in Russland wohnhaften Beschwerdeführer in Bezug auf die strittigen Steuerperioden 2010 sowie 2012–2015 am 10. Mai 2017 und am 12. Juni 2017 erfolglos (mittels Sendung an seine russische Wohnadresse) zur Bezeichnung eines Zustelldomizils auf, jeweils unter Androhung von Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt im Säumnisfall. Hierauf setzt das kantonale Steueramt am 18. August 2017 den Pflichtigen mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2010 sowie 2012–2015, ansonsten er nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt würde. Nachdem der Pflichtige auch diese Frist unbenutzt verstreichen liess, schätzte ihn das kantonale Steueramt am 15. September 2017 nach pflichtgemässen Ermessen ein und publizierte die Entscheide gleichentags im Amtsblatt. Hiergegen erhob der Pflichtige am 15. Oktober 2017 zwar fristgerecht Einsprache, jedoch wiederum ohne Bezeichnung einer Schweizer Zustelladresse. Auf eine weitere Aufforderung vom 26. September 2018 zur Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz reagierte er nicht, worauf ihm androhungsgemäss auch die Einspracheentscheide am 30. November 2018 per Publikation der Entscheiddispositive im kantonalen Amtsblatt zugestellt wurden. Auch im Rekursverfahren bezeichnete der Pflichtige zunächst keine Schweizer Zustelladresse, obwohl er hierzu mit Verfügung vom 10. Januar 2019 aufgefordert worden war. Androhungsgemäss wurde er deshalb am 26. Juli 2019 mittels amtlicher Publikation darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Schriftenwechsel nach Ansicht des Gerichts abgeschlossen sei, die Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 26. Juni 2019 bei der Kanzlei des Steuerrekursgerichts zur Einsicht aufliege und innert 14 Tagen nach Publikation hierzu Stellung genommen werden könne. Hierauf reichte der Pflichtige am 8. August 2019 eine Stellungnahme ein und bezeichnete gegenüber dem kantonalen Steueramt für die vorliegend im Streit stehenden Steuerperioden erstmals einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz. Zuvor hatte er lediglich mit Schreiben vom 6. Mai 2019 im Einspracheverfahren betreffend die Steuerperiode 2016 eine Schweizer Zustelladresse bezeichnet, wobei er die Gültigkeit der Adresse auf "Ende Juni 2019" limitierte. Ansonsten gab er gegenüber dem kantonalen Steueramt stets seine russische Wohnadresse als Korrespondenzadresse an und pochte auf eine Zustellung (auf konsularischem Weg) nach Russland (vgl. z. B. Eingabe vom 14. August 2017, Einsprache vom 15. Oktober 2017, vgl. ferner in Bezug auf weitere Steuerperioden auch die Eingabe vom 31. Dezember 2018 sowie die Einsprache vom 16. Dezember 2013). 2.4 Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanzen durch die Zustellungen mittels amtlicher Publikation das rechtliche Gehör oder das Recht auf ein faires Verfahren im Sinn von Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV) verletzt haben könnten. Vielmehr nahm der Pflichtige eine Zustellung mittels amtlicher Publikation bewusst in Kauf, indem er sich trotz wiederholter Aufforderung standhaft weigerte, eine Schweizer Zustelladresse zu bezeichnen. Seine Nennung einer Schweizer Zustelladresse im Einspracheverfahren betreffend die Steuerperiode 2016 schloss die am 26. Juli 2019 erfolgte Verfügungspublikation keineswegs aus, da einerseits zu diesem Zeitpunkt die erst kurz zuvor mitgeteilte Schweizer Zustelladresse gemäss seinen eigenen Angaben bereits nicht mehr gültig war. Andererseits ist die Steuerbehörde auch hinsichtlich allfälliger Zustelladressen nicht gehalten, Quervergleiche mit anderen Steuerperioden anzustellen. 2.5 Ferner ist anzumerken, dass dem Pflichtigen aufgrund der zahlreichen Aufforderungen zur Nennung einer Schweizer Zustelladresse bewusst sein musste, dass den Steuerbehörden eine solche nicht bekannt war. Selbst wenn er im Vorfeld eine entsprechende Zustelladresse bekannt gegeben hätte, wäre er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Steuerbehörden nötigenfalls erneut über seine Schweizer Zustelladresse zu informieren (zum Grundsatz von Treu und Glauben vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu §§ 119–131 StG N. 53 ff.). Indem er beispielsweise in seinem Antwortschreiben vom 14. August 2017 und in der Einsprache vom 15. Oktober 2017 lediglich seine Adresse in Russland bekanntgegeben hatte, nunmehr aber behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels Publikation im Amtsblatt aufgrund einer Schweizer Zustelladresse nicht gegeben gewesen wären, verhält er sich widersprüchlich und treuwidrig. Auch in anderen Steuerperioden hat der Pflichtige den Steuerbehörden seine Schweizer Zustelladresse vorenthalten (vgl. z. B. seine Eingabe vom 20. April 2013). Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz, weshalb es grundsätzlich irrelevant ist, inwiefern der Pflichtige bei früherer Gelegenheit allenfalls doch einmal ein Schweizer Zustelldomizil bezeichnet haben könnte. Unerheblich ist ferner auch, inwiefern der Pflichtige in den von ihm geführten [überwiegend die Steuerperiode 2011 betreffenden] Rechtsmittelverfahren (vgl. BGr, 2. Juni 2015, 2C_99/2015 und 2C_100/2015; BGE 142 II 411; VGr, 26. Juni 2018, SB.2018.00015/16; BGr, 10. September 2018, 2C_666/2018) gegenüber übergeordneten Rechtsmittelinstanzen zeitweise eine Schweizer Zustelladresse bezeichnete, wäre er doch verpflichtet gewesen, eine entsprechende Zustelladresse auch direkt dem kantonalen Steueramt mitzuteilen. 3. 3.1 In materieller Hinsicht bringt der Pflichtige zusammengefasst vor, dass die hypothekarische Belastung seiner Zürcher Liegenschaft nicht richtig berücksichtigt worden sei und er in der Schweiz über keinerlei steuerbares Einkommen oder Vermögen verfüge, womit "de facto nicht-steuerpflichtiges Auslandsvermögen zur Versteuerung herangezogen würde". Zudem sei das Steuerrekursgericht zu Unrecht auf seine Rechtsmittel nicht eingetreten, wodurch er um ein faires Verfahren gebracht werde. 3.2 Der Pflichtige ist aufgrund seiner Liegenschaft in der Stadt D hier beschränkt steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 lit. b StG), wobei zur Satzbestimmung sein gesamtes Einkommen und Vermögen beizuziehen ist (§ 6 Abs. 1 StG). (Hypothekar-)Schulden werden im internationalen Verhältnis nach Lage der Aktiven verlegt (vgl. BGr, 21. August 2007, 2A.36/2007). Entgegen der Ansicht des Pflichtigen findet diese Regelung auch auf in der Schweiz beschränkt Steuerpflichtige mit ausländischen Wohnsitz Anwendung (vgl. BGr, 15. Januar 2015, 2C_18/2014, E. 2.2.2 und E. 4, unter Verweis auf § 5 Abs. 3 StG). Da dem Pflichtigen für die strittigen Steuerperioden kein steuerbares Einkommen angerechnet wurde, steht lediglich sein steuerbares und satzbestimmendes Vermögen im Streit. 3.3 Wie bereits im angefochtenen steuerrekursgerichtlichen Entscheid ausgeführt worden ist und sich aus § 140 Abs. 2 StG ergibt, kann eine Ermessenstaxation nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und hat die steuerpflichtige Person hierfür innerhalb der Rechtsmittelfrist ihre versäumten Verfahrenspflichten nachzuholen, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung zu geben und hierfür notwendige Beweismittel beizubringen oder zumindest anzubieten (RB 1994 Nr. 45). Das in den genannten Bestimmungen aufgestellte Erfordernis, dass die Einsprache gegen eine Ermessenstaxation zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, ist nach der Rechtsprechung nicht bloss Ordnungsvorschrift, sondern eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (BGr, 8. April 2010, 2C_485/2009, E. 3.1; BGE 131 II 548 E. 2.3; vgl. auch VGr, 26. Juni 2018, SB.2018.00015/16, E. 4.1 [bestätigt in BGr, 10. September 2018, 2C_666/2018 und den Pflichtigen betreffend]). 3.4 Der Pflichtige beschränkte sich in seiner Einsprache vom 15. Oktober 2017 weitgehend darauf, die Ermessenseinschätzung als willkürlich zu bezeichnen, da die in der Stadt D gelegene Liegenschaft hypothekarisch belastet sei, weder über Heizung, Warmwasserversorgung noch Gas verfüge und keinerlei Ertragswert aufweise. Unterlagen zur tatsächlichen Hypothekarbelastung wurden bei der Einspracheerhebung nicht beigelegt, da diese sich in D befinden würden. 3.5 Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen lassen diese rudimentären Ausführungen keinerlei Rückschlüsse auf die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu, fehlt es doch an einer wahrheitsgetreuen Auflistung der weltweiten Vermögenswerte, insbesondere an konkreten Angaben und Belegen zum Verkehrswert der Liegenschaft(en), und der (Hypothekar-)Schulden. Die steueramtliche Schätzung basiert bereits auf den verfügbaren und insoweit unbestrittenen Angaben des Pflichtigen, wonach die Liegenschaft in D eine hypothekarische Belastung von rund Fr. … aufweisen würde (vgl. hierzu auch die entsprechende Bestätigung der E-Bank vom 16. April 2013). Wie bereits dargelegt wurde, ist die Hypothekarschuld aber proportional nach Lage der Aktiven zu verlegen und nicht etwa objektmässig allein der Zürcher Liegenschaft zuzuordnen. Die Angaben des Pflichtigen im Einspracheverfahren liessen somit weder eine Einschätzung noch eine Ausscheidung zu noch belegten sie eine willkürliche Ermessenseinschätzung durch das kantonale Steueramt. Entscheidende Beweismittel – z. B. zum konkreten Verkehrswert der Zürcher Liegenschaft oder zur Vermögenssituation in Russland – wurden nicht eingereicht. 3.6 Damit waren die Begründungsanforderungen für die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung hinsichtlich der Steuerperioden 2012–2015 nicht erfüllt und hätte das kantonale Steueramt auf die entsprechenden Einsprachen des Pflichtigen überhaupt nicht eintreten dürfen (vgl. BGr, 8. April 2010, 2C_485/2009, E. 3.2). Entsprechend war auch dem Steuerrekursgericht eine materielle Überprüfung der Ermessenseinschätzung versagt. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). 3.7 Hinsichtlich der Steuerperiode 2010 fehlte es zunächst an einer gültigen Zustellung einer Mahnung, welche Voraussetzung für eine Einschätzung nach pflichtgemässen Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG ist. Nachdem der Pflichtige aber deshalb am 18. August 2017 mittels Publikation im Amtsblatt erneut erfolglos zur Einreichung einer Steuererklärung 2010 (sowie derjenigen der Steuerperiode 2012–2015) aufgefordert worden war, waren auch hier die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung im Sinn von § 141 Abs. 1 in Verbindung mit § 139 Abs. 2 StG gegeben. Auch hier wäre auf den nachfolgenden Rekurs des Pflichtigen nur unter den erhöhten Begründungserfordernissen bei der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung einzutreten gewesen. Da der Pflichtige eine solche aber im Rekursverfahren nicht nachlieferte, hätte das Steuerrekursgericht auch diesbezüglich nicht auf den Rekurs eintreten dürfen. 3.8 Die Prüfungskognition des Verwaltungsgerichts hat sich demgemäss auf die gemäss Ausgeführtem klar zu verneinende Frage zu beschränken, ob die Anfechtung der Ermessenseinschätzungen den in § 140 Abs. 2 StG statuierten Begründungsanforderungen genügte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst vor Verwaltungsgericht keine nachvollziehbare und belegte Begründung liefert, welche die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Ermessenseinschätzungen willkürlich erscheinen lassen. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich – soweit sie rechtlich überhaupt nachvollziehbar sind – in einer Wiederholung der bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente und Ausführungen zum steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen, welche für den Vermögenssteuerwert irrelevant sind. Zudem wird auf eine angeblich rechtsungleiche Behandlung mit "russischen Oligarchen" verwiesen, welche inhaltlich jedoch nicht nachvollziehbar ist, da selbst bei sehr grossen ausländischen Vermögen dieselben steuerlichen Grundsätze gelten, die vorliegend auch auf den Pflichtigen Anwendung finden. Hinsichtlich der Plausibilität der vorgenommenen Ermessenseinschätzung kann ferner auf die ausführliche Begründung im steuerrekursgerichtlichen Entscheid vom 21. Dezember 2017 betreffend die inzwischen rechtskräftig eingeschätzte Steuerperiode 2011 (1DB.2017.34/1ST.2017.38) verwiesen werden, nachdem sowohl das Verwaltungs- als auch das Bundesgericht auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel nicht eingetreten sind (vgl. VGr, 26. Juni 2018, SB.2018.00015/16; BGr, 10. September 2018, 2C_666/2018). Auch wenn die diesbezüglichen Erwägungen eine andere Steuerperiode betreffen und für die Einschätzung der hier strittigen Steuerperioden nicht bindend sind, ist gleichwohl nicht ersichtlich, weshalb sich die Rechts- und Sachlage für die hier infrage stehenden Steuerperioden anders darstellen sollte. Selbst bei einer materiellen Prüfung hätten die Ermessenseinschätzungen damit bestätigt werden müssen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu, zumal er eine solche auch nicht verlangt hat (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |