{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.12.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00098_02-12-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219773&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c6550a34f02c6a09e91737fb140f1d43"}, "Num": [" SB.2019.00098"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.02.1  SB.2019.00098"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.02.1  SB.2019.00098"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.02.1  SB.2019.00098"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2010 und 2012-2016 | Ermessenseinsch\u00e4tzung. [Der im Ausland wohnhafte Pflichtige ist in der Schweiz beschr\u00e4nkt steuerpflichtig und wurde nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen eingesch\u00e4tzt, nachdem er trotz \u00f6ffentlicher Aufforderung keine Steuererkl\u00e4rungen eingereicht hatte. Da er trotz mehrfacher Aufforderung keine Schweizer Zustelladresse bezeichnete, wurden ihm die entsprechenden Ermessenseinsch\u00e4tzungen mittels Publikation im Amtsblatt zugestellt.] Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1). Der Pflichtige hat eine Zustellung mittels amtlicher Publikation bewusst in Kauf genommen, indem er sich trotz wiederholter Aufforderung standhaft weigerte, eine Schweizer Zustelladresse zu bezeichnen. Selbst wenn er im Vorfeld eine entsprechende Zustelladresse bekanntgegeben h\u00e4tte, w\u00e4re er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Steuerbeh\u00f6rden n\u00f6tigenfalls erneut \u00fcber seine Schweizer Zustelladresse zu informieren. Die Zustellung mittels amtlicher Publikation stellt damit keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar (E. 2). Der Pflichtige ist als Eigent\u00fcmer einer Liegenschaften im Kanton Z\u00fcrich beschr\u00e4nkt steuerpflichtig, wobei zur Satzbestimmung sein gesamtes Einkommen und Verm\u00f6gen beizuziehen und (Hypothekar-)Schulden im internationalen Verh\u00e4ltnis nach Lage der Aktiven zu verlegen sind (E. 3.2) (Begr\u00fcndungs-)Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessenstaxation: Die Pr\u00fcfungskognition des Verwaltungsgerichts hat sich auf die vorliegend klar zu verneinende Frage zu beschr\u00e4nken, ob die Anfechtung der Ermessenseinsch\u00e4tzung den in \u00a7 140 Abs. 2 StG statuierten Begr\u00fcndungsanforderungen gen\u00fcgt (3.3 ff.). Plausibilit\u00e4t der vorinstanzlichen Ermessenseinsch\u00e4tzung (E. 3.8). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4) Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:49:47", "Checksum": "1ab7918e58d62dc44d3d700b37c2e678"}