{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.12.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00102_04-12-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219786&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29a0f052ac26f0baf50dcf10257776fe"}, "Num": [" SB.2019.00102"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.04.1  SB.2019.00102"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.04.1  SB.2019.00102"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.04.1  SB.2019.00102"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Beh\u00f6rdliche Fehlauskunft. [Strittig ist, ob der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt eines zun\u00e4chst nicht unterzeichneten Einspracheentscheids auf eine beh\u00f6rdliche Fehlauskunft vertrauen durfte oder er die Fehlerhaftigkeit derselben h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen.] Einspracheentscheide k\u00f6nnen gem\u00e4ss \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG ohne Unterschrift er\u00f6ffnet werden, zumal selbst das Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Unterschrift in der Regel nicht die Nichtigkeit einer Verf\u00fcgung(ser\u00f6ffnung) nach sich zieht (E. 2.2). Grunds\u00e4tzlich hat die Rechtsmittelinstanz die G\u00fcltigkeit einer bereits erfolgten Zustellung zu beurteilen und ist diese demgem\u00e4ss auch f\u00fcr entsprechende Ausk\u00fcnfte zust\u00e4ndig. Das auskunftgebene Steueramt war somit nicht zust\u00e4ndig f\u00fcr die Auskunftserteilung, durfte aber vom Pflichtigen bzw. dessen Rechtsvertretung allenfalls gleichwohl in guten Treuen als zust\u00e4ndig betrachtet werden (E. 2.3.6). Dem anwaltlich vertretenen Pflichtigen h\u00e4tte aber bekannt sein m\u00fcssen, dass Einspracheentscheide auch ohne Unterschrift g\u00fcltig zugestellt werden k\u00f6nnen und auch die versehentliche Nichtunterzeichung eines Beschlusses diesen in aller Regel nicht nichtig erscheinen l\u00e4sst, weshalb er unabh\u00e4ngig von einer gegenteiligen Auskunft des Steueramts nicht davon ausgehen konnte, dass die nachtr\u00e4gliche Zusendung eines unterzeichneten Einspracheentscheids eine neue Rechtsmittelfrist ausl\u00f6sen w\u00fcrde. Beh\u00f6rdliche Ausk\u00fcnfte dienen nicht dazu, die Verantwortung und den Aufwand der selbst rechtskundigen Rechtsvertretung auf die Beh\u00f6rde zu \u00fcberw\u00e4lzen, weshalb eine fachkundige Vertretung nicht vorbehaltslos auf Ausk\u00fcnfte vertrauen darf, die sie durch blosse Konsultation der einschl\u00e4gigen Verfahrensvorschriften auch selbst h\u00e4tte beantworten k\u00f6nnen (E. 2.3.7 ff.). Eine Fristwiederherstellung f\u00e4llt ausser Betracht (E. 3). Keine ungen\u00fcgende Sachverhaltsfeststellung durch das Steuerrekursgericht (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- undEntsch\u00e4digungsfolgen. Keine Parteientsch\u00e4digung f\u00fcr das Gemeindesteueramt mangels \u00fcber die \u00fcbliche Amtst\u00e4tigkeit hinausgehendem Aufwand (E. 5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:49:55", "Checksum": "7a781e7470c98362725d41bb2c57fb4f"}