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Geschäftsnummer: SB.2019.00102  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Grundstückgewinnsteuer


Behördliche Fehlauskunft. [Strittig ist, ob der anwaltlich vertretene Steuerpflichtige in Bezug auf den Zustellungszeitpunkt eines zunächst nicht unterzeichneten Einspracheentscheids auf eine behördliche Fehlauskunft vertrauen durfte oder er die Fehlerhaftigkeit derselben hätte erkennen müssen.] Einspracheentscheide können gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG ohne Unterschrift eröffnet werden, zumal selbst das Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Unterschrift in der Regel nicht die Nichtigkeit einer Verfügung(seröffnung) nach sich zieht (E. 2.2). Grundsätzlich hat die Rechtsmittelinstanz die Gültigkeit einer bereits erfolgten Zustellung zu beurteilen und ist diese demgemäss auch für entsprechende Auskünfte zuständig. Das auskunftgebene Steueramt war somit nicht zuständig für die Auskunftserteilung, durfte aber vom Pflichtigen bzw. dessen Rechtsvertretung allenfalls gleichwohl in guten Treuen als zuständig betrachtet werden (E. 2.3.6). Dem anwaltlich vertretenen Pflichtigen hätte aber bekannt sein müssen, dass Einspracheentscheide auch ohne Unterschrift gültig zugestellt werden können und auch die versehentliche Nichtunterzeichung eines Beschlusses diesen in aller Regel nicht nichtig erscheinen lässt, weshalb er unabhängig von einer gegenteiligen Auskunft des Steueramts nicht davon ausgehen konnte, dass die nachträgliche Zusendung eines unterzeichneten Einspracheentscheids eine neue Rechtsmittelfrist auslösen würde. Behördliche Auskünfte dienen nicht dazu, die Verantwortung und den Aufwand der selbst rechtskundigen Rechtsvertretung auf die Behörde zu überwälzen, weshalb eine fachkundige Vertretung nicht vorbehaltslos auf Auskünfte vertrauen darf, die sie durch blosse Konsultation der einschlägigen Verfahrensvorschriften auch selbst hätte beantworten können (E. 2.3.7 ff.). Eine Fristwiederherstellung fällt ausser Betracht (E. 3). Keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das Steuerrekursgericht (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Keine Parteientschädigung für das Gemeindesteueramt mangels über die übliche Amtstätigkeit hinausgehendem Aufwand (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALT
AUSKUNFT
ENTSCHEIDERÖFFNUNG
FALSCHAUSKUNFT
FALSCHE AUSKÜNFTE
FRISTAUSLÖSUNG
FRISTBEGINN
FRISTBERECHNUNG
FRISTEINHALTUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRUND
RECHTSANWALT
RECHTSKUNDIG
RECHTSMITTELFRIST
REKURSFRIST
TREU UND GLAUBEN
UNTERSCHRIFT
UNTERZEICHNUNGSPFLICHT
VERSEHEN
VERSPÄTETE EINGABE
VERSPÄTUNG
VERTRAUENSSCHUTZ
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
ZWEITE ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
Art. 9 BV
§ 4 Abs. III GebV VGr neu
§ 129 Abs. II StG
§ 147 Abs. I StG
§ 153 Abs. III StG
§ 211 StG
§ 212 StG
§ 213 StG
§ 8I VO StG
§ 12 Abs. I VO StG
§ 15 Abs. I VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2019.00102

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. Dezember 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt D, vertreten durch den Grundsteuerausschuss,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Grundstückgewinnsteuer,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend der Pflichtige) veräusserte mit Kaufvertrag vom 27. August 2015 seine Liegenschaft an der C-Strasse 01 in D für Fr. … und erwarb am 1. September 2015 eine bereits von ihm bewohnte Wohnliegenschaft in E. Mit Veranlagungsentscheid vom 10. November 2017 verweigerte ihm der Grundsteuerausschuss der Stadt D den beantragten Steueraufschub für eine Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum und setzte den steuerbaren Grundstückgewinn auf Fr. … und den daraus resultierenden Steuerbetrag auf Fr. … fest.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies der Grundsteuerausschuss der Stadt D am 24. Mai 2019 ab. Der Einspracheentscheid wurde dem Rechtsvertreter des Pflichtigen am 28. Mai 2019 zunächst ohne und – auf dessen Verlangen – am 24. Juni 2019 mit Unterschrift der Sekretärin des Grundsteuerausschusses zugestellt.

II.  

Auf den hiergegen am 24. Juli 2019 erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht am 10. September 2019 zufolge Verspätung nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2019 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der steuerrekursgerichtliche Beschluss vom 10. September 2019 aufzuheben, die fristgerechte Rekurseinreichung festzustellen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das Steueramt der Stadt D die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Pflichtigen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht in Grundsteuersachen können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 213 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3).

2.  

2.1 Das Steuerrekursgericht ist auf das Rechtsmittel des Pflichtigen zufolge verspäteter Rekurserhebung nicht eingetreten. Strittig ist dabei, ob die Zustellung des Einspracheentscheids vom 24. Mai 2019 am 28. Mai 2019 erfolgte oder erst der Empfang der unterzeichneten Version fristauslösend war und – falls die erste Zustellung als fristauslösend zu betrachten ist und der Rekurs daher verspätet war – ob der Pflichtige aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Steuerbehörde darauf vertrauen durfte, dass die zweite Zustellung fristauslösend sein würde.

2.2  

2.2.1 Gemäss § 212 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StG kann in Grundsteuersachen gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs erhoben werden, wobei die Rekursfrist laut § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) am Tag nach der Zustellung zu laufen beginnt und eine Verwirkungsfrist darstellt. Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG können Einspracheentscheide ohne Unterschrift eröffnet werden.

2.2.2 Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage ist der Einspracheentscheid dem Pflichtigen (bzw. dessen Rechtsvertretung) bereits mit der Zustellung des nicht unterzeichneten Exemplars rechtsgültig eröffnet worden. Da vorliegend sowohl die Veranlagung als auch der Einspracheentscheid durch den Grundsteuerausschuss der Stadt D erfolgten, kann offenbleiben, ob sich die Regelung von § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG im Sinn der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nur auf Einspracheentscheide bezieht, in welcher die Einsprachebehörde identisch mit der Einschätzungsbehörde ist, zumal sich für eine derartige Auslegung ohnehin keinerlei Hinweise im Verordnungswortlaut ergeben. Damit ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid dem Pflichtigen bereits am 28. Mai 2019 gültig eröffnet wurde und die Rekursfrist deshalb am Donnerstag, 27. Juni 2019 ablief.

Im Übrigen hätte selbst das Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Unterschrift die Gültigkeit der Zustellung nicht infrage gestellt, da nur schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler die Nichtigkeit einer Verfügung(seröffnung) nach sich ziehen und vorliegend selbst der Rechtsvertreter des Pflichtigen bloss von einer "versehentlich" vergessenen Unterzeichnung ausging (vgl. BGr, 8. März 2013, 2C_848/2012, E. 4.1 und 4.3).

Der am 24. Juli 2019 der Post übergebene Rekurs war somit verspätet. Zu prüfen ist, ob der Pflichtige nicht aufgrund der behördlichen Falschauskunft auf einen späteren Fristenlauf vertrauen durfte oder Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

2.3  

2.3.1 Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen oder Empfehlungen einer Behörde, wenn a) die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, b) die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder zumindest aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden durfte, c) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er d) im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und e) die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_988/2012, E. 3.2; BGE 131 II 627 E. 6.1; Beatrice Weber-Dürler, Falsche Auskünfte von Behörden, ZBl 92/1991 S. 3 mit Hinweisen; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, VB zu §§ 119-131 StG N. 57 ff.). Allerdings steht auch bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen nicht fest, ob der Private sich mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und der Vertrauensschutz müssen gegeneinander abgewogen werden (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.6).

2.3.2 Der Rechtsvertreter des Pflichtigen ersuchte mit Schreiben vom 17. Juni 2019 beim zuständigen Grundsteuerausschuss um nochmalige Zustellung des Einspracheentscheids, da dieser versehentlich nicht unterzeichnet worden sei. Zugleich bat er um die Bestätigung, dass für eine allfällige Rechtsmittelfrist die Zustellung des unterzeichneten Einspracheentscheids relevant sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 sandte ihm das Steueramt der Stadt D nach Prüfung der Sachlage eine unterzeichnete Version des Einspracheentscheids zu und bestätigte zugleich, dass die Rekursfrist erst mit dem Erhalt des unterzeichneten Exemplars beginge. Sowohl das Schreiben vom 20. Juni 2019 als auch der diesem beigelege Einspracheentscheid waren jeweils von der Sekretärin des Grundsteuerausschusses unterzeichnet.

2.3.3 Da Einspracheentscheide auch ohne Unterschrift gültig eröffnet werden können (vgl. E. 2.2 vorstehend), war die mit Schreiben vom 20. Juni 2019 gegebene Auskunft falsch und es bleibt allein zu prüfen, ob Vertrauensschutzgründe gleichwohl gebieten, auf den verspätet erhobenen Rekurs einzutreten.

2.3.4 Die massgebliche Rechtslage hat sich seit der Auskunftserteilung nicht verändert und es ist davon auszugehen, dass der Pflichtige gerade auch im Vertrauen auf die ihm bzw. seinem Rechtsvertreter erteilten Auskunft auf eine fristgerechte Rekurserhebung verzichtet und in diesem Sinn nachteilig disponiert hatte. Es bleibt zu klären, ob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf die fehlerhafte steueramtliche Auskunft vertrauen durfte.

2.3.5 Das Antwortschreiben des Steueramts der Stadt D vom 20. Juni 2019 erfolgte vorbehaltslos und im Hinblick auf eine entsprechende Anfrage des Pflichtigen, weshalb es hinsichtlich seiner inhaltlichen Bestimmtheit zur Begründung von berechtigtem Vertrauen in Betracht kommt.

2.3.6 Gemäss § 211 StG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Staats- und Gemeindesteuern vom 24. April 1998 kann im Einspracheverfahren der Grundsteuerausschuss durch das Steueramt, Hauptabteilung Grundsteuern, vertreten werden, womit der Pflichtige zumindest von der Zuständigkeit des auskunftgebenden Steueramts, Einschätzungs- und Einspracheentscheide zu fällen, ausgehen durfte, zumal die namens des Steueramts auskunftgebende Person zugleich auch als Sekretärin des Grundsteuerausschusses amtete und in dieser Funktion auch den Einspracheentscheid unterzeichnete.

Hieraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass das Steueramt auch für Auskünfte betreffend die Gültigkeit der bereits am 28. Mai 2019 erfolgten Zustellung zuständig war. Vielmehr ist zu differenzieren: Da die tatsächliche Zustellung eines fristauslösenden Entscheids durch die verfügende Instanz nachzuweisen ist, wäre diese auch für entsprechende Auskünfte zuständig. Grundsätzlich hat aber die Rechtsmittelinstanz und nicht die verfügende Instanz die Einhaltung der Rechtsmittelfrist zu prüfen und darüber zu entscheiden, stellt die Einhaltung der Frist doch eine Prozessvoraussetzung dar. Deshalb wären solche Fragen an die Rechtsmittelinstanz und nicht an die verfügende Instanz zu richten. Dies gilt auch, wenn nicht die tatsächliche Zustellung, sondern die rechtliche Gültigkeit einer als solchen unbestrittenen Zustellung infrage steht, obliegt es doch allein der Rechtsmittelinstanz, die Gültigkeit einer bereits erfolgten Zustellung im Nachhinein zu beurteilen. Mit der (auch ohne Unterschrift) gültigen Zustellung des Einspracheentscheids wurde das Einspracheverfahren abgeschlossen und ging die Entscheidungszuständigkeit zufolge der devolutiven Natur des Rekurses an die Rekursbehörde über (vgl. z. B. BGr, 28. August 2012, 2C_653/2012, E. 4.2.3).

Damit wäre eigentlich weder das Steueramt noch der Grundsteuerausschuss der Stadt D, sondern das Steuerrekursgericht als Rechtsmittelinstanz zur Auskunftserteilung zuständig gewesen. In Analogie zu seiner Praxis bei unrichtigen Rechtsmittelbelehrungen liess es die bundesgerichtliche Rechtsprechung vereinzelt allerdings zu, dass sich Auskunftssuchende auf fehlerhafte Auskünfte der verfügenden Instanz zum Fristenlauf und Zustellungsfragen verlassen durften (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_988/2012, E. 3.4.4). Das auskunftgebende Steueramt war somit zwar nicht zuständig für die Auskunftserteilung. Ob es aber vom Pflichtigen bzw. dessen Rechtsvertretung allenfalls in guten Treuen als zuständig betrachtet werden durfte, kann aufgrund nachfolgender Überlegungen dahingestellt bleiben.

2.3.7 Grundsätzlich geniessen fachkundig vertretene Rechtssuchende keinen Vertrauensschutz, wenn die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft oder die Unzuständigkeit der auskunftgebenden Stelle durch Konsultation der massgeblichen Verfahrensbestimmungen erkennbar gewesen wäre. Hingegen wird in der Regel nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten (im weiteren Sinn, d. h. inklusive dem Verordnungsrecht) auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1 [in Bezug auf mangelhafte Rechtsmittelbelehrungen]).

2.3.8 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist patentierter Rechtsanwalt und arbeitete früher als Steuerkommissär beim kantonalen Steueramt. Unabhängig davon, ob er sich in dieser Eigenschaft auch mit Grundsteuerveranlagungen zu befassen hatte, tritt er heute als professioneller Vertreter in Grundsteuersachen auf, weshalb von ihm entsprechende Fachkenntnisse erwartet werden können. Gerade die Form der Entscheideröffnung in Steuersachen sollte einem in diesem Bereich tätigen Rechtsanwalt bekannt sein und ergibt sich ansonsten ohne Weiteres aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG. Weiter hätte einem patentierten Rechtsanwalt bewusst sein müssen, dass selbst bei entsprechenden Formerfordernissen die versehentliche Nichtunterzeichnung eines Beschlusses in aller Regel keine Nichtigkeit nach sich zieht (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_988/2012, E. 4.1 und 4.3). Deshalb konnte der Rechtsvertreter des Pflichtigen unabhängig von seiner allfälligen Kenntnis der einschlägigen Verfahrensbestimmungen nicht davon ausgehen, dass die nachträgliche Zusendung eines unterzeichneten Exemplars eine neue Rechtsmittelfrist auslösen würde.

2.3.9 Zwar trifft es zu, dass auch die auskunftgebende Person beim Steueramt der Stadt D über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und bei gebotener Aufmerksamkeit die fehlerhafte Auskunftserteilung hätte vermeiden können (vgl. auch BGE 114 Ia 105 E. 2.d). Jedoch zeigt gerade der Umstand, dass ausdrücklich um eine Bestätigung hinsichtlich des rechtlich relevanten Zustellzeitpunkts ersucht wurde, dass sich der Rechtsvertreter der Problematik bewusst war und weitere Abklärungen für erforderlich erachtete. Während juristische Laien bei offenen Rechtsfragen unter Umständen die jeweiligen Fachbehörden um Auskunft ersuchen können (solange sie lediglich eine Rechtsauskunft und keine Rechtsberatung benötigen), haben juristisch versierte Rechtssuchende entsprechende Abklärungen grundsätzlich selbst vorzunehmen und können nicht vorbehaltslos auf die ihnen erteilten behördlichen Auskünfte vertrauen. Behördliche Auskünfte dienen nicht dazu, die Verantwortung und den Aufwand der selbst fachkundigen Rechtsvertretung auf die Behörden zu überwälzen. Der fachkundige Rechtsvertreter des Pflichtigen hätte somit nicht vorbehaltslos auf eine Auskunft vertrauen dürfen, zumal er sich hierfür an eine zumindest für fachkundige Personen erkennbar unzuständige Instanz wandte. Vielmehr hätte er sich die Informationen durch blosse Konsultation der einschlägigen Verfahrensvorschriften (hier § 8 Abs. 1 Satz 2 VO StG) selbst beschaffen können. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit massgeblich von der Ausgangslage des eingangs (vgl. E. 2.3.6 vorstehend) und vorinstanzlich erwähnten Bundesgerichtsentscheids, wo eine über keinen juristischen Abschluss verfügende Beschwerdeführerin sowohl die verfügende Instanz als auch die Rechtsmittelinstanz um Auskunft bat und die Fehlerhaftigkeit der ihr erteilten Auskunft aufgrund einer auslegungsbedürftigen gesetzliche Grundlage und ihrer beschränkten Rechtskenntnisse nicht selbst erkennen konnte (vgl. BGr, 19. Februar 2013, 2C_988/2012, E. 3.4.3).

2.3.10 Der Pflichtige beruft sich weiter darauf, dass beim Zweitversand einer bereits rechtsgültig erfolgten Zustellung in der Regel der Vermerk anzufügen sei, dass für den Fristenlauf der erste Versand gelte (bzw. keine neuen Fristen ausgelöst würden), ansonsten die adressierte Person nach Treu und Glauben die Zweitzustellung als für den Fristenlauf massgebend betrachten dürfe (vgl. hierzu auch RB 2002 Nr. 114; RB 1999 Nr. 9; Richner et al., § 126 StG N. 44).

Auch die diesbezügliche Regelung ist jedoch nicht auf Konstellationen zugeschnitten, in welchen eine selbst rechtskundige oder rechtskundig vertretene Partei bei gebotener Aufmerksamkeit hätte erkennen können, dass die zweite Zustellung keine neue Frist auslösen würde (vgl. auch VGr, 22. Oktober 2019, SB.2019.00075/76, E. 1.4 [nicht rechtskräftig und nicht publiziert]). Die entsprechenden Praxisfälle betreffen entsprechend auch Fälle, in welchen die betroffene Partei überhaupt keine Kenntnis von einer vorangegangenen Erstzustellung (bzw. einer entsprechenden Zustellungsfiktion) erlangte oder nicht rechtskundig vertreten war.

2.3.11 Damit durfte der Rechtsvertreter des Pflichtigen aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse nicht auf die steueramtliche Falschauskunft vertrauen. Da der Pflichtige sich das Verschulden und die Fachkenntnisse seines Rechtsvertreters anrechnen lassen muss (vgl. Richner et al., § 129 StG N. 38 und 127 StG N. 7 sowie E. 3 nachstehend), sprechen somit keine Vertrauensschutzgründe für eine materielle Beurteilung des verspätet eingereichten Rekurses.

3.  

Versäumte Rechtsmittelfristen können unter der Voraussetzung von § 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VO StG wiederhergestellt werden. Jedoch rechtfertigt eine fehlerhafte Fristberechnung infolge unsorgfältiger Abklärung des Zustelldatums eine Fristwiederherstellung ebenso wenig wie die Fristversäumnisse beauftragter Vertreter oder Hilfspersonen, deren Verhalten sich die vertretene Person grundsätzlich zurechnen lassen muss (vgl. VGr, 26. November 2014, VB.2014.00578, E. 2; VGr, 30. Juli 2008, VB.2008.00319, E. 2.3; RB 2000 Nr. 3; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 12 Rz. 45 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere bei anwaltlich vertretenen Personen kann die korrekte Berechnung und Einhaltung von Rechtsmittelfristen ohne Weiteres erwartet werden, ansonsten sie sich den – auch der Mandantschaft zurechenbaren – Vorwurf grober Nachlässigkeit zuziehen (vgl. VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00234, E. 2.2). Demgemäss fällt eine Fristwiederherstellung im Sinn von § 129 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 15 VO StG ausser Betracht.

4.  

Soweit der Pflichtige eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch das Steuerrekursgericht rügt, da sich aus den Akten nicht erschliessen würde, ob der Grundsteuerausschuss nach der erstmaligen Entscheideröffnung nicht erneut (identisch) entschieden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich bereits aus der identischen Datierung und wortgleichen Formulierung des unterzeichneten Einspracheentscheids ergab, dass es sich hierbei nicht um einen neuen Entscheid, sondern lediglich um eine neue Entscheidzustellung handeln konnte. Das Steuerrekursgericht hatte damit keinerlei Veranlassung zu weiteren Abklärungen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 213 Satz 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 bzw. § 152 StG und § 17 Abs. 2 VRG).  Da sich das vorliegende Verfahren auf die Eintretensfrage beschränken konnte, rechtfertigt sich im Sinn von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) eine Reduktion der Gerichtskosten.

5.2 Eine Parteientschädigung steht auch dem Steueramt der Stadt D nicht zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu deren angestammten bzw. üblichen Amtstätigkeit und rechtfertigt der vorliegend angefallene Aufwand keine Entschädigung (vgl. Plüss in: Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 3'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …