{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.01.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00109_08-01-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219856&W10_KEY=4478006&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7ddcf22bfc08de61a1b0da3f49f150ad"}, "Num": [" SB.2019.00109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.08.0  SB.2019.00109"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.08.0  SB.2019.00109"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.08.0  SB.2019.00109"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerbezug\r(Ehegattenhaftung, Staats- und Gemeindesteuern 2012) | Ehegattenhaftung/Aufhebung der Solidarhaftung/Antragsrecht. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen R\u00fcckweisungsentscheids, da das Gemeindesteueramt ansonsten gezwungen w\u00e4re, eine aus seiner Sicht rechtswidrige Verf\u00fcgung zu erlassen (E. 1.1). Kognition des VGr (E. 1.2). Die Solidarhaftung der Ehegatten entf\u00e4llt, wenn die Ehe getrennt wird oder einer der Ehegatten zahlungsunf\u00e4hig ist, wobei der Nachweis der Zahlungsunf\u00e4higkeit als steuermindernde Tatsache vom Antragssteller erbracht werden muss und regelm\u00e4ssig nur der solvente Ehegatte antragsberechtigt ist (E. 2.1). Im vorliegenden Verfahren behauptet der Steuerpflichtige seine Zahlungsunf\u00e4higkeit, w\u00e4hrend seine Ex-Ehefrau unstrittig verm\u00f6gend ist. Es erscheint deshalb fraglich, ob der Pflichtige trotz seiner behaupteten Insolvenz \u00fcberhaupt \u00fcber ein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Erhalt einer Haftungsverf\u00fcgung verf\u00fcgt. Die solvente Ehefrau hat sich weder aktiv am Verfahren beteiligt noch selbst um die Aufhebung der Solidarhaftung ersucht. Aufgrund der Vertretungsvermutung von \u00a7 123 Abs. 1 StG sind ihr die Handlungen des Pflichtigen aber grunds\u00e4tzlich zuzurechnen, wobei offenbleiben kann, ob damit das Gesuch um Aufhebung der Solidarhaftung auch als von ihr gestellt zu gelten hat (E. 2.2). Aufgrund der widerspr\u00fcchlichen Angaben des Pflichtigen und der Rechtsnatur der geltend gemachten Schulden muss dessen Zahlungsunf\u00e4higkeit als nicht hinreichend nachgewiesen erachtet werden, womit die M\u00f6glichkeit zur Aufhebung der Solidarhaftung entf\u00e4llt  (E. 2.3). Ausgangsgem\u00e4sse Kostenauflage an die Beschwerdef\u00fchrenden, welche eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (E. 3). Gutheissung der Beschwerde des Gemeindesteueramts und Weiterbestand der Solidarhaftung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:19", "Checksum": "3882c4fb90a1b5f88c7ea3a2c46a32b1"}