{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.02.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00112_19-02-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219990&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bdc7420e7acbaeacfd5e7a21e3098d8c"}, "Num": [" SB.2019.00112"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  SB.2019.00112"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.19.0  SB.2019.00112"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.19.0  SB.2019.00112"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2015 | Gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenhandel vs. private Verm\u00f6gensverwaltung [Der heute 72-j\u00e4hrige Pflichtige kaufte im Jahr 2002 und 2009 je eine Landparzelle und lies darauf ein Mehrfamilienhaus erstellen. Bis heute verkaufte er davon zwei Wohnungen, beide mit Verlust; zwei weitere Wohnungen \u00fcbertrug er im Rahmen einer gemischten Schenkung an seine Kinder. Die Verluste machte er steuerlich nicht geltend und wurde bis anhin auch nicht als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenh\u00e4ndler eingestuft. Um seine Aktiengesellschaft seinem Sohn \u00fcbertragen zu k\u00f6nnen, kaufte er 2005 seiner Aktiengesellschaft eine Gewerbeliegenschaft ab. Einen Teil dieser Liegenschaft verkaufte er 2015 an eine langj\u00e4hrige Mieterin und wurde aufgrund dieses Verkaufs als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenh\u00e4ndler veranlagt.]  Das Bundesgericht hat verschiedene Indizien f\u00fcr die Qualifikation als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenh\u00e4ndler aufgestellt. Jedes dieser Indizien kann gem\u00e4ss Bundesgericht zusammen mit anderen, unter Umst\u00e4nden jedoch auch allein, zur Annahme einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 1 DBG ausreichen. Dass einzelne, typische Elemente der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit im Einzelfall nicht erf\u00fcllt sind, kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensit\u00e4t vorliegen. Entscheidend ist, dass die T\u00e4tigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist (E. 1.3). Keine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit liegt vor, wenn bloss das eigene Verm\u00f6gen verwaltet wird, insbesondere, wenn eigene Liegenschaften vermietet werden. \u00dcberdies liegt normalerweise private Verm\u00f6gensverwaltung vor, wenn der Eigent\u00fcmer seine Liegenschaft(en) mit Wohn- oder Gesch\u00e4ftsbauten \u00fcberbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen (E. 1.5). Die kurze Besitzesdauer der beiden mit Verlust verkauften Wohnungen, die H\u00e4ufigkeit der Transaktionen sprechen vorliegend nicht f\u00fcr eine Gewerbsm\u00e4ssigkeit. Zudem l\u00e4sst sich aus dem Verhalten des Pflichtigen keine gewerbsm\u00e4ssige Gewinnabsicht ableiten(E. 2.3). Bejahung des Kriteriums der Arbeitsbeschaffung, welches jedoch aufgrund des tiefen Umsatzes von geringer Bedeutung ist (E. 2.4). Bejahung der Berufsn\u00e4he des Beschwerdef\u00fchrers (E. 2.5). Gesamthaft ist nicht von einer auf Erwerb gerichteten T\u00e4tigkeit auszugehen (E. 2.7). \r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:53", "Checksum": "4915de835f3363000837e4c876bd362d"}