{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00117_11-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220027&W10_KEY=4478005&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dbdd4bd86dd801fd556674900be6cf18"}, "Num": [" SB.2019.00117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  SB.2019.00117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  SB.2019.00117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.0  SB.2019.00117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerhoheit (01.01.-31.12.2009) | [Subjektive Steuerpflicht; Steuerdomizil eines im Kanton Z\u00fcrich wohnhaften und im Kanton Zug arbeitenden deutschen Staatsangeh\u00f6rigen] Der Pflichtige kam 2007 aus beruflichen Gr\u00fcnden von Deutschland in den Kanton Z\u00fcrich und bewohnte mit seiner Freundin, die ihm im Laufe des Jahres 2008 folgte, eine 5,5-Zimmerwohnung. Er arbeitete im Kalenderjahr 2009 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (CEO) im Kanton Zug. Ab M\u00e4rz 2009 mietete er am Arbeitsort R\u00e4umlichkeiten und meldete sich im Dezember 2009 dort auch privat an. Per Ende Juli 2010 meldete er sich wieder an seiner vormaligen Wohnadresse im Kanton Z\u00fcrich an. Gem\u00e4ss den Akten war in den am Arbeitsort gemieteten R\u00e4umen keine Duschm\u00f6glichkeit, sondern lediglich Toiletten mit Handwaschbecken vorhanden, die sich zudem auf dem Gang befanden und wohl zur Mitbenutzung mit anderen Mietern gedacht waren. Hinweise auf eine Kochm\u00f6glichkeit fehlten ganz. In den eingereichten Kreditkartenabrechnungen finden sich kaum Hinweise auf Restaurantbesuche oder Lebensmitteleink\u00e4ufe am Arbeitsort. Gesch\u00e4ftsessen wurden gem\u00e4ss den Spesenabrechnungen \u00fcber den Arbeitgeber verrechnet. F\u00fcr die Ankn\u00fcpfung des Hauptsteuerdomizils am Arbeitsort fehlt es somit bereits an einer geeigneten Wohnst\u00e4tte (E. 3.4). Offengelassen, ob der Pflichtige als leitender Angestellter im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt und ob seine Steuerfaktoren h\u00e4lftig auf Haupt- und Nebensteuerdomizil zu verteilen sind (E. 3.5 und E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:57:04", "Checksum": "03bae657d31db70b5a3a978639fb2106"}