{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2019-00118_2020-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220168&W10_KEY=13823213&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7f157b341ae92052a3bbc7798437237e"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2019.00118"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2020  SB.2019.00118"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2020  SB.2019.00118"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2020  SB.2019.00118"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 01.01. - 31.12.2014 | Gesch\u00e4ftm\u00e4ssige Begr\u00fcndetheit einer Wertberichtigung auf einer Beteiligung [Die Pflichtige ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Z\u00fcrich. Sie steht seit Jahren mit der nahestehenden Gesellschaft Y mit Sitz im Ausland in Gesch\u00e4ftsbeziehung und stellte dieser auch Kapital zur Verf\u00fcgung. Der ausstehende Betrag wuchs \u00fcber die Jahre stetig an. Per Ende 2013 nahm sie an einer Kapitalerh\u00f6hung von Y teil und liberierte mittels Wandlung der ausstehenden Forderung. Im Jahr 2014 verbuchte sie eine Wertberichtigung von Fr. 500'000 auf der Beteiligung an Y. Streitgegenstand ist, ob diese Wertberichtigung zum Abzug zuzulassen ist.] Nach dem Grundsatz der \"gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndetheit\" gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einer nahestehenden Person ein Rechtsgesch\u00e4ft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabh\u00e4ngigen Dritten tun w\u00fcrde (E. 3.1.3). Bei Wertberichtigungen auf Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen verlangt der Drittvergleich, zu fragen, ob eine unabh\u00e4ngige Gesellschaft, die einem Gesch\u00e4ftspartner einen Kredit zu markt\u00fcblichen Konditionen gew\u00e4hrt hatte, ebenfalls eine Wertberichtigung vornehmen d\u00fcrfte (E. 3.1.4). Das Steuerrekursgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein unabh\u00e4ngiger Dritter der Y zu den vorliegenden Konditionen keine Mittel zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte und das Forderungsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien somit nicht drittvergleichskonform war (E. 3.3.4). Die im Jahr 2014 gebuchte Wertberichtigung steht auch im Widerspruch zum Periodizit\u00e4tsprinzip und ist entsprechend nicht zum Abzug zuzulassen (E. 4.4). Ferner ist die Wertberichtigung auch deshalb nicht zum Abzug zuzulassen, da die per 31. Dezember 2013 bilanzierte Beteiligung der Pflichtigen \u00fcberbewertet war (E. 5.1). Abweisung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:25:25", "Checksum": "13a64a336096245a472d35ffb1cd8517"}