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SB.2019.00118
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
A AG, vertreten durch B AG, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2014
hat sich ergeben: I. A. Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) mit Sitz in C (Kanton Zürich) bezweckt die Entwicklung und Herstellung von Apparaten und Software für die Automatisierung von Gerbprozessen, Entwicklung und Herstellung von Gerbgefässen, Planung und Realisierung von kompletten Gerbereien sowie den Handel mit Gerbmaschinen und Produkten. Die Pflichtige steht im Alleineigentum des Ehepaars D und E. Diese sind zudem Alleineigentümer der F, mit Sitz in G (Kanton H), welche bis Ende 2013 100 % der Anteile an der Gesellschaft Y mit Sitz in J hielt. Die Pflichtige steht seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft Y, von der sie unter anderem die in den Gerbereien benötigten … bezieht. Die Pflichtige stellt der Gesellschaft Y seit dem Jahr 2000 Kapital zur Verfügung, wobei dieser Betrag von ursprünglich Fr. … im Jahr 2000 auf Fr. … im Jahr 2013 stetig anwuchs. Die Pflichtige beteiligte sich an der Ende 2013 durchgeführten Kapitalerhöhung der Gesellschaft Y und ist seither mit 88,16 % an deren Kapital beteiligt. Die Liberierung erfolgte durch Wandlung der Forderung im Umfang von Fr. …. Mit diesem Betrag wurde die Beteiligung an der Gesellschaft Y auch per 31. Dezember 2013 aktiviert. Im Geschäftsjahr 2014 reduzierte die Pflichtige den Beteiligungsbuchwert der Gesellschaft Y erfolgswirksam um Fr. … und deklarierte einen steuerbaren Reingewinn von Fr. … (Verlust von Fr. …) und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. …. Am 13./14. März 2017 führte das kantonale Steueramt bei der Pflichtigen bezüglich der Steuerperiode 2014 eine Bücherrevision durch. Dabei kam es zum Schluss, dass ein unabhängiger Dritter sich aufgrund der Überschuldung der Gesellschaft Y nicht an der Kapitalerhöhung beteiligt hätte. Die Sanierung hätte durch die Muttergesellschaft, F, erfolgen müssen. Im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 rechnete es Fr. … als Mindestverzinsung der Forderung gegenüber der Gesellschaft Y auf und verweigerte die Wertberichtigung der Beteiligung an der Gesellschaft Y in Höhe von Fr. …. Weiter reduzierte es das steuerbare Eigenkapital um den Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich Wertberichtigung von Fr. …), was jedoch aufgrund der Mindestbesteuerung des einbezahlten Aktienkapitals (§ 79 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) das steuerbare Eigenkapital nicht reduzierte. Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen wurde die Pflichtige in der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … eingeschätzt bzw. veranlagt und mit einem steuerbaren Kapital von Fr. … eingeschätzt. B. Hiergehen liess die Pflichtige am 21. Dezember 2017 Einsprache erheben und beantragen, die Umwandlung der Forderung in eine Beteiligung sei anzuerkennen und auf die Aufrechnung der Wertberichtigung sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer Einspracheverhandlung, welche am 24. September 2018 stattfand. Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen am 3. Januar 2019 teilweise gut. Es hielt zwar an seiner Beurteilung fest, berücksichtigte aber neu die aus der Aufrechnung resultierende Erhöhung der Steuerrückstellung. Es reduzierte den steuerbaren Reingewinn auf Fr. … (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern) und beliess das steuerbare Kapital (nur Staats- und Gemeindesteuern) bei Fr. …. II. Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 11. November 2019 ab. III. Gegen den Rekurs- und Beschwerdeentscheid erhob die Pflichtige am 13. Dezember 2019 Beschwerden an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie, sie sei für die direkte Bundessteuer in der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … zu veranlagen und für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2014 mit einem steuerbaren Gewinn von Fr. … und einem – unbestrittenen – steuerbaren Kapital von Fr. … (Aktienkapital) einzuschätzen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten dieses Verfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Beschwerdeantworten seien der Beschwerdeführerin zuzustellen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2019.00118 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2019.00119 (Direkte Bundessteuer 2014). Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerden beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde C nicht vernehmen. In ihrer Replik vom 22. Januar 2020 hielt die Pflichtige vollumfänglich an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Es folgten keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2019.00118) und direkter Bundessteuer 2014 (SB.2019.00119) betreffen dieselbe Pflichtige und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend Staats- und Gemeindesteuern können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 StG). In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Neue Beweise dürfen insoweit vorgelegt werden, als sie den bereits behaupteten Sachverhalt untermauern. Vom Novenverbot ausgenommen sind zudem echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG; Art. 147 bzw. Art. 151 DBG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548). Die Pflichtige hat bereits im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht ihre Jahresrechnungen 2001 bis 2017 und jene der Gesellschaft Y von 2001 bis 2016 eingereicht. Mit den vor Verwaltungsgericht zusätzlich eingereichten Unterlagen zu den Jahresrechnungen (Kontoblätter zum Konto Nr. 01 "Gesellschaft Y" sowie Belege zu den ausserordentlichen Aufwendungen im Jahr 2013) spezifiziert die Pflichtige, was sich in den Grundzügen bereits aus den Jahresrechnungen ergibt. Diese Unterlagen unterliegen daher nicht dem Novenverbot. 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Der Begründungspflicht genügt bereits, wenn die Behörde sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch die Verletzung der Untersuchungspflicht zulasten des Steuerpflichtigen ist im Allgemeinen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV gegebenenfalls auch ein Verstoss gegen gesetzlich verankerte Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., Zürich etc. 2018, § 14 N 6 ff.). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Wertberichtigung von Fr. … auf der Beteiligung an der Gesellschaft Y bei der Pflichtigen zu Recht aufgerechnet wurde. 3.1 3.1.1 Der steuerbare Reingewinn einer Kapitalgesellschaft setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs, und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses zusammen, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (Ziff. 2 lit. b bzw. lit. b al. 2). 3.1.2 Einem definitiven Wertverzehr wird mit Abschreibungen Rechnung getragen, und zwar sowohl auf Anlage- wie auch auf Umlaufvermögen. Vorübergehende oder drohende Wertveränderungen auf dem Anlage- oder Umlaufvermögen werden durch Wertberichtigungen berücksichtigt (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.1). Geschäftsmässig begründet sind Aufwendungen, Abschreibungen und Rückstellungen, die objektiv im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit und damit im Interesse des Unternehmensziels getätigt werden. Die steuerrechtliche Gewinnermittlung bei juristischen Personen folgt dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (Massgeblichkeitsprinzip). Die kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung bilden Ausgangspunkt und Grundlage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung, sofern nicht steuerrechtliche Korrekturvorschriften ein Abweichen vom handelsrechtlichen Ergebnis erlauben (vgl. § 64 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG, Art. 24 StHG; BGE 141 II 83 E. 3.1 m. w. H.). Aufgrund der Vorschrift von § 64 Abs. 1 Ziff. 5 StG bzw. Art. 62 Abs. 4 DBG, wonach die "geschäftsmässig nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen" auf den Gestehungskosten von Beteiligungen von mindestens 10 Prozent zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen sind, gelten auch handels- und steuerrechtlich gebotene Abschreibungen auf solchen qualifizierten Beteiligungen von Gesetzes wegen als nicht definitiv (vgl. Stephan Kuhn/Sarah Dubach in: Martin Zweifel/Michael Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 62 DBG N 24 ff.). 3.1.3 Nach dem Grundsatz der "geschäftsmässigen Begründetheit" gilt, dass eine Gesellschaft, welche mit einer nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, dies zu den Konditionen tun muss, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (VGr, 12. September 2018, SB.2017.00071, E. 3.3.2.4; VGr, 21. Dezember 2016, SB.2016.00018, E. 2.4; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [dealing at arm's length], ASA 77 [2008/2009], S. 660). Wenn eine Gesellschaft gegenüber nahestehenden Personen Leistungen erbringt, die sie unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde, lässt sich diese Abweichung von den Dritt- bzw. Fremdvergleichskonditionen (Grundsatz des dealing at arm's length) nur mit dem fehlenden Interessengegensatz erklären. Dergestalt nicht geschäftsmässig begründete Aufwendungen werden steuerlich nicht anerkannt (so schon RB 1985 Nr. 42; grundlegend schon Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen, ASA 54 [1985/86] S.621 f.) bzw. führen zu Aufrechnungen (BGE 138 II 57 E. 4 und 6; zum Ganzen auch VGr, 20. April 2016, SB.2015.00073, E. 2.4). 3.1.4 Bei Wertberichtigungen auf Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen verlangt der Drittvergleich, zu fragen, ob eine unabhängige Gesellschaft, die einem Geschäftspartner einen Kredit zu marktüblichen Konditionen gewährt hatte, ebenfalls eine Wertberichtigung vornehmen dürfte. Dabei ist aber festzustellen, dass Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen einer Wertberichtigung in der Regel nicht zugänglich sind; denn es ist an der Muttergesellschaft bzw. den Aktionären, dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung von gegenseitigen Forderungen gar nicht erst eintritt: Erscheint eine Schwestergesellschaft als nicht mehr zahlungsfähig, ist sie mit genügend Eigenmitteln auszustatten, um ihre Bonität wiederherzustellen. Nur wenn die Forderungsgefährdung durch Umstände bewirkt wird, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Muttergesellschaft bzw. der Aktionäre liegen und die auch unter unabhängigen Gesellschaften zu einer Wertberichtigung berechtigen, ist bei verbundenen Unternehmen eine solche Massnahme geschäftsmässig begründet. Meistens wird dies verneint und die Wertberichtigung als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt (BGr, 12. Februar 2016, 2C_252/2014, E. 4.3 mit Verweis auf Peter Locher, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 63 DBG N 29). 3.1.5 Was die Beweislast betrifft, gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörden die objektive Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichte Person diejenige für steueraufhebende und -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3). Bei einem von der steuerpflichtigen Gesellschaft erfolgswirksam verbuchten Aufwandposten liegt es grundsätzlich an dieser, den Nachweis zu erbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013 und 2C_274/2013, E. 3.3). 3.2 3.2.1 Unbestritten ist, dass es sich bei der Gesellschaft Y um eine nahestehende Person der Pflichtigen handelt, zumal die Pflichtige direkt zu 100 % von D und E und die Gesellschaft Y bis zur Kapitalerhöhung im Jahr 2013 indirekt zu 100 % von diesen gehalten wurde. Klarzustellen ist vorab, dass, wie dies aus dem Abschluss 2014 der Pflichtigen hervorgeht, diese den Beteiligungsbuchwert an der Gesellschaft Y im Steuerjahr 2014 um Fr. … erfolgswirksam wertberichtigt und nicht abgeschrieben hat, wovon die Vorinstanz ausging. Dies ändert indessen nichts daran, dass vorliegend strittig und daher zu prüfen ist, ob der von der Pflichtigen in Höhe von Fr. … im Geschäftsjahr 2014 geltend gemachte Aufwand geschäftsmässig begründet ist. 3.2.2 Die Vorinstanz begründete die Aufrechnung der Wertberichtigung zum einen damit, dass das Darlehensverhältnis nicht drittvergleichskonform gewesen sei. Durch die Gewährung, Aufrechterhaltung und sogar Erhöhung des Darlehens habe die Pflichtige der Gesellschaft Y eine Leistung erbracht, die auf dem Beteiligungsverhältnis beruhe und nicht auf der Geschäftstätigkeit als unabhängige Kundin. Die Umwandlung der Forderung in eine Beteiligung zum Nominalwert bestätige geradezu, dass die Darlehensgewährung der Bereitstellung von Eigenkapital diente und damit im Beteiligungsverhältnis motiviert gewesen war; sie erscheine als rechtlicher Nachvollzug einer bereits vorher bestehenden wirtschaftlichen Situation. Die aus dieser Lage resultierenden Einbussen stellten demnach Leistungen dar, mit denen die Pflichtige der durch das gemeinsame Aktionariat verbundenen Muttergesellschaft der Gesellschaft Y die entsprechenden Einbussen erspart habe. Sie seien deshalb nicht Folge der Geschäftstätigkeit, sondern im Beteiligungsverhältnis begründet und deshalb steuerlich nicht zum Abzug zuzulassen. 3.2.3 In Bezug auf die Drittüblichkeit rügt die Pflichtige, die Vorinstanz hätte nicht untersucht, ob überhaupt ein Darlehensverhältnis vorliege. Dass es sich vorliegend um ein Kontokorrentverhältnis und nicht um ein Darlehen handelte, sei ohne Weiteres aus den vor Steuerrekursgericht liegenden Akten erkennbar gewesen. Die Vorinstanz sei sodann zu verschiedenen fehlgeleiteten Schlussfolgerungen gekommen. So habe sie im Darlehen beispielsweise ein Klumpenrisiko gesehen, welches ein Indiz für eine drittunübliche Gestaltung darstelle. Sie habe diesbezüglich aber nicht berücksichtigt, dass vorliegend die Kontokorrentguthaben aus dem laufenden Geschäftsverkehr eines gewissermassen als Prinzipal auftretenden Abnehmers und einer als Hauptlieferantin als verlängerte Werkbank tätigen nahestehenden Gesellschaft entstanden seien. Dass sich der Leistungsverkehr bei beiden Gesellschaften in wesentlichen Bilanzpositionen niederschlägt, ergäbe sich deshalb bereits aus der Natur der Sache und habe nichts mit Simulation zu tun. Ebenso wenig lasse sich aus der Tatsache, dass auf dem Kontokorrent kein Zins verlangt worden sei, ein nicht fremdvergleichskonformes Darlehen ableiten. Ein Blick auf die Kontokorrentsaldi zeige, dass sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden unter dem Jahr laufend aufheben und verrechnen. Eine laufende Verzinsung dieser gegenseitigen sehr kurzfristigen Forderungen und Schulden sei bei einer Liefer- und Leistungsbeziehung sehr unüblich. Infolgedessen könne aus der fehlenden Verzinsung des Kontokorrents nicht abgeleitet werden, es liege ein fremdübliches Darlehen vor. Auch der Abschluss eines schriftlichen Vertrags sowie die Bestellung von Sicherheiten sei in einem Lieferverhältnis nicht geschäftsüblich. Für die Pflichtige habe sodann auch keine Veranlassung bestanden, Sicherheiten für die Kontokorrentsaldi zu fordern, da sowohl Ertragslage als auch Substanz der Gesellschaft Y genügten, um längerfristig entweder von einer Verrechnung des Saldos mit Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft Y oder von einer Rückzahlung ausgehen zu können. 3.3 3.3.1 Den vorliegenden Geschäftsabschlüssen 2004 bis 2014 der Pflichtigen und jener der Gesellschaft Y von 2005 bis 2014 lassen sich die folgenden Zahlen entnehmen: Pflichtige:
Gesellschaft Y:
3.3.2 Die erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Rüge der Pflichtigen, es handle sich vorliegend um ein gewöhnliches Kontokorrentverhältnis zwischen Lieferant und Abnehmer und nicht um ein Darlehensverhältnis, ist als neue rechtliche Argumentation zwar zulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4; VGr, 21. August 2019, SB. 2019.00001, E. 1.4.1), aber für die vorliegend zu prüfende Frage nicht entscheidrelevant. Entscheidend ist viel eher, ob die Bedingungen dieses Vertragverhältnisses – sei dies ein Kontokorrent- oder ein Darlehensverhältnis – drittvergleichskonform waren. So hat das Steuerrekursgericht weder seine Untersuchungspflicht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Pflichtigen verletzt, indem es nicht vorab prüfte, ob es sich beim Vertragsverhältnis um ein Darlehens- oder ein Kontokorrentverhältnis handelte. Weshalb das Vertragsverhältnis nicht drittvergleichskonform sei, hat das Steuerrekursgericht eingehend begründet. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Rückweisung der Sache an das Steuerrekursgericht zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts, weshalb der Eventualantrag der Pflichtigen abzuweisen ist. 3.3.3 Was die Pflichtige zur Drittvergleichskonformität des Vertragsverhältnisses vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. 3.3.3.1 Die Forderung der Pflichtigen betrug im Jahr 2004 Fr. … und kurz vor der Wandlung im Jahr 2013 Fr. …. Sie stieg damit innerhalb von acht Jahren um Fr. … an. Dass sich die gegenseitigen Forderungen und Schulden unter dem Jahr laufend aufheben und verrechnen würden, mag zwar in den Jahren 2013 und 2014, wie die Pflichtige mit den erstmals vor Verwaltungsgericht eingereichten Kontoblätter aufzeigte, in etwa der Fall gewesen sein, trifft jedoch aufgrund der stetigen und deutlichen Zunahme der Forderung der Pflichtigen auf die restlichen Jahre nicht zu. In den Jahren zwischen 2005 und 2013 machte die Forderung bei der Gesellschaft Y zwischen 53 % bis 85 % und bei der Pflichtigen zwischen 34 % und 49 % der Bilanzsumme aus. Dass die Pflichtige und die Gesellschaft Y durch die Geschäftstätigkeit aufeinander angewiesen waren, ändert nichts an der Tatsache, dass das Darlehens- oder Kontokorrentverhältnis für die finanzielle Lage beider Parteien ein Klumpenrisiko darstellte. Die Vorinstanz hat darin zu Recht ein Indiz für eine drittunübliche Gestaltung gesehen. 3.3.3.2 Da das Darlehens- oder Kontokorrentverhältnis bei der Pflichtigen zeitweise beinahe 50 % der Aktiven darstellte, ist entgegen der Ansicht der Pflichtigen auch im Verzicht auf jegliche Form von Sicherheiten ein drittunübliches Verhalten zu sehen. Da es sich, wie dargelegt, nicht um gegenseitige kurzfristige Forderungen und Schulden handelte, die sich unter dem Jahr laufend aufhoben und die Forderung der Pflichtigen sich im Jahr 2012 auf Fr. … belief, ist auch im Verzicht der Pflichtigen auf Zinszahlungen ein Indiz für ein nicht drittübliches Darlehens- oder Kontokorrentverhältnis zu sehen. Zwischen 2005 und 2012 erwirtschaftete die Gesellschaft Y gesamthaft einen Verlust von Fr. …. Dass die Pflichtige ihre Forderung dennoch stets weiter erhöhte, kann auch zwischen einem Annehmer und seinem Lieferanten nicht als üblich bezeichnet werden. 3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Steuerrekursgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein unabhängiger Dritter der Gesellschaft Y zu den vorliegenden Konditionen keine Mittel zur Verfügung gestellt hätte und das Forderungsverhältnis zwischen den Parteien somit nicht drittvergleichskonform war. Hätte die Pflichtige vor der Wandlung eines Teils ihrer Forderung (Fr. …) in Eigenkapital der Gesellschaft Y per Ende 2013 eine Wertberichtigung auf der Forderung vorgenommen, wäre zu prüfen gewesen, ob diese Wertberichtigung geschäftsmässig begründet gewesen wäre. Dies wäre zu verneinen gewesen, da es Pflicht der Muttergesellschaft, vorliegend der F AG, gewesen wäre, die Gesellschaft Y mit genügend Eigenmittel auszustatten und deren Bonität sicherzustellen (vgl. E. 3.1.4). Da eine Wertberichtigung der Forderung nicht geschäftsmässig begründet gewesen wäre, hat das gleiche für die Wertberichtigung der Beteiligung zu gelten, zumal die Beteiligung zum Nominalwert der Forderung aktiviert wurde und damit an die Stelle der Forderung trat. 4. 4.1 Im Sinn einer Eventualbegründung verneinte die Vorinstanz die Zulässigkeit der Wertberichtigung mit der Verletzung des Periodizitätsprinzips. Die streitige Abschreibung (Wertberichtigung) der Beteiligung sei im Ergebnis nicht anderes als eine Nachholung der bisher versäumten Abschreibung (Wertberichtigung) der Forderung. Damit erweise sich die Abschreibung (Wertberichtigung) erst im Jahr 2014 als verspätet und lasse sich auch nicht mit dem buchhalterischen Beurteilungsspielraum der Pflichtigen begründen. 4.2 Die Pflichtige macht geltend, sie habe Ende 2013 von der Werthaltigkeit des Kontokorrentsaldos, der Zahlungsbereitschaft und der Bonität der Gesellschaft Y ausgehen dürfen. Der Jahresverlust 2013 sei auf ausserordentliche buchhalterische Massnahmen zurückzuführen, mit welchen Altlasten aus sehr lange zurückliegenden Geschäftsvorfällen bereinigt worden seien, weshalb sich daraus hinsichtlich der Bonität und der Zahlungsbereitschaft nichts ableiten lasse. Die Verbuchung der Wertberichtigung auf der Beteiligung an der Gesellschaft Y sei erst im Geschäftsjahr 2014 aufgrund der Entwicklung des Absatzmarkts für … aus Sicht der Geschäftsführung angezeigt gewesen. Die Verbuchung der Wertberichtigung zulasten des Ergebnisses 2014 sei damit geschäftsmässig begründet gewesen und entsprechend steuerrechtlich zu anerkennen. Jedenfalls liege kein offensichtlicher Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht vor, welcher eine Bilanzberichtigung rechtfertigen würde. 4.3 Gemäss dem im schweizerischen Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip hat ein Unternehmen in der jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erzielt hat. Die Ergebnisse der Geschäftsperioden verschiedener Perioden dürfen nach dem Periodizitätsprinzip nicht untereinander ausgeglichen werden, indem das Ergebnis einer Periode zugunsten oder zu Lasten einer anderen Periode vermindert oder erhöht wird (BGE 137 II 353 E. 6.4.4; BGr, 2. Oktober 2019, 2C_972/2018, E. 4.4). Damit steht das steuerliche Periodizitätsprinzip der Zulassung verspäteter Abschreibungen grundsätzlich entgegen (vgl. BGE 137 II 353 E. 6.4.2). Aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) kann eine ausserordentliche Abschreibung einer uneinbringlichen Forderung aber steuerrechtlich nicht unbeachtlich bleiben, wenn sie in der Steuerperiode verbucht wurde, in welcher der Gläubiger – unter Berücksichtigung des ihm einzuräumenden Beurteilungsspielraums – nach Treu und Glauben davon ausgehen musste, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden ist. Umgekehrt kann eine ausserordentliche Abschreibung dann nicht mehr zugelassen werden, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr besteht (BGE 137 II 353 E. 6.4.5 f.). Um steuerlich berücksichtigt zu werden, muss eine Abschreibung spätestens erfolgen, wenn in guten Treuen angenommen werden muss, dass die Forderung uneinbringlich geworden ist (BGr, 29. April 2014, 2C_696/2013, E. 3.4.1). 4.4 Die in E. 3.3.1 aufgeführten Zahlen zeigen, dass die Forderung der Pflichtigen gegenüber der Gesellschaft Y zwischen 2004 und 2012 um Fr. … zunahm, gleichzeitig erwirtschaftete die Gesellschaft Y zwischen 2005 und 2012 gesamthaft einen Verlust von Fr. …. Bei dieser Sachlage darf nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden, dass sich die Pflichtigen bereits seit mehreren Jahren bewusst sein mussten, dass die seit 2004 angehäufte offene Forderung gegenüber der Gesellschaft Y nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllt würde. Hinzukommt, dass die Pflichtige per 31. Dezember 2013 einen Teil ihrer Forderung gegenüber der Gesellschaft Y (Fr. …) in Eigenkapital wandelte und danach mit 88,16 % am Aktienkapital der Gesellschaft Y beteiligt war, was ebenfalls ein starkes Indiz für die Uneinbringlichkeit der Forderung darstellt. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Pflichtige im Vorfeld der Kapitalerhöhung bzw. der Wandlung mit der finanziellen Situation der Gesellschaft Y im Detail auseinandergesetzt und sich auf dieser Basis zur Wandlung entschieden hatte. Gemäss dem letzten Jahresabschluss vor der Wandlung (2012) verfügte die Gesellschaft Y über ein Eigenkapital von Fr. … und erzielte einen Verlust von Fr. …. Im Vorjahr (2011) erzielte sie einen Gewinn von Fr. … und im Jahr 2010 einen solchen von Fr. …. Im Jahr 2013 hatte die Gesellschaft Y einen Verlust von Fr. … zu verzeichnen. Hätte die Pflichtige ihre Forderung im Umfang von Fr. … nicht per Ende 2013 in Eigenkapital gewandelt, wäre die Gesellschaft Y per Ende 2013 überschuldet gewesen. Dass der Verlust im Jahr 2013 grösstenteils auf ausserordentliche Effekte zurückzuführen war, ändert an der Überschuldungssituation nichts. Vor diesem Hintergrund hätte die Pflichtige spätestens per Ende 2013 eine Wertberichtigung auf der Forderung vornehmen müssen. Entgegen der Vorbringen der Pflichtigen durfte sie Ende 2013 nach Treu und Glauben nicht mehr von der Zahlungsbereitschaft und der Bonität der Gesellschaft Y ausgehen. Das Argument der Pflichtigen, eine Wertberichtigung auf der Beteiligung an der Gesellschaft Y sei erst im Geschäftsjahr 2014 aufgrund der Entwicklung des Absatzmarkts für … aus Sicht der Geschäftsführung angezeigt gewesen, überzeugt angesichts der per Ende 2013 drohenden Überschuldung nicht. Zwar trifft es zu, dass die Gesellschaft Y im Jahr 2014 einen Verlust von Fr. … erzielte, welcher durchaus auf die Entwicklung des Absatzmarkts für … zurückzuführen und eine entsprechende Wertberichtigung zu rechtfertigen mag. Dieses Argument erklärt jedoch nicht, weshalb die Pflichtige die Forderung gegenüber der Gesellschaft Y nicht bereits in den Jahren 2008 oder 2012 wertberichtigte, zumal die Gesellschaft Y in diesen beiden Jahren viel höhere Verluste (2008: Fr. … und 2012: Fr. …) zu verzeichnen hatte. Auch das Argument der Pflichtigen, die Wandlung der Forderung in Eigenkapital sei erfolgt, da ein Erwerb einer Beteiligung an der Gesellschaft Y für sie geschäftspolitisch und wirtschaftlich Sinn gemacht habe, überzeugt nur in Bezug auf die wirtschaftliche Sicht. Durch die Wandlung konnte die Pflichtige die finanzielle Lage der Gesellschaft Y verbessern. Da die Gesellschaft Y jedoch bereits zuvor indirekt von den gleichen Aktionären gehalten wurde, ist, wie das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb der Erwerb geschäftspolitisch hätte von Vorteil sein sollen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflichtige allerspätestens in der Steuerperiode 2013 zumindest einen Teil der Forderung gegenüber der Gesellschaft Y hätte wertberichtigen oder abschreiben müssen bzw. die damit erworbene Beteiligung zu einem tieferen Wert hätte einbuchen müssen (vgl. E. 5). Ein genügender Zusammenhang zwischen dem Verlust des ursprünglichen Werts der Forderung und der im Jahr 2014 erfolgten Wertberichtigung auf der Beteiligung ist damit nicht gegeben. Die im Jahr 2014 gebuchte Wertberichtigung auf der Beteiligung steht im Widerspruch zum Periodizitätsprinzip und ist entsprechend nicht zum Abzug zuzulassen. 5. 5.1 Ferner ist die Wertberichtigung auch deshalb nicht zum Abzug zuzulassen, da die per 31. Dezember 2013 bilanzierte Beteiligung der Pflichtigen an der Gesellschaft Y überbewertet war. 5.2 5.2.1 Das Prinzip der Massgeblichkeit der handelsrechtlichen Jahresrechnung gilt nur insoweit, als der Erfolgsausweis einerseits nicht unter (offensichtlicher) Verletzung zwingender Bestimmungen des Handelsrechts zustandekam, und andererseits nicht spezielle steuerrechtliche Korrekturvorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BGE 141 II 83). Vor diesem Hintergrund ist bei Korrekturen einer bereits genehmigten Jahresrechnung zur Ermittlung des steuerlich massgeblichen Gewinns danach zu unterscheiden, ob die Korrektur auf handelsrechtlicher Ebene, d. h. im handelsrechtlichen Verfahren erfolgt oder ob die Korrektur auf steuerrechtlicher Ebene vorgenommen wird (Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Art. 58 DBG N 115). In Bezug auf handelsrechtliche Bilanzkorrekturen wird in Lehre und Rechtsprechung zwischen Bilanzberichtigungen und Bilanzänderungen unterschieden. Bei der Bilanzberichtigung wird ein handelsrechtswidriger durch einen handelsrechtskonformen Wertansatz ersetzt, während bei der Bilanzänderung ein handelsrechtskonformer Wertansatz durch eine andere, ebenfalls handelsrechtskonforme Bewertung ersetzt wird. Eine Bilanzberichtigung kann – solange keine rechtskräftige Veranlagung vorliegt – immer vorgenommen werden und ist von Amtes wegen durchzuführen, weil damit die Richtigstellung einer Bilanzposition erreicht wird, welche gegen zwingende handelsrechtliche Vorschriften verstösst (BGE 141 II 83 E. 3.3). 5.2.2 So haben die Steuerbehörden die Handelsbilanz, die ihnen zwecks Veranlagung eingereicht wird, u. a. unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum einen ist diese zu berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen, zum andern, wenn die bilanzierten Werte die steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (vgl. BGr, 14. Oktober 2004, 2A.458/2002, E. 4.1; BGr, 11. März 2002, 2A.157/2001, in: StR 57/2002 S. 392, E. 2d). Die Steuerbehörden und Steuerjustiz haben sich bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung jedoch grosse Zurückhaltung aufzuerlegen. Es kann insbesondere nicht Aufgabe der steuerlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Prüfung zu unterziehen oder gar die kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich darf und muss daher lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten Handelsbilanz abgewichen werden, was als sog. «Offensichtlichkeitsdoktrin» bezeichnet wird (VGr, 25. Mai 2012, SB.2011.00035, E. 4.1; RB 1997 Nr. 38 = StE 1998 B 72.11 Nr. 7, Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Art. 58 DBG N 138 mit weiteren Hinweisen). 5.2.3 Gemäss Art. 960a Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) müssen die Aktiven bei ihrer Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten bewertet werden. Gleichzeitig schreibt Art. 960 Abs. 2 OR vor, dass die Bewertung vorsichtig erfolgen muss, aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage nicht verhindern darf. Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven, sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Art. 960 Abs. 3 OR). Der Begriff der Anschaffungskosten kann sich vernünftigerweise nur auf Geschäfte beziehen, die zu Marktbedingungen abgewickelt worden sind. Dort, wo dies nicht zutrifft, ist hilfsweise auf den Verkehrswert abzustellen (BGr, 14. Oktober 2004, 2A.458/2002, E. 4.1; BGr, 11. März 2002, 2A.157/2001, in: StR 57/2002 S. 392, E. 3a). Die Überbilanzierung von Aktiven verstösst gegen das handelsrechtliche Anschaffungswertprinzip, indem die Aktiven zunächst mit einem zu hohen Anschaffungspreis (der sich aus Preis und Gewinnausschüttung zusammensetzt) bilanziert werden. Der Anschaffungspreis ist zuerst mittels Abschreibung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten zu reduzieren. Steuerlich sind Abschreibungen im Umfang der Überbewertung als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand dem Gewinn hinzuzurechnen (BGr, 7. September 2017, 2C_385/2017, E. 2.2). Wird ein Aktivum zu einem überhöhten Preis erworben, wird der Gewinnausweis bei der leistenden Gesellschaft nicht sofort verfälscht, sondern erst im Zeitpunkt der entsprechenden erfolgswirksamen Abschreibung. Dies hat zur Konsequenz, dass die Gewinnaufrechnung in der Praxis in vielen Fällen erst im Zeitpunkt der überhöhten Abschreibung vorgenommen wird. Richtigerweise müsste die Kapitalgesellschaft gemäss Handelsrecht diese Differenz, d. h. den übersetzten Kaufpreis, bereits im Zeitpunkt des Erwerbs zulasten der Reserven verbuchen, da nur der tatsächliche Wert verbucht werden darf. Wird eine Abschreibung zulasten des Aufwandes vorgenommen, ist diese – da sie nicht geschäftsmässig begründet ist – gem. Art. 58 Abs. 1 lit. b al. 2 DBG im entsprechenden Umfang beim steuerbaren Reingewinn aufzurechnen (Peter Brülisauer/Marco Mühlemann in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Art. 58 DBG N 302 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Wie in E. 4.4 ausgeführt, war die Forderung der Pflichtigen gegenüber der Gesellschaft Y im Zeitpunkt der Wandlung nicht mehr in vollem Umfang werthaltig gewesen. Indem die Pflichtige trotzdem per 31. Dezember 2013 einen Teil ihrer Forderung gegenüber der Gesellschaft Y (Fr. …) in Eigenkapital wandelte, hat sie auf einen Teil ihrer in Eigenkapital gewandelten Forderung verzichtet und der Gesellschaft Y in Höhe des Verzichts eine Sanierungsleistung erbracht. Die Pflichtige hat für den 88.16 % Anteil am Aktienkapital der Gesellschaft Y zwar Fr. … bezahlt, dieser Preis überstieg jedoch den wirklichen Wert der anteiligen Beteiligung an der Gesellschaft Y per Ende 2013. Da es sich bei der Pflichtigen und der Gesellschaft Y um nahestehende Dritte handelt, ist für die Anschaffungskosten nicht der bezahlte Preis, sondern der Verkehrswert der Beteiligung per Ende 2013 heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem von der Pflichtigen bezahlten Preis Fr. … und dem Verkehrswert der Beteiligung per Ende 2013 stellt eine Sanierungsleistung der Pflichtigen an die Gesellschaft Y dar. Korrekterweise hätte die Pflichtige die Beteiligung an der Gesellschaft Y bereits Ende 2013 bloss zu deren damaligem Verkehrswert eingebucht. Indem die Pflichtige die Beteiligung dennoch zum Nominalwert der ursprünglichen Forderung und damit zu einem zu hohen Wert aktiviert hat, hat sie im Jahr 2013 gegen das handelsrechtliche Anschaffungswertprinzip verstossen, was eine Bilanzberichtigung gerechtfertigt hätte. Streitgegenstand ist vorliegend jedoch nur die Steuerperiode 2014. Der Gewinnausweis der Pflichtigen wurde erst durch die erfolgswirksame Wertberichtigung der Beteiligung in der Steuerperiode 2014 verfälscht. Die Wertberichtigung in Höhe von Fr. … ist demzufolge auch aufgrund der Überbewertung der Beteiligung als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand dem Gewinn hinzuzurechnen. 5.4 Das kantonale Steueramt hat im Einschätzungsentscheid vom 23. November 2017 das steuerbare Eigenkapital der Pflichtigen um den Nettobetrag der Beteiligung von Fr. … (Buchwert Fr. … abzüglich Wertberichtigung von Fr. …) reduziert und streicht damit die Beteiligung an der Gesellschaft Y in der Steuerbilanz der Pflichtigen vollständig. Das Steuerrekursgericht hat zutreffend festgehalten, dass dieses Vorgehen nicht korrekt ist. Da die Pflichtige seit Ende 2013 zivilrechtliche Eigentümerin ist, ist die Beteiligung an der Gesellschaft Y zu einem gewissen Wert oder zumindest pro memoria in der Steuerbilanz abzubilden. In der vorliegend streitbetroffenen Steuerperiode 2014 wird die Beteiligung an der Gesellschaft Y im von der Revisionsstelle geprüften Jahresabschluss der Pflichtigen mit Fr. … ausgewiesen. Ob dieser Wert steuerlich angemessen ist, kann vorliegend offenbleiben, da das steuerbare Eigenkapital der Pflichtigen auch bei einem tieferen Wert der Beteiligung an der Gesellschaft Y aufgrund der Mindestgrenze des einbezahlten Aktienkapitals auf Fr. … festzusetzen wäre. Damit sind die Beschwerden abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2019.00118) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2019.00119) wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00118 wird festgesetzt auf: 4. Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2019.00119 wird festgesetzt auf: 5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |