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Geschäftsnummer: SB.2019.00120  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2014


[Besteuerung von Leistungen aus einer Rentenversicherungspolice]

Bei der streitbetroffenen Rentenversicherungspolice handelt es sich in schuldrechtlicher Hinsicht um einen Leibrentenvertrag. In steuerrechtlicher Hinsicht liegt keine Zeitrente, sondern ebenfalls eine Leibrente vor (E. 3).

Die Bestimmungen von § 22 Abs. 3 StG und von Art. 22 Abs. 3 DBG sind auch im speziellen Einzelfall schematisch anzuwenden, weshalb die von den Pflichtigen geltend gemachten Besonderheiten des streitbetroffenen Rentenversicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt werden können. Die in der Steuerperiode 2014 ausgerichteten Leistungen sind pauschal zu 40 % steuerbar (E. 4).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EINKOMMENSSTEUER
KAPITALRÜCKZAHLUNG
LEIBRENTE
PAUSCHALISIERUNG
WIRTSCHAFTLICHE BEOBACHTUNGSWEISE
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
ZEITRENTE
Rechtsnormen:
Art. 190 BV
Art. 20 Abs. I lit. a DBG
Art. 22 Abs. III DBG
Art. 24 lit. b DBG
Art. 516 Abs. I OR
§ 22 Abs. III StG
Art. 7 Abs. II StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2019.00120
SB.2019.00121

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch C, dipl. Steuerexperte,

dieser substituiert durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.        Staat Zürich,

 

2.        Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,

8090 Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014
Direkte Bundessteuer 2014,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B schlossen im November 1999 bzw. im April 2000 mit der E AG mit Sitz in F eine Rentenversicherung mit Beginn per 1. Dezember 1999 ab. A (nachfolgend der Pflichtige), geboren am 27. November 1939, war damals 60 Jahre alt. B (nachfolgend die Pflichtige), geboren am 19. September 1942, war zu jenem Zeitpunkt 57-jährig. Der Rentenversicherungspolice vom 27. April 2000 (Police Nr. 01) ist zu entnehmen, dass die Pflichtigen zunächst während 15 Jahren jährlich eine Prämie von Fr. … einzahlen sollten, erstmals am 1. Dezember 1999. Weiter war vereinbart, dass die E AG ab 1. Dezember 2014 eine monatliche Rente von Fr. … entrichtet, solange beide oder einer der beiden Pflichtigen noch am Leben wären. Für den Fall, dass beide Pflichtigen verstorben sein sollten, verpflichtete sich die E AG, die einbezahlten Prämien – abzüglich der bereits bezogenen Renten und ohne Zins – den Erben zukommen zu lassen. Schliesslich vereinbarten die Vertragsparteien eine "Überschussbeteiligung", die in der Police indes nicht näher definiert oder etwa beziffert wurde.

Nachdem die Pflichtigen die geschuldeten Prämien bezahlt hatten, entrichtete die E AG vereinbarungsgemäss ab dem 1. Dezember 2014 die geschuldeten Renten. Neben der ersten Rentenzahlung erhielten die Pflichtigen am 26. November 2014 eine als "Überschuss" bezeichnete Leistung im Betrag von Fr. …. In ihrer Steuererklärung 2014 deklarierten die Pflichtigen die von der E AG ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. …, was 10 % der gesamten Rentenleistung von Fr. … entspricht.

B. Den von der Steuerkommissärin am 11. August 2016 eröffneten Einschätzungs- bzw. Veranlagungsvorschlag, mit welchem die Rentenleistung zu 40 % besteuert werden sollte, lehnten die Pflichtigen ab. In der Folge wurden die Pflichtigen mit Einschätzungsentscheid bzw. Veranlagungsverfügung jeweils vom 12. Januar 2017 bei den Staats- und Gemeindesteuern 2014 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr…) eingeschätzt und bei der direkten Bundessteuer mit einem Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) veranlagt.

C. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheiden vom 22. August 2018 ab. Dabei reduzierte es das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer 2014 um Fr. … auf Fr. … und erhöhte das steuerbare Vermögen bei den Staats- und Gemeindesteuern 2014 um den Rückkaufswert der Rentenversicherung von Fr. … auf Fr. …. (satzbestimmend Fr. …).

II.  

Das Steuerrekursgericht wies die gegen die Einspracheentscheide am 30. September 2018 erhobenen Rechtsmittel mit Entscheid vom 5. November 2019 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2019 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 5. November 2019 sei aufzuheben und die Streitsache sei zur Neufestsetzung der Steuerfaktoren an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des kantonalen Steueramts.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden SB.2019.00120 (Staats- und Gemeindesteuern 2014) und SB.2019.00121 (Direkte Bundessteuer 2014) betreffen dieselben Pflichtigen, den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 rechtfertigte.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. auch RB 1999 Nr. 147).

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140–144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5).

2.  

Umstritten ist vorliegend, in welchem Umfang die den Pflichtigen in der Steuerperiode 2014 von der E AG ausgerichteten Leistungen zu besteuern sind. Zu prüfen ist dabei insbesondere, wie die mit der E AG abgeschlossene Rentenversicherungspolice Nr. 01 steuerrechtlich zu qualifizieren ist. Während die Vorinstanz von einem Leibrentenverhältnis ausging, das gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG pauschal mit 40 % zu besteuern sei, halten die Pflichtigen dafür, dass aufgrund der konkreten Elemente der Rentenversicherungspolice nicht von einer klassischen Leibrente ausgegangen werden könne. Deshalb müssten die streitbetroffenen Leistungen auch nicht nach den Regeln für Leibrenten besteuert werden. Es sei im Gegenteil nur das zu besteuern, was effektiv als Ertrag zufliesse. Die einzig sachgerechte Lösung bestehe aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls darin, die im Jahr 2014 ausgerichtete Überschussbeteiligung sowie allfällige Renten, die nach Erreichen der statistischen Lebenserwartung der Pflichtigen und damit zusätzlich zum einbezahlte Kapital ausgerichtet werden, ordentlich als Einkommen zu besteuern.

3.  

3.1 Das Bundessteuer- und das Harmonisierungsrecht kennen keinen eigenständigen Begriff der Leibrentenleistung. Die Praxis des Bundesgerichts zur freien, ungebundenen Vorsorge (Säule 3b) zieht daher begriffsfüllend das Schuldrecht heran (Leibrentenvertrag gemäss Art. 516 ff. des Obligationenrechts [OR]) und subsumiert unter das steuerrechtliche Leibrentenverhältnis auch den Lebensversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz vom 2. April 2008 über den Versicherungsvertrag (VVG; vgl. BGE 138 II 311 E. 2.1; 135 II 183 E. 3.2; 135 II 195 E. 6.3; zum Begriff auch BGE 136 II 256 E. 2). Um zu klären, ob Leibrentenleistungen vorliegen, ist von den essentialia negotii des schuldrechtlichen Leibrentenverhältnisses auszugehen (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.4). Massgebend ist mithin das vertraglich Vereinbarte und nicht die effektive Auszahlungsart (vgl. BGE 135 II 183 E. 4.1; BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 3.2).

3.2  

3.2.1 Nach Praxis und Doktrin kennzeichnet sich ein schuldrechtliches Leibrentenverhältnis im Wesentlichen durch die bis zum Lebensende einer Person herrschende Verpflichtung des Rentenschuldners, dem Rentengläubiger zeitlich wiederkehrende, dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte oder zumindest bestimmbare Leistungen in Form von Geld oder anderen vertretbaren Sachen zu erbringen. Aus dem Leibrentenstammrecht, das aufgrund eines Kausalgeschäfts entsteht, insbesondere eines Kaufvertrags, einer Schenkung oder Verfügung von Todes wegen (BGE 138 II 311 E. 2.1; BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen), gehen die einzelnen Leibrentenleistungen hervor. Im Regelfall fällt die Rentenverpflichtung des Rentenschuldners mit dem Ableben des Rentengläubigers dahin. Das restliche (Deckungs-)Kapital, soweit solches noch übrig ist, geht alsdann – unter Vorbehalt einer vereinbarten Rückgewähr – an den Rentenschuldner über (BGE 138 II 311 E. 2.1; 135 II 183 E. 3.2, BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1).

3.2.2 Die Lebensspanne zwischen dem Einsetzen der Leibrentenberechtigung und dem Ableben des Rentenbezügers bestimmt die Laufzeit der Leibrentenleistung. Aufgrund der ungewissen Lebensspanne der Bezugsperson wohnt dem Leibrentenverhältnis ein aleatorisches Element inne (zum Ganzen: BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.1, mit Hinweisen auf schuldrechtliche Lehrmeinungen). Die Leibrente kann auch abgekürzt (temporär) abgeschlossen werden in dem Sinne, dass sie nach einer bestimmten Zeit ohnehin endet, sofern die Person nicht vorher stirbt. Bei dieser "temporären Leibrente" ergibt sich die Abhängigkeit von der Lebensspanne einer Person daraus, dass aufgrund des Alters mit dem vorzeitigen Versterben mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Je unwahrscheinlicher der Tod des Berechtigten während der vereinbarten Laufzeit (und je geringer somit das aleatorische Element), desto mehr kommt die temporäre Leibrente in die Nähe einer Zeitrente. Mit einer solchen wird ein verzinsliches Kapital innert einem bestimmten Zeitraum ratenweise und in grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen (sog. Annuitäten) zurückbezahlt, aber ohne jeglichen aleatorischen Charakter, wie er für Leibrenten erforderlich ist (zum Ganzen: BGE 138 II 311 E. 2.3; 135 II 183 E. 3.2; vgl. auch BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2). Ebenso losgelöst von der Lebensspanne einer Person sind die "ewigen Renten". Sie kennen keinerlei (zum Voraus festgelegte) zeitliche Beschränkung (zum Ganzen: BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2, unter anderem mit Hinweis auf BGE 138 II 311 E. 2.3, 135 II 183 E. 3.2 und 131 I 409 E. 5.5.7).

3.3 Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, dass die zu beurteilende Vereinbarung ein erhebliches aleatorisches Element aufweise, weshalb sie zivilrechtlich als Leibrentenvertrag qualifiziere. Die Pflichtigen machen demgegenüber geltend, eine Besteuerung im Umfang von 40 % der streitbetroffenen Rentenleistungen lasse sich nicht mit dem aleatorischen Charakter eines Versicherungsvertrags rechtfertigen. Dies wäre allenfalls zulässig bei klassischen Leibrentenversicherungen, wo eine Überbesteuerung nicht derart exorbitant wäre wie im vorliegenden Fall. Eine klassische Leibrentenversicherung liege aber gerade nicht vor. Da die E AG bis zum Erreichen der beim Abschluss des Vertrags kalkulierten statistischen Lebenserwartung kein Ertragsrisiko trage, sei vielmehr von einer faktischen Zeitrente auszugehen. Die sehr ungewöhnliche Überschussbeteiligung und die hohe Rückgewährspflicht (ohne Zinsen) deute darauf hin, dass sich die E AG gewissermassen so gestellt habe, wie wenn sie eine mit einer Einmalprämie per 1. Dezember 2014 finanzierte Kapitalversicherung abgeschlossen hätte, die nun in monatlichen Renten zurückgezahlt werde. Das Steuerrekursgericht habe den Besonderheiten des streitbetroffenen Rentenvertrags nicht hinreichend Rechnung getragen und den dem Gesetz übergeordneten Grundsatz der Besteuerung aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht berücksichtigt.

3.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt sich der Begriff des Leibrentenverhältnisses im Steuerrecht selbst dann nicht ohne Bezugnahme auf die privatrechtlichen Strukturelemente bestimmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen "wirtschaftlich" zu deuten wären. Der von der zivilrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelte Begriff ist sodann vor dem Hintergrund der Reinvermögenszugangstheorie (Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] und Art. 16 Abs. 1 StG) zu würdigen, und zwar insoweit, als die Auslegung des Begriffs für steuerliche Zwecke restriktiv zu erfolgen hat, allem voran, um blosse Kapitalanlagen vom Leibrentenprivileg auszunehmen (vgl. zum Ganzen: BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 2.4 und 4.2).

3.5 Das Leibrentenverhältnis nimmt eine Mittelstellung zwischen "Zeitrenten" und "ewigen Renten" ein. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne, E. 3.2), ist es einerseits von unbestimmter Dauer, was es von den Zeitrenten abgrenzt. Anderseits ist es vom unvermeidlichen Ableben einer oder mehrerer natürlicher Personen abhängig und auf diese Weise zeitlich begrenzt wirksam, dies anders als die ewige Rente (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 3.2, mit Hinweis; vgl. auch vorne, E. 3.2). Während Leibrenten pauschal zu 40 % besteuert werden (vgl. Art. 20 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG), stellen Zeitrenten eine Sonderform von Kapitalzahlungen dar und sind nur mit ihrem Ertrags- oder Zinsanteil steuerbar (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG). Sie sind völlig steuerfrei, sofern es sich um rückkaufsfähige, der Vorsorge dienende Kapitalversicherungen handelt (Art. 24 lit. b DBG; zum Ganzen: BGE 135 II 193 E. 7.1.3). Bei der Zeitrente handelt es sich mithin nicht um eine Rentenversicherung oder Leibrente, sondern um ein Finanzgeschäft (BGE 131 I 409 E. 5.5.7, mit Hinweisen). Eine Besteuerung nach Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG oder nach Art. 24 lit. b DBG kommt allerdings nur bei rückkauffähigen Kapitalversicherungen in Betracht. Ob eine Kapitalversicherung oder doch eine Rentenversicherung vorliegt, beurteilt sich im vorliegenden Fall von periodischen Leistungen danach, ob die ausgerichtete Leistung eine Zeitrente darstellt (vgl. BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 3.1; BGr, 24. Juni 2008, 2C_596/2007, E 3.3.2).

3.6  

3.6.1 Das Leibrentenversprechen ist notwendigerweise auf das Leben einer Person gestellt (vgl. auch vorne, E. 3.2). Eine Befristung der Rente wäre mit dem aleatorischen Charakter der Leibrente unvereinbar. Hingegen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Leibrente nebst der Lebenszeit des Versicherten eine zweite Begrenzung in Form einer resolutiven Bedingung erfährt (vgl. BGE 135 II 195 E. 7.1.2, wonach der Verbrauch des Kapitals neben der Lebenszeit des Versicherten eine weitere auflösende Bedingung darstellen kann). Um von einer Zeitrente zu sprechen, muss aber das aleatorische Element der Lebenszeit gegenüber der resolutiven Bedingung deutlich in den Hintergrund treten (vgl. BGE 135 II 195 E. 7.1.3).

3.6.2 Die streitbetroffene Rente von Fr… ist gemäss der Rentenversicherungspolice vom 27. April 2000 so lange jeweils am 1. Tag jeden Monats auszurichten, "als beide oder eine der versicherten Personen den Fälligkeitstermin der Rente erleben". Gemäss den Ausführungen der Pflichtigen, sollte die Rentenverpflichtung auf das Lebensende der jüngeren Pflichtigen gestellt sein. Eine zusätzliche auflösende Bedingung wurde nicht vereinbart; jedenfalls wird eine solche von den Pflichtigen nicht geltend gemacht. Um vorliegend von einer Zeitrente sprechen zu können, müsste die Laufdauer – nebst der Lebenszeit der Pflichtigen – indessen zusätzlich mit einem zum Voraus bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt enden, sodass eine feste Laufzeit vorliegt (BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 4.4). Dergleichen ist vorliegend nicht ersichtlich.

Selbst wenn zusätzlich zur Lebenszeit eine feste Laufzeit vereinbart worden wäre, ist vorliegend nicht dargetan, dass das aleatorische Element derart deutlich in den Hintergrund tritt, dass von einer Zeitrente ausgegangen werden müsste. Aufgrund der Akten ist vielmehr anzunehmen, dass die Pflichtigen bei Vertragsabschluss von einer höheren Wahrscheinlichkeit des vorzeitigen Versterbens ausgegangen waren. Jedenfalls schien es ihnen besonders wichtig gewesen zu sein, die Rückgewährspflicht klar zu regeln: Die Rentenversicherungspolice vom 26. November 1999 enthielt noch keine ausformulierte Klausel über die Prämienrückgewähr. Vorgesehen war einzig, dass bei gleichzeitigem Ableben der Pflichtigen deren Erben für die Prämienrückgewähr begünstigt sein sollten. Erst nachdem die Pflichtigen bei der E AG interveniert hatten, schlug diese mit Schreiben vom 29. Februar 2000 eine andere Begünstigungslösung vor, die von den Pflichtigen direkt auf diesem Schreiben handschriftlich nochmals leicht abgeändert wurde. Die Begünstigungsklausel gemäss Rentenversicherungspolice vom 27. April 2000 lautete schliesslich folgendermassen: "Nach dem Tode beider versicherten Personen werden die einbezahlten Prämien, abzüglich der schon bezogenen Renten, ohne Zins zurückerstattet. Im Falle einer solchen Rückerstattung sind die Erben begünstigt". Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik (BFS) zu den mehrjährigen Sterbetafeln die Sterbewahrscheinlichkeit mit zunehmendem Alter steigt (vgl. <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html> [zuletzt besucht am 19. März 2020]). Das aleatorische Element würde folglich auch dann überwiegen, wenn eine zusätzliche resolutive Bedingung in Form einer festen Laufzeit bejaht werden könnte.

3.6.3 Aufgrund der Akten und den damit übereinstimmenden Darstellungen der Pflichtigen ist weiter erstellt, dass die Zinsen für die Zeit der Anfinanzierung bereits zurückerstattet wurden und im Übrigen keine Zinskomponente in dem Sinn vereinbart worden war, dass die E AG ab Beginn der Rentendauer zusätzlich zu den laufenden Rentenleistungen einen Zins zu entrichten hätte. Sodann erscheint plausibel, dass die Vertragsparteien von einer statistischen Lebenserwartung der jüngeren Pflichtigen von 84,9 Jahren ausgingen, sodass ab Vertragsabschluss im Jahr 1999 noch rund 28 Jahre und ab Rentenbeginn noch rund 13 Jahre verblieben (vgl. zur Lebenserwartung in der Schweiz: <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html> [zuletzt besucht am 19. März 2020]). Die statistische Lebenserwartung der Pflichtigen betrug in der streitbetroffenen Steuerperiode 2014 jedoch bereits 88,5 Jahre, womit die Rentendauer bereits auf rund 16 Jahre ansteigen könnte (vgl. dazu die Tabelle des BFS "Lebenserwartung nach Alter (Frauen), 1981–2018", abrufbar auf: <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html> [zuletzt besucht am 19. März 2020]). Dies ist vorliegend insoweit von Bedeutung, als das versicherte Risiko bei den Rentenversicherungen das hohe Alter ist (Langleberisiko). Das Risikoereignis tritt ein, wenn die versicherte Person nach Ablauf der erwarteten Lebensdauer stirbt (nachzeitiger Tod; zum Ganzen: BGE 138 II 311 E. 2.2). Letzteres ist vorliegend trotz der mit zunehmendem Alter steigenden Sterbewahrscheinlichkeit denkbar, zumal sich aus den Akten keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass etwa aufgrund gesundheitlicher Probleme sehr wahrscheinlich mit dem vorzeitigen Tod des oder der Pflichtigen zu rechnen ist. Soweit die Pflichtigen vorbringen, die E AG trage bis zum Erreichen der beim Abschluss des Vertrags kalkulierten statistischen Lebenserwartung kein Ertragsrisiko, weshalb die Ertragskomponente während des längsten Teils der Rentenverpflichtung null sei, kann ihnen somit nicht gefolgt werden.

3.7 Nach dem Gesagten erweist sich das aleatorische Element der streitbetroffenen Rentenvereinbarung nicht als derart gering, dass vorliegend von einer Zeitrente ausgegangen werden müsste. Damit ist mit dem Steuerrekursgericht davon auszugehen, dass die streitbetroffene Rentenversicherungspolice steuerrechtlich nicht als Zeit-, sondern als Leibrentenverhältnis einzuordnen ist. Ergänzend kann auf die Erwägungen des Steuerrekursgerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. dort E. 2a/aa–cc) verwiesen werden, die zu bestätigen sind.

4.  

4.1 Die Pflichtigen rügen schliesslich, das Steuerrekursgericht habe bei der Auslegung der anwendbaren Gesetzesvorschriften den dem Gesetz übergeordneten Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt. Ferner hätte im Rahmen der Auslegung vom Gebot der Lückenfüllung Gebrauch gemacht werden müssen, da durch die schematische Regelung des Gesetzes ein besonders stossendes Ergebnis vorliege. Der vorliegende Fall liege ganz anders als die Modellrechnung, die der Gesetzgeber der pauschalen Besteuerung von Leibrenten zugrunde gelegt habe.

4.2 Mit der pauschalen Besteuerung gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG wird der Kapitalrückzahlungskomponente der Rentenleistung Rechnung getragen (vgl. BGE 135 II 183 E. 3.1; 130 I 205 E. 7.6.1 und 7.6.5). Die pauschale Festsetzung eines Prozentanteils ohne weitere Abstufungen wurde aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität bewusst gewählt; andere Lösungsansätze würden ein nicht sehr anwendungsfreundliches Regelwerk bedingen, den administrativen Aufwand allseitig markant erhöhen und die Anwendung in der Praxis erheblich erschweren. An der schematisierenden Vorgehensweise wurde anlässlich späterer Gesetzesänderungen festgehalten. Dabei nahm der Gesetzgeber in Kauf, dass der Ertragsanteil unter anderem je nach Alter und Geschlecht des Versicherten, Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie Beginn und Dauer der Rentenzahlungen differieren kann. Mit der Pauschalisierung sollte entbehrlich sein, jeweils den Kapitalrückzahlungs- und den Ertragsanteil ermitteln und allenfalls darüber befinden zu müssen, was als Kapital- und was als Ertragsanteil zu betrachten ist (vgl. zum Ganzen: BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 4.4; BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 4.1; BGr, 29. Juni 2005, 2P.166/2004, E. 5.4.3, mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Auch wenn sich das der streitbetroffenen Rentenversicherungspolice immanente Langleberisiko aus heutiger Sicht durchaus verwirklichen und damit letztlich zu einer höheren Ertragskomponente führen könnte, hat eine pauschale Besteuerung der in der streitgegenständlichen Steuerperiode 2014 ausgerichteten Leistungen (Überschussbeteiligung und Rente für den Dezember 2014) im Umfang von 40 % zweifelsohne eine Überbesteuerung zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches System der pauschalen Besteuerung, das auf statistischen Modellrechnungen basiert, jedoch konsequent umzusetzen, was auch dann eine schematische Anwendung voraussetzt, wenn die Kapitalrückzahlungskomponente unter oder über dem mittleren Wert von 40 % liegt. Mithin sind Leistungen aus Leibrenten für die Versicherten – ungeachtet allfälliger Besonderheiten im Einzelfall – zu 40 % einkommenssteuerpflichtig. So ist etwa unerheblich, wie lange eine Rente bezogen bzw. ob und wann die Einlage aufgebraucht wurde oder wird (vgl. zum Ganzen: BGE 131 I 409 E. 5.4.3, 5.4.4 und 6.1; BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 4.4 f.; BGr, 24. Juni 2008, 2C_596/2007, E. 4.4; BGr, 29. Juni 2005, 2P.166/2004, E. 5.4.3). Das Bundesgericht liess eine von Art. 22 Abs. 3 DBG abweichende Besteuerung bislang nur dann zu, wenn das einbezahlte Kapital während der Anfinanzierungsphase vom Versicherten zurückgekauft oder von der Versicherung gestützt auf eine vertragliche Rückgewährsklausel zurückerstattet wurde (vgl. BGE 135 II 183 E. 4.5; BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 4.4). Für Leistungen aus einem Leibrentenverhältnis, die nach Ablauf der Anfinanzierungsphase bzw. ab Beginn der Rentendauer entrichtet werden, gilt hingegen das pauschale Besteuerungssystem von Art. 22 Abs. 3 DBG. Dieses ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht in einem Urteil, sondern vom Gesetzgeber zu ändern, sollte dieser zum Schluss gelangen, dass die pauschale Besteuerung mit 40 % im Allgemeinen oder hinsichtlich eines Rückkaufs oder einer Rückerstattung des Kapitals unangemessen wäre. Die Bundesgesetze sind gemäss dieser Rechtsprechung mangels Verfassungsgerichtsbarkeit anzuwenden (vgl. Art. 190 BV), selbst wenn sie im speziellen Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis führen würden (vgl. zum Ganzen: BGr, 8. Juni 2012, 2C_906/2011 und 2C_907/2011, E. 4.4 f.). Da die harmonisierungsrechtliche Bestimmung von Art. 7 Abs. 2 StHG den Kantonen bei der Besteuerung von Leibrenten keinen Gestaltungsspielraum belässt, gilt dies gleichermassen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich (vgl. BGr, 20. Dezember 2012, 2C_711/2012 und 2C_712/2012, E. 1.4, mit Hinweisen). Damit ist eine schematische Anwendung von § 22 Abs. 3 StG und von Art. 22 Abs. 3 DBG vorliegend unumgänglich bzw. können die von den Pflichtigen vorgebrachten Besonderheiten des streitbetroffenen Rentenverhältnisses nicht berücksichtigt werden.

4.4 Nach dem Gesagten sind die in der streitbetroffenen Steuerperiode 2014 aus dem Leibrentenverhältnis ausgerichteten Leistungen (Überschussbeteiligung von Fr. … sowie Rente für den Dezember 2014 von Fr. …) gestützt auf Art. 22 Abs. 3 DBG und § 22 Abs. 3 StG zu 40 % steuerbar.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014 (SB.2019.00120) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 (SB.2019.00121) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00120 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2019.00121 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

8.    Mitteilung an …