{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.03.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00003_11-03-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220017&W10_KEY=4478007&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1c9140186baeaa3c8ab3c2f7a614994c"}, "Num": [" SB.2020.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  SB.2020.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.0  SB.2020.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.0  SB.2020.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2016 | Fehlende Gewinnerzielungsabsicht einer Modeboutique-Betreiberin [Die Pflichtige betreibt seit 2007 ein Einzelunternehmen im Modehandel. Anf\u00e4nglich wurden die Produkte \u00fcber einen Online-Shop vertrieben; seit 2013 verf\u00fcgt die Pflichtige \u00fcber eine physische Modeboutique. 2007-2018 erzielte das Unternehmen nur Verluste.] Kriterien f\u00fcr das Vorliegen einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit (E. 3.2). Fraglich ist vorliegend einzig, ob die Einzelunternehmerin trotz realisierter Verluste objektiv gewinnstrebig vorging und damit eine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbte (E. 3.3). Abgrenzung der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit von der Liebhaberei (E. 3.3.1). Nachdem das Modeunternehmen \u00fcber den Beobachtungszeitraum von 12 Jahren nur Verluste schrieb und erst 2023 mit einem bescheidenen Gewinn gerechnet wird, ist der Schluss der Vorinstanz, das Modegesch\u00e4ft der Pflichtigen sei eine dauernde verlustreiche T\u00e4tigkeit, nicht zu beanstanden. Insbesondere hat mit der Er\u00f6ffnung der physischen Modeboutique entgegen der Ansicht der Pflichtigen mit Blick auf die von den Steuerbeh\u00f6rden zu akzeptierende Verlustphase keine neue Zeitrechnung begonnen, weshalb sie sich 2016 nicht erst im vierten Gesch\u00e4ftsjahr befunden hat. Denn die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und die Firma, ebenso das Sortiment sind gleich geblieben. Es hat einzig eine Konzept\u00e4nderung stattgefunden, indem der Vertriebskanal ver\u00e4ndert wurde. Folglich fehlte es der Pflichtigen an der Gewinnstrebigkeit bei der Aus\u00fcbung ihrer T\u00e4tigkeit, weshalb keine selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit im Sinn von Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. \u00a7 18 Abs. 1 StG vorliegt (E. 3.7). Abweisung der vereinigten Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:37", "Checksum": "ae245a7c4b25c2cb20f949bc9762985b"}