{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-09-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00011_2021-09-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221645&W10_KEY=13823159&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d4c7a6b4dab19799f13c0b321523de6a"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.09.2021  SB.2020.00011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.09.2021  SB.2020.00011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.09.2021  SB.2020.00011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 01.01. - 30.09.2011 | Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung durch unterpreislichen Verkauf immaterieller Werte. [Die Aktien der Pflichtigen wurden im Juni 2011 von einem ausl\u00e4ndischen Konzern \u00fcbernommen. Gleichentags schloss die Pflichtige mit einer neu gegr\u00fcndeten Schweizer Schwestergesellschaft zwei Vertr\u00e4ge ab, in denen sie sich zur Erbringung von allg. Dienstleistungen und Forschung und Entwicklung verpflichtete. Im September 2011 verkaufte die Pflichtige s\u00e4mtliche \"Intellectual Property Rights\" und \"Non-Viral Contracts\" an eine ausl\u00e4ndische Schwestergesellschaft. Schliesslich \u00fcbertrug die Pflichtige im November 2011 r\u00fcckwirkend das noch verbliebene Betriebsverm\u00f6gen und die noch besch\u00e4ftigten Mitarbeiter auf die Schweizer Schwestergesellschaft, wof\u00fcr die Pflichtige eine Entsch\u00e4digung leistete. Das kantonale Steueramt erachtete den Preis f\u00fcr die IPR und Kundenbeziehungen als nicht drittvergleichskonform und gelangte zum Schluss, es liege eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung vor. Die Gewinnaufrechnung erfolgte als Sch\u00e4tzung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen.] Vereinigung der Beschwerden des kantonalen Steueramts (SB.2020.00011/12) und der Beschwerden der Pflichtigen (SB.2020.00014/15) (E. 1.2). Definition der verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (E. 3). Dem im Zeitpunkt des Beteiligungskaufs vorhandenen Unternehmenswert steht ein massiv niedrigerer Wert f\u00fcr die immateriellen Verm\u00f6genswerte gegen\u00fcber, was dem kantonalen Steueramt berechtigterweise Anlass zu einer Buchpr\u00fcfung gab (E. 4.3). Die grosse Diskrepanz der Werte gem\u00e4ss der von der Pflichtigen eingereichten Transferpreisstudie zum Aktienkaufpreis und zum Ergebnis der Purchase Price Allocation (PPA) war geeignet, die Richtigkeit der Transferpreisstudie in Zweifel zu ziehen. Der Schluss der Vorinstanz, die Auflage sei nicht erf\u00fcllt worden und der Sachverhalt unklar geblieben, erweist sich als zutreffend (E. 4.5 f.). Ermessensveranlagungen k\u00f6nnen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (E. 5.1). Vorliegend wurden die vers\u00e4umtenHandlungen weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren nachgeholt, sodass die Ermessensveranlagung weiterhin Bestand hat. Die steueramtliche Sch\u00e4tzung der immateriellen Verm\u00f6genswerte st\u00fctzte sich zu Recht auf das PPA ab (E. 5.4). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Auflage (E. 5.6). Best\u00e4tigung der Ermessensveranlagung auch betreffend H\u00f6he der Sch\u00e4tzung (E. 5.9). Hinsichtlich der weiteren, aufgerechneten verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung bez\u00fcglich Funktionsverlagerung und \u2013r\u00fcckstufung kam die Vorinstanz zum Schluss, ein diesbez\u00fcglicher Entsch\u00e4digungsanspruch sei erst dem nachfolgenden Gesch\u00e4ftsjahr zuzuordnen (E. 6.2 f.). Die Pflichtige verf\u00fcgte im folgenden Gesch\u00e4ftsjahr jedoch weder \u00fcber eine erkennbare operative T\u00e4tigkeit noch \u00fcber personelle Substanz (E. 6.5). Die Vorinstanz hat in einem weiteren Rechtsgang die Zul\u00e4ssigkeit der Ermessensveranlagung im Bereich der Funktionsverlagerung und \u2013r\u00fcckstufung zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 6.8). Teilweise Gutheissung der Beschwerden des kantonalen Steueramts (SB.2020.00011/12) und R\u00fcckweisung/Abweisung der Beschwerden der Pflichtigen (SB.2020.00014/15)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:26:15", "Checksum": "658b36b91f81376ef1d7de287e107740"}