|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2020.00013  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2016 und 2017)


Steuererlass.

Gegenstand des Verfahrens (E. 1.2).

Auch wenn der inzwischen ausgesteuerte und sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer seine Steuerausstände derzeit nicht ohne EIngriff in sein Existenzminimum begleichen kann (E. 3.2), ist nicht substanziiert dargelegt, weshalb dies bei zumutbarer Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit inskünftig nicht möglich sein soll (E. 3.3 f.). Sodann ist seine Verschuldenssituation nicht hinreichend belegt (E. 3.5) und hätte der Beschwerdeführer aus seinen 2016 und 2017 erzielten Einkünften Rücklagen bilden können (E. 3.6).

Empfehlung einer kurzzeitigen Stundung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Rückzahlungspotenzials des Beschwerdeführers (E. 4).

Die Verfahrenskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf eine allfällige Kostenauflage bei zukünftigen Gesuchen (E. 5).

Rechtsmittelbelehrung (E. 6).

Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ARBEITSMARKT
ARBEITSPENSUM
EXISTENZMINIMUM
PROZESSGEGENSTAND
RÜCKSTELLUNG
RÜCKSTELLUNGEN
SCHULDEN
SKOS-RICHTLINIEN
STEUERERLASS
STEUERRÜCKSTELLUNG
VERFAHRENSGEGENSTAND
VERMITTELBARKEIT
VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 144 Abs. III DBG
Art. 167 Abs. I DBG
Art. 167 Abs. II DBG
Art. 167a DBG
Art. 167d DBG
Art. 167g Abs. IV DBG
Art. 2 EV
Art. 3 Abs. II EV
Art. 13 Abs. III EV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00013

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch Kantonales Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Direkte Bundessteuer 2016 und 2017),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Das kantonale Steueramt wies am 18. Februar 2019 das Gesuch von A um Erlass seiner noch offenen direkten Bundessteuer 2015 bis 2017 im Betrag von (damals) Fr. … ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs betreffend die direkte Bundessteuer 2016 bis 2017 wies die Finanzdirektion am 15. Januar 2020 ebenfalls ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Februar 2020 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen "allumfassenden Steuererlass betreffend restlicher, offener Steuern 2016 und 2017, sowie neu, sämtlicher weiterer Steuern" beantragen.

Sowohl das kantonale Steueramt als auch die Finanzdirektion beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.2 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094, E. 1.2.1 und VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen). Erlassgesuche können nur für rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern (zuzüglich Zinsen/Bussen) gestellt werden (vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 15, mit Hinweisen).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann deshalb allein der vorinstanzlich verweigerte Steuererlass für die direkte Bundessteuer 2016 und 2017 in Höhe von aktuell Fr. … (Angaben vorinstanzlicher Entscheid) bilden. Hingegen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit darüber hinaus der Erlass von Steuern beantragt wird, die weder Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildeten noch bilden mussten bzw. überhaupt noch nicht veranlagt und fällig sind oder bereits bezahlt wurden.

2.  

2.1 Steuerpflichtigen können Steuern auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Zahlung infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 167 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Eine erlassbegründende Notlage der gesuchstellenden Person liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 2 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2015 [EV]; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 20).

2.2 Die Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (Richtlinien Existenzminimum) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist die gesamte wirt­schaftliche Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs, d. h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (VGr, 16. April 2014, SB.2013.00095, E. 3.2; VGr, 9. Dezember 2009, SB.2009.00085, E. 4.2 mit Hinweisen).

2.3 Da das Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl. Richner et al., Art. 167 DBG N. 22a). Ein Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Richner et al., Art. 167a N. 7 DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Art. 167a lit. b und c DBG). 

2.4 Gemäss Art. 167 Abs. 2 Satz 2 DBG soll der Steuererlass überdies der steuerpflichtigen Person und nicht deren Gläubigern zugutekommen. Ist kein Vermögen vorhanden und die steuerpflichtige Person überschuldet, ist ein Steuererlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang zu gewähren, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Art. 3 Abs. 2 EV).

2.5 Die erlassbegründenden Umstände sind als steueraufhebende Tatsachen durch die um Erlass ersuchende Person nachzuweisen und von dieser mittels einer substanziierten Sachdarstellung vorzubringen (VGr, 1. Februar 2012, SB.2011.00108, E. 2.2).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bezog gemäss seinen eigenen Angaben im Erlassformular 2018 monatliche Erwerbsausfallentschädigungen von Fr. …. Zahlungen in dieser Grössenordnung sind auch durch die mit dem Erlassgesuch eingereichten Abrechnungen der Arbeitslosenkasse dokumentiert. Basierend auf diesen Angaben ging die Vorinstanz zu Recht von einer dem beantragten Steuererlass entgegenstehenden Überdeckung des Existenzminimums aus.

3.2 Wie sich aus der als Beschwerdebeilage eingereichten Unterstützungsbestätigung des Sozialzentrums B vom 8. November 2019 erschliesst, ist der Beschwerdeführer aber inzwischen ausgesteuert worden und von der Sozialhilfe abhängig. Da das sozialhilferechtliche Existenzminimum meist tiefer als das betreibungsrechtliche Existenzminimum ausfällt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Steuerausstände derzeit nicht ohne Eingriff in sein Existenzminimum begleichen könnte.

3.3 Damit ist jedoch noch nicht belegt, weshalb dem Beschwerdeführer die Begleichung seiner Steuerausstände bei Ausschöpfung seines Arbeitspotenzial nicht zumutbar sein sollte: Der heute 42-jährige Beschwerdeführer befindet sich entgegen seinen Behauptungen ohne Weiteres in einem noch vermittlungsfähigen Alter, zumal er bis vor wenigen Jahren eigenen Angaben zufolge noch vollumfänglich berufstätig war. Sodann sind auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die seine Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränken würden. Abgesehen von einer kurzzeitigen Krankschreibung war er zumindest in den letzten zwei Jahren offenbar stets erwerbsfähig, was unter anderem durch die von ihm bis vor Kurzem bezogenen Taggelder der Arbeitslosenkasse belegt ist. Überdies ist er derzeit eigenen Angaben zufolge in geringem Arbeitspensum "mit miesen Kleinjobs als Tagelöhner" erwerbstätig. Weshalb ihm die Steigerung seines derzeitigen Arbeitspensums nicht möglich sein sollte, ist demzufolge nicht ersichtlich. Jedenfalls sind keine entsprechenden Bewerbungsbemühungen dokumentiert. Ebenso wenig sind Betreuungspflichten etc. ersichtlich, die einer Erhöhung des Pensums entgegenstehen würden.

3.4 Der hierfür beweispflichtige Beschwerdeführer hat somit nicht substanziiert dargelegt, weshalb ihm die Begleichung seiner Steuerausstände auch bei einer zumutbaren Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit nicht möglich sein sollte. Im Sinn von Art. 167a lit. d DBG muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass er freiwillig auf die Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens verzichtet, was einem Erlass entgegensteht. Jedenfalls ist seine dauerhafte Vermittlungsunfähigkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht erstellt, weshalb unabhängig von seinem Verschulden an seiner bisherigen Unterbeschäftigung die zukünftige Entwicklung seines Erwerbseinkommens nicht feststeht und lediglich von einem vor­übergehenden finanziellen Engpass auszugehen ist.

3.5 Überdies stehen allenfalls auch die Schulden des Beschwerdeführers einem Steuererlass entgegen: Zwar wurden im Erlassformular lediglich "Steuerschulden" von "ca. Fr. …" erwähnt und sollen sonstige Schulden wegen "Weiterbildungen" per November 2016 abbezahlt worden sein. Wie sich aber aus einer Übersicht über Ratenzahlungen für offene Steuerforderungen der Staats- und Gemeindesteuern bzw. der direkten Bundessteuer ergibt, sind weitaus geringere Steuerausstände dokumentiert, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer neben Steuerausständen auch noch Schulden bei weiteren Gläubigern hat. Jedenfalls ist seine Verschuldenssituation nicht hinreichend belegt, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass ein Steuererlass letztlich lediglich weiteren Gläubigern des Beschwerdeführers zugutekommen würde, ohne nachhaltig zu dessen Sanierung beizutragen. Auch aus diesem Grund kann der begehrte Steuererlass nicht bewilligt werden.

3.6 Weiter steht im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen einem Steuererlass entgegen, dass der Beschwerdeführer auf seinen erzielten Einkünften 2016 und 2017 keine Rücklagen gebildet hatte. Inzwischen konnte er seine Steuerausstände bei der direkten Bundessteuer für die genannten Steuerperioden etwas abbauen, was aber angesichts der Höhe der danach noch bezogenen Taggelder ohne Weiteres erwartet werden konnte.

3.7 Sodann sind die weiteren Vorbringen nicht geeignet, eine erlassbegründende Notlage zu begründen: Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer seine letzte (Vollzeit-)Stelle verloren hatte, erscheint angesichts seiner nach wie vor fortbestehenden Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt irrelevant. Sollte dem Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – zu Unrecht die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verweigert worden sein, stehen ihm hiergegen die arbeitsrechtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Sodann treffen seine pauschalen Behauptungen zur Vermittelbarkeit von über 50-jährigen weder auf ihn (als 42-Jährigen) noch auf die von ihm genannte Altersgruppe (in dieser Allgemeinheit) zu. Ansonsten sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar, soweit er der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Mitschuld für seine persönliche und finanzielle Lage zuschreibt und gestützt hierauf einen Steuererlass als geboten erachtet.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei ganz oder teilweise verweigerten Erlass der direkten Bundessteuer kann der zur Gewährung von Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Behörde empfohlen werden, eine Stundung zu gewähren oder Ratenzahlungen zu bewilligen, sofern solches aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person in Betracht zu ziehen ist (vgl. Art. 13 Abs. 3 EV). Auch wenn der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials eine Begleichung seiner Steuerausstände innert nützlicher Frist möglich sein sollte, ist er als Sozialhilfebezüger hierzu zumindest kurzfristig noch nicht in der Lage. Es rechtfertigt sich deshalb, dem kantonalen Steueramt zumindest eine kurzzeitige Stundung eines Teils der Steuerausstände zu empfehlen, wobei aber sowohl die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als auch das Rückzahlungspotenzial des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist.

5.  

5.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d DBG und 18 EV). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (vgl. Richner et al., Art. 167d N. 7). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG; vgl. zum Ganzen VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1).

5.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte und aufgrund seiner neu dokumentierten Sozialhilfeabhängigkeit derzeit auch tatsächlich nicht in der Lage ist, seine Steuerausstände zu begleichen. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich dieses als offensichtlich unbegründet herausstellen sollte. Eine Umtriebsentschädigung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (vgl. Art. 167g in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

6.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

       Dem kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, dem Pflichtigen Zahlungserleichterungen zu gewähren.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …