{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00016_2020-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220375&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=79&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ca7bef8dff526de60ebbabe972d1042c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2020.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2020  SB.2020.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2020  SB.2020.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2020  SB.2020.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Nichtigkeit des Einspracheentscheids mangels Einbezugs der Rechtsnachfolger der verstorbenen Mitver\u00e4usserin. Die Pflichtigen haben vor Vorinstanz grunds\u00e4tzlich zu sp\u00e4t Rekurs erhoben (E. 1).  Jedoch erw\u00e4chst ein Einspracheentscheid grunds\u00e4tzlich nur bei rechtg\u00fcltiger Er\u00f6ffnung in Rechtskraft, wobei bei der Grundst\u00fcckgewinnsteuer alle ver\u00e4ussernden Mit- oder Gesamteigent\u00fcmer sowie deren Rechtsnachfolger eine notwendige Streitgenossenschaft bilden und in den Veranlagungsentscheid miteinbezogen werden m\u00fcssen, ansonsten die Steuerveranlagung nichtig ist (E. 2.1). Nachdem eine der Ver\u00e4ussernden verstorben war, konnte weder deren fr\u00fchere Vertretung noch die Einsprachebeh\u00f6rde darauf vertrauen, dass diese bzw. deren Rechtsvertreter auch post mortem durch die bisherige Vertretung rechtsg\u00fcltig vertreten sind. Da die Erben damit bereits im Einspracheverfahren nicht g\u00fcltig vertreten waren, leidet der Einspracheentscheid an einem Er\u00f6ffnungsmangel und ist nichtig, weshalb das Einspracheverfahren unter Einbezug der Erben oder allf\u00e4lliger Bestellung eines Erbenvertreters zu wiederholen ist (E. 2.2). Mangels Beschwer der Erben kann der Entscheid lediglich dem Beschwerdef\u00fchrer Nr. 1 er\u00f6ffnet werden (E. 3.1). H\u00e4lftige Kostenauflage an den Beschwerdef\u00fchrer Nr. 1 und die Beschwerdegegnerin (E. 3.2). Da sich die materielle Pr\u00fcfung auf die Eintretensfrage beschr\u00e4nken konnte, rechtfertigt sich eine Reduzierung der Gerichtsgeb\u00fchr (E. 3.3). Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 4). Feststellung der Nichtigkeit des Einspracheentscheids, Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und R\u00fcckweisung ins Einspracheverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:27:37", "Checksum": "3ae9c39c931b0c4673d85ef2470a11de"}