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Geschäftsnummer: SB.2020.00017  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.04.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2016-2017)


Verfahrensgegenstand (E. 1).

Die Vorinstanz verwendete nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Korrespondenzadresse, weshalb eine vorinstanzliche Aufforderung bzw. Mahnung nicht gültig zugestellt und der vorinstanzliche Entscheid auf einer fehlerhaften Grundlage basiert, weshalb die Sache zur Wiederholung der fehlerhaften Verfahrensschritte in das Rekursverfahren zurückzuweisen ist (E. 2)

Die Vorinstanz beantragt vorliegend die Aufhebung ihres eigenen Entscheids aufgrund eigener Versäumnisse, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (E. 3.1).


Rechtsmittelbelehrung (E. 4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
BESCHWERDEANERKENNUNG
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
KOSTENAUFLAGE
KOSTENFOLGE
STEUERERLASS
VERURSACHERPRINZIP
ZUSTELLADRESSE
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. III GebV VGr neu
§ 185 Abs. ii StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00017

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 30. April 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017),

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Entscheid vom 25. Februar 2018 wies das Steueramt der Gemeinde B ein Gesuch von A (Beschwerdeführer) um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2016–2017 im Betrag von Fr. … ab.

II.  

Auf den hiergegen erhobenen Rekurs trat die Finanzdirektion am 28. Januar 2020 nicht ein, da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung vom 27. August 2019 sowie Mahnung vom 24. September 2019 seine finanziellen Verhältnisse nicht offengelegt und damit die für die Beurteilung seines Erlassgesuchs notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert habe.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht sinngemäss, dass die Sache in Aufhebung des Entscheids vom 28. Januar 2020 und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da er mit Schreiben vom 5. August 2019 dem kantonalen Steueramt eine neue Korrespondenzadresse mitgeteilt habe und ihn die an seine frühere Adresse verschickten Schreiben vom 27. August 2019 und 24. September 2019 deshalb nie erreicht hätten. Weiter stellte er die Offenlegung seiner finanziellen Verhältnisse in Aussicht, sollte er hierzu mit Schreiben an seine aktuelle Adresse aufgefordert werden.

Der mit der Sache befasste juristische Sekretär des kantonalen Steueramts teilte dem Verwaltungsgericht am 17. März 2020 telefonisch mit, dass dieses sich den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend der fehlerhaften Korrespondenzadresse anschliesse und man dem Beschwerdeführer deshalb wohl "recht geben" müsse. Nachdem sich das namens der Vorinstanz handelnde kantonale Steueramt innert angesetzter Frist weder schriftlich vernehmen liess noch die vorinstanzlichen Akten einreichte, erkundigte sich das Verwaltungsgericht am 7. April 2020 telefonisch nach dem Verbleib der Akten. Diese wurden mit einer auf den 3. April 2020 datierenden Eingabe am 9. April 2020 (Eingangsdatum) nachgereicht.

Zugleich beantragte das kantonale Steueramt namens der Finanzdirektion die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Behandlung, da es der Rekursinstanz entgangen sei, die neue Adresse des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.

Die Beschwerdegegnerin liess sich weder zur Beschwerde vom 2. März 2020 noch zur Stellungnahme des kantonalen Steueramts vom 3. April 2020 vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht darf bei einer Beschwerde, die sich gegen einen vorinstanzlichen Nichtein­tretens­entscheid richtet, lediglich überprüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht jedoch verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Rechtsmittel der Pflichtigen nicht eingetreten ist (vgl. VGr, 31. Oktober 2018, SB.2018.00110/00111, E. 2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht].

2.  

In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2020 schliesst sich das kantonale Steueramt namens der Finanzdirektion dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden vollumfänglich an. Sodann ergibt sich aus einem als Beschwerdebeilage eingereichten Schreiben und der erwähnten Stellungnahme vom 7. April 2020, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz (bzw. das für diese handelnde kantonale Steueramt) mit Schreiben vom 5. August 2019 rechtzeitig über seine neue Korrespondenzadresse informiert hatte, weshalb ihm weder die Aufforderung vom 27. August 2019 noch die Mahnung vom 24. September 2019 gültig zugestellt wurden.  Der (ebenfalls an die falsche Adresse zugestellte) vorinstanzliche Entscheid basiert deshalb auf einer fehlerhaften Grundlage. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Wiederholung der fehlerhaft erfolgten Verfahrensschritte in das Rekursverfahren zurückzuweisen.

3.  

3.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 151 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Aus Billigkeitserwägungen rechtfertigt es sich aber, der Vorinstanz die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn diese sich aufgrund eigener Versäumnisse der Beschwerde anschliesst und die Aufhebung ihres eigenen Entscheids verlangt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 81).

Die (durch das kantonale Steueramt vertretene) Vorinstanz beantragt vorliegend die Aufhebung ihres eigenen Entscheids aufgrund eigener Versäumnisse, weshalb ihr die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Hingegen rechtfertigt es sich entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers nicht, der Beschwerdegegnerin Kosten aufzuerlegen, sind dieser doch in Bezug auf die fehlerhaften Zustellungen durch die Vorinstanz keinerlei Versäumnisse vorzuwerfen. Da die Rügen des Beschwerdeführers (hinsichtlich der vorinstanzlichen Eintretensfrage) vorliegend – anders als bei einer Beschwerdeanerkennung durch die Beschwerdegegnerin – materiell zu prüfen waren, können die Gerichtskosten lediglich im Rahmen von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) reduziert werden.

3.2 Eine Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels eines entsprechenden Antrags und eines entschädigungspflichtigen Aufwands nicht zu (§ 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Überdies ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    320.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …