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Geschäftsnummer: SB.2020.00019  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2016)


Steuererlass/Zumutbarkeit einer Versilberung einer selbstbewohnten Liegenschaft.

Die Versilberung einer Liegenschaft zur Begleichung von Steuerausständen kann unverhältnismässig erscheinen, wenn der Liegenschaftenverkauf aufgrund hoher Belehnung keinen nennenswerten Nettoerlös abwerfen bzw. in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Steuerausständen stehen würde. Eine hohe Hypothekarbelastung steht einem Steuererlass aber regelmässig entgegen, wenn nicht zugleich auch die Hypothekargläubiger zu einem anteilsmässigen Forderungsverzicht bereit sind. Zudem ist bei der Zumutbarkeit eines Verkaufs zu beachten, dass mit einem Steuererlass definitiv auf die Steuerforderung verzichtet wird und die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht daran anknüpfen darf, wie liquide das Vermögen angelegt ist. Ein Liegenschaftenverkauf erscheint umso zumutbarer, je mehr der Liegenschaftenerwerb selbst massgebend zur erlassbegründenden Notlage beigetragen hat (E. 2.6).

Die Beschwerdeführerin hat erst vor wenigen Jahren eine selbstbewohnte Liegenschaft erworben und selbst zu einem Zeitpunkt, als sich die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation abzeichnete, namhafte Beträge in diese investiert. Sie hat ihre Liquidität damit geschwächt, weshalb ihr zumutbar ist, ihre Steuerausstände aus ihrem Nettovermögen zu begleichen, nötigenfalls unter Veräusserung ihrer derzeit selbstbewohnten Liegenschaft (E. 3.3).

Weiter wird sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials oder aufgrund allfälliger Rentenleistungen mittelfristig verbessern, was ihr die Begleichung ihrer Steuerausstände erlauben wird (E. 3.4).

Zudem stehen die übrigen Schulden und die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen einem Steuererlass entgegen (E. 3.5 f.).

Überweisung der Sache an das zuständige Gemeindesteueramt zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleicherungen und allfälligen Sicherstellung derSteuerforderungen, z.B. durch Eintragung eines entsprechenden Pfandrechts oder Veräusserungsbeschränkungen (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSUNFÄHIGKEIT
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
HYPOTHEK
HYPOTHEKARSCHULDEN
LIEGENSCHAFT
LIEGENSCHAFTENVERKAUF
RENTE
RENTENLEISTUNG
SELBSTBEWOHNEN
SELBSTVERSCHULDEN
STEUERERLASS
STEUERRÜCKSTELLUNG
VERMÖGENSVERZEHR
VERSILBERUNG
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 127 Abs. II BV
Art. 167a lit. d DBG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 183 StG
§ 185 Abs. I StG
§ 185 Abs. ii StG
§ 17 VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00019

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch das Steueramt der Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2016),

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Entscheid vom 5. April 2019 wies das Steueramt der Stadt B das Gesuch von A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2016 im Betrag von Fr. … ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am 30. Januar 2020 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. März 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Bewilligung ihres Erlassgesuchs.

Während das kantonale Steueramt auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragte das Steueramt der Stadt B die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung zur Einreichung diverser Dokumente auf, welche insbesondere deren wirtschaftlichen Verhältnisse sowie allfällige sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche, die Verwendung eines Kapitalbezugs und einer Abgangsentschädigung sowie den Verkehrswert ihrer Liegenschaft erhellen sollten. Zudem wurden beim kantonalen Steueramt die vollständigen Steuerakten der Beschwerdeführerin für die letzte rechtskräftig eingeschätzte Steuerperiode angefordert.

Das kantonale Steueramt reichte mit Eingabe vom 6. April 2020 die erbetenen Steuerakten (pro 2017) dem Verwaltungsgericht ein.

Am 30. April 2020 – einen Tag nach Ablauf der angesetzten Frist – überbrachte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen sowie ein Begleitschreiben persönlich dem Verwaltungsgericht.

Es wurde darauf verzichtet, die nachgereichten Akten der Gegenpartei zuzustellen.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegen Entscheide der Gemeinde über den Erlass von Staats- und Gemeindesteuern kann die steuerpflichtige Person Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Entscheid der Finanzdirektion unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (§ 185 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich im Beschwerdeverfahren bei Anfechtung eines Erlassentscheids auf die Prüfung zu beschränken, ob die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1; VGr, 25. September 2014, SB.2014.00068, E. 1.1; VGr, 27. Juni 2012, SB.2011.00093, E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts besteht bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einzige gerichtliche Instanz amtet (vgl. § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Somit sind bis zum Ablauf der Beschwerdefrist neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

1.4 Die Beschwerdeführerin hat die am 30. April 2020 dem Verwaltungsgericht persönlich überbrachten Unterlagen einen Tag zu spät eingereicht. Ob die verspätet eingereichten Unterlagen deshalb aus dem Recht zu weisen sind oder im Rahmen der Untersuchungsmaxime gleichwohl berücksichtigt werden können, muss im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden, da ein Steuererlass selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen ausser Betracht fällt.

2.  

2.1 Nach § 183 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden.

2.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden durch die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB), Nr. 183.1 (nachfolgend Weisung) konkretisiert. Diese ist vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit mitzuberücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.2; BGE 121 II 473 E. 2.b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3).

2.3 Eine Notlage liegt nach der Weisung, Rz. 7 ff., vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Umgekehrt ist eine Notlage insbesondere dann zu verneinen, wenn die das Existenzminimum übersteigenden Überschüsse eine Rückzahlung der ausstehenden Steuerforderungen innert zwei bis drei Jahren erlauben (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 183 StG N. 26; vgl. auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 167 DBG N. 23). Die Rechtsprechung nimmt eine finanzielle Notlage an, wenn gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend: Kreisschreiben) eine Unterdeckung besteht. Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44 [1975/76], S. 618 ff., E. 2a), das heisst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist (vgl. VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.3).

2.4 Da das Gemeinwesen bei einem Steuererlass endgültig auf eine ihm zustehende Steuerforderung verzichtet, rechtfertigt sich ein Erlass bei bloss vorübergehenden finanziellen Engpässen der steuerpflichtigen Person nicht (vgl. Richner et al., § 183 StG N. 24). Ein Steuererlass kann insbesondere abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (vgl. Weisung, Rz. 17 lit. d; vgl. auch Art. 167a lit. d DBG). Demgemäss ist ein Steuererlass zu verweigern, wenn der steuerpflichtigen Person eine Rückzahlung der Steuerausstände bei zumutbarer Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich wäre bzw. möglich gewesen wäre (vgl. VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 3.4; VGr, SB.2015.00009, E. 2.3 und E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. auch Richner et al., § 183 StG N. 25; Richner et al., Art. 167a N. 7 DBG). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b und c; vgl. auch Art. 167a lit. b und c DBG). 

2.5 Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht zwingend aus und ein Steuererlass kann auch dann gewährt werden, wenn die Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert bewerteten Vermögens unzumutbar ist (vgl. Richner et al., § 183 StG N. 27). Jedoch kann einem Steuererlass insbesondere entgegenstehen, wenn Liegenschaftenvermögen vorhanden und eine Erhöhung der Hypothek möglich und zumutbar wäre (vgl. VGr, 27. März 2014, SB.2014.00018, E. 2.2 und VGr, 22. Januar 2014, SB.2013.00127, E. 3.2 [beide nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Ist eine Erhöhung der Hypothek nicht möglich, ist die Zumutbarkeit eines Verkaufs der Liegenschaft zu prüfen. Handelt es sich beim (Liegenschaften-)Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Steuererlass gewährt oder der zuständigen Behörde die Gewährung einer Stundung und die Sicherstellung der Steuerforderung empfohlen werden (Weisung, Rz. 34 und 37). Unzumutbar kann allenfalls auch die Veräusserung einer seit längerer Zeit selbstbewohnten Liegenschaften sein, wobei praxisgemäss selbst die Versilberung der Familienwohnung zur Begleichung von Steuerausständen als zumutbar erachtet wird (vgl. z. B. Kantonsgericht BS, 24. Oktober 2018, 810 18 124, E. 6). Ausnahmsweise kann eine Versilberung zur Begleichung von Steuerausständen unverhältnismässig erscheinen, wenn der Liegenschaftenverkauf aufgrund hoher Belehnung keinen nennenswerten Nettoerlös abwerfen bzw. dieser in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Steuerausständen stehen würde (vgl. hierzu auch BGr, 2. Juli 2010, 4A_294/2010, E. 1.3 und BGr, 14. Februar 2007, 4P.313/2006, E. 3.3 [in Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege]). Eine hohe Hypothekarbelastung steht einem Steuererlass aber regelmässig entgegen, wenn nicht zugleich auch die Hypothekargläubiger zu einem anteilsmässigen Forderungsverzicht bereit sind (vgl. E. 2.7 nachstehend sowie Kantonsgericht BS, 24. Oktober 2018, 810 18 124, E. 5). Bei der Zumutbarkeit eines Verkaufes ist zudem zu beachten, dass mit dem Steuererlass definitiv auf die Steuerforderung verzichtet wird und die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinn von Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) grundsätzlich nicht daran anknüpfen darf, wie liquide das Vermögen angelegt wird. Ansonsten würden diejenigen Steuerpflichtigen benachteiligt, die ihr Vermögen in leicht realisierbaren Werten investiert bzw. ihre Wohnung lediglich gemietet haben. Sodann kann ein Liegenschaftenverkauf umso zumutbarer erscheinen, je mehr der Liegenschaftenerwerb selbst massgebend zur erlassbegründenden Notlage beigetragen hat, indem z. B. sämtliche liquiden Mittel hierfür aufgewendet wurden (vgl. hierzu auch E. 2.6 nachfolgend).

2.6 Grundsätzlich darf die für einen Steuererlass vorausgesetzte Notlage vom Steuerpflichtigen nicht verschuldet sein. Ein Selbstverschulden des Gesuchstellers an der Notlage schliesst zwar den Steuererlass nicht aus, wird aber bei der Entscheidung berücksichtigt. Ein Steuererlass kann insbesondere dann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist (Weisung, Rz. 17 lit. d). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet oder im Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderung keine Zahlungen geleistet wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b und c; zum Ganzen auch VGr, 6. Juni 2012, SB.2011.00136, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

2.7 Auch eine Überschuldung steht – aussergewöhnliche Umstände ausgenommen – einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde und der Erlass dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dessen Gläubigern zugutekommen soll (vgl. Weisung, Rz. 3). Bei Überschuldung kann ein Erlass deshalb grundsätzlich nur in dem Umfang gewährt werden, wie die anderen Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten und dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der um Erlass ersuchenden Person beiträgt (Weisung, Rz. 11; VGr, 6. Oktober 2015, SB.2015.00079, E. 4.3).

2.8 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund eines Unfalls im Juli 2015 mehrere Rücken- bzw. Herzoperationen, Therapien etc. Verdienstausfälle erlitten zu haben und heute weitgehend arbeitsunfähig zu sein. Ein von ihr im Jahr 2015 bezogener Kapitalvorbezug von Fr. … und eine ihr im Jahr 2016 ausbezahlte Abgangsentschädigung von rund Fr. … will sie in ihre im April 2015 erworbene Liegenschaft investiert und ansonsten für Arztkosten und Therapien verwendet haben. Da eine Erhöhung ihrer Hypothek gemäss Auskunft ihrer Hypothekargläubigerin nicht zulässig sei und sie unter dem Existenzminimum lebe, sei ihr die Begleichung ihrer Steuerausstände nicht möglich. Ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente ist derzeit bei der IV-Stelle der SVA hängig.

3.2 Gemäss der vorinstanzlichen Berechnung des Existenzminimums und den Angaben der Beschwerdeführerin sollen die derzeitigen Einkünfte der Beschwerdeführerin nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen. Die Beschwerdeführerin machte bei der Stellung ihres Erlassgesuchs einen monatlichen Existenzbedarf von Fr. … geltend, dem ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. … sowie (erst in ihrer Eingabe vom 29. April 2020 näher bezifferte) monatliche Renteneinkünfte von Fr. … gegenüberstehen sollen. Wie sich aus einer Verfügung und einem Einspracheentscheid der Unfallversicherung der Stadt B vom 10. Dezember 2018 bzw. 26. März 2019 erhellt, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unfallbedingen Einschränkungen ab April 2018 eine monatliche Normalrente von Fr. … zugesprochen. Damit verfügt sie auch unter Berücksichtigung ihrer Rentenansprüche derzeit über keine Einkünfte, die ihr die Rückzahlung ihrer Steuerausstände erlauben würden.

Die Beschwerdeführerin deklarierte in ihrer Steuererklärung 2017 aber ein steuerbares Vermögen von Fr. … (veranlagt: Fr. …). Am 3. September 2019 bezifferte sie ihre Aktiven mit Fr. …, wovon Fr. … auf ihre im April 2015 in B erworbene und selbstbewohnte Liegenschaft entfielen. Ihre Schulden bezifferte sie auf Fr. …, davon Fr. … Steuerschulden, Fr. … Hypothekarschulden und Fr. … sonstige Schulden, welche überwiegend ebenfalls in Zusammenhang mit dem Kauf ihrer Liegenschaft stehen. Hieraus ergibt sich gemäss ihren eigenen Angaben ein Nettovermögen von Fr. …. Das Vermögen der Beschwerdeführerin würde somit grundsätzlich ohne Weiteres ausreichen, ihre Steuerausstände (und auch ihre restlichen Schulden) zu begleichen.

3.3 Die Beschwerdeführerin hat zwar dargelegt, dass ihr eine weitere Erhöhung der Hypothek für ihre selbstbewohnte Liegenschaft derzeit nicht möglich ist. Sie hat ihre Liegenschaft aber erst im April 2015 "mit allen" ihr "zur Verfügung stehenden Mitteln, Pensionskasse, Hypotheken, Darlehen usw." erworben. Einen Teil ihrer im Jahr 2016 ausbezahlten Abgangsentschädigung von rund Fr. … investierte sie ebenfalls in ihre Liegenschaft. Gemäss ihren eigenen Angaben in einer Stellungnahme vom 11. April 2019 soll die Abgangsentschädigung sogar "komplett in den Kauf und die Sanierung der Liegenschaft geflossen" sein. Damit hat die Beschwerdeführerin selbst zu einem Zeitpunkt, als sich die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation bereits abzeichnete, namhafte Beträge in ihre Liegenschaft investiert und ihre Liquidität hierdurch geschwächt. Da sie die Liegenschaft erst vor wenigen Jahren erworben und ihre diesbezüglichen Investitionen massgeblich zu ihrer heutigen Illiquidität beigetragen haben, erscheint ihr auch die Veräusserung ihrer Liegenschaft zur Begleichung ihrer Steuerausstände zumutbar. Dies gilt auch mit Blick auf den bei einem Verkauf voraussichtlich realisierbaren Nettoerlös und die Höhe ihrer Steuerausstände. Damit ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar, ihre Steuerausstände aus ihrem Nettovermögen zu begleichen, nötigenfalls unter Veräusserung ihrer derzeit bewohnten Liegenschaft (vgl. auch E. 2.5 vorstehend).

3.4 Obwohl die Beschwerdeführerin behauptet, weitgehend arbeitsunfähig und auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar zu sein, wurde ihr mit Verfügung der Unfallversicherung der Stadt B vom 10. Dezember 2018 lediglich ein Invaliditätsgrad von 20 % attestiert und gestützt hierauf eine monatliche Normalrente von Fr. … sowie eine einmalige Entschädigung von Fr. …  zugesprochen. Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 26. März 2019 abgewiesen. Aufgrund dessen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Begleichung ihrer Steuerausstände bei Ausschöpfung ihres Arbeitspotenzials möglich wäre. Sollte im laufenden IV-Verfahren ein höherer Invaliditätsgrad festgestellt werden, würden auch die Rentenleistungen höher ausfallen. Damit wird die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin bei zumutbaren Anstrengungen zumindest mittelfristig die Begleichung ihrer Steuerausstände erlauben, was einem Steuererlass ebenfalls entgegensteht (vgl. auch E. 2.6 vorstehend).

3.5 Neben dem Nettovermögen und den Erwerbs- bzw. Rentenaussichten der Beschwerdeführerin stehen auch deren übrigen Schulden einem Steuererlass entgegen (vgl. dazu auch E. 2.7 vorstehend): Die Beschwerdeführerin weist eigenen Angaben zufolge neben ihren Steuerschulden von rund Fr. … rund Fr. … weitere Schulden auf, der grösste Teil davon Hypothekarschulden. Ein Steuererlass würde damit kaum zu ihrer langfristigen und dauernden Sanierung beitragen und ihre Schulden nur geringfügig reduzieren, zumal die Beschwerdeführerin nicht belegt, dass auch ihre übrigen Gläubiger zu einem anteilsmässigen Forderungsverzicht bereits sind. Auch aus diesem Grund kann ihr kein Steuererlass gewährt werden.

3.6 Weiter steht einem Steuererlass entgegen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Steuerrückstellungen gebildet hat (vgl. E. 2.6 vorstehend). Wie bereits erwähnt wurde, verwendete sie eigenen Angaben zufolge im April 2015 alle ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Kauf ihrer Liegenschaft. Trotz ihres Unfalls im Juli 2015 und der anschliessenden Verschlechterung ihrer Erwerbssituation im Jahr 2016 bildete sie aus der ihr im selben Jahr zugesprochenen Abgangsentschädigung von rund Fr. … keinerlei Rückstellungen zur Begleichung ihrer laufenden Steuern, sondern investierte diese stattdessen grösstenteils in ihre neu erworbene Liegenschaft. Soweit die Abgangsentschädigung auch für Therapien, Arztbesuche etc. verwendet worden sein soll, fehlen hierzu einerseits Belege. Andererseits kann davon ausgegangen werden, dass die notwendigen medizinischen Behandlungen grösstenteils von der Unfall- oder Krankenversicherung übernommen wurden. Auch die ihr von der Unfallversicherung der Stadt B vom 10. Dezember 2018 zugesprochene (einmalige) Entschädigung von Fr. … verwendete sie offenkundig nicht zur Tilgung ihrer Steuerausstände.

3.7 Zusammenfassend stehen damit sowohl die Vermögens- als auch die zukünftigen Erwerbs- bzw. Rentenaussichten einem Steuererlass entgegen. Sodann fällt ein Steuererlass auch aufgrund der übrigen Schulden und der versäumten Steuerrückstellungen ausser Betracht.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Auch wenn ein Steuererlass zu Recht verweigert wurde, verfügt die Beschwerdeführerin derzeit nicht über hinreichend liquide Mittel zur Begleichung ihrer Steuerausstände. Die Sache ist deshalb zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleichterungen dem Steueramt der Stadt B weiterzuleiten (vgl. Weisung, Rz. 42, vgl. auch die Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern vom 13. September 2016, ZStB Nr. 172.1). Dieses wird insbesondere zu prüfen haben, ob mit einer zeitweiligen Stundung bis zur Klärung allfälliger Rentenansprüche der Beschwerdeführerin (bzw. einer zumutbaren Ausweitung der Erwerbstätigkeit) ein zwangsweiser Verkauf der von ihr bewohnten Liegenschaft verhindert werden kann. Bei einer allfälligen Stundung kann zudem die Sicherstellung der Steuerforderung verlangt werden (Rz. 37 lit. b), z.B. durch die Eintragung eines entsprechenden Pfandrechts oder Veräusserungsbeschränkungen.

5.  

5.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

5.2 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – erstmals um einen Steuererlass ersucht hatte und aufgrund ihrer Illiquidität derzeit noch nicht in der Lage ist, ihre Steuerausstände zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wird aber darauf hingewiesen, dass in zukünftigen Erlassverfahren bereits erstinstanzlich und aufwandsgemäss Kosten erhoben werden könnten, wenn sich diese als offensichtlich unbegründet herausstellen sollten. Eine Umtriebsentschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 VRG). Eine Entschädigung steht auch dem Steueramt der Stadt B nicht zu, da sich die Beantwortung von Rechtsmitteln im Rahmen ihrer üblichen Amtstätigkeit bewegt und vorliegend kein entschädigungspflichtiger Aufwand ersichtlich ist.

6.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

       Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Stadt B zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr.    595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …