{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.05.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00019_20-05-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220236&W10_KEY=4478007&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55702b4742d1b61b66e7bbb2bd1f88df"}, "Num": [" SB.2020.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.20.0  SB.2020.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.20.0  SB.2020.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.20.0  SB.2020.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass\r(Staats- und Gemeindesteuern 2016) | Steuererlass/Zumutbarkeit einer Versilberung einer selbstbewohnten Liegenschaft. Die Versilberung einer Liegenschaft zur Begleichung von Steuerausst\u00e4nden kann unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig erscheinen, wenn der Liegenschaftenverkauf aufgrund hoher Belehnung keinen nennenswerten Nettoerl\u00f6s abwerfen bzw. in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu den Steuerausst\u00e4nden stehen w\u00fcrde. Eine hohe Hypothekarbelastung steht einem Steuererlass aber regelm\u00e4ssig entgegen, wenn nicht zugleich auch die Hypothekargl\u00e4ubiger zu einem anteilsm\u00e4ssigen Forderungsverzicht bereit sind. Zudem ist bei der Zumutbarkeit eines Verkaufs zu beachten, dass mit einem Steuererlass definitiv auf die Steuerforderung verzichtet wird und die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit grunds\u00e4tzlich nicht daran ankn\u00fcpfen darf, wie liquide das Verm\u00f6gen angelegt ist. Ein Liegenschaftenverkauf erscheint umso zumutbarer, je mehr der Liegenschaftenerwerb selbst massgebend zur erlassbegr\u00fcndenden Notlage beigetragen hat (E. 2.6). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat erst vor wenigen Jahren eine selbstbewohnte Liegenschaft erworben und selbst zu einem Zeitpunkt, als sich die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation abzeichnete, namhafte Betr\u00e4ge in diese investiert. Sie hat ihre Liquidit\u00e4t damit geschw\u00e4cht, weshalb ihr zumutbar ist, ihre Steuerausst\u00e4nde aus ihrem Nettoverm\u00f6gen zu begleichen, n\u00f6tigenfalls unter Ver\u00e4usserung ihrer derzeit selbstbewohnten Liegenschaft (E. 3.3). Weiter wird sich die finanzielle Situation der Beschwerdef\u00fchrerin bei zumutbarer Aussch\u00f6pfung ihres Arbeitspotenzials oder aufgrund allf\u00e4lliger Rentenleistungen mittelfristig verbessern, was ihr die Begleichung ihrer Steuerausst\u00e4nde erlauben wird (E. 3.4). Zudem stehen die \u00fcbrigen Schulden und die unterlassene Bildung von Steuerr\u00fcckstellungen einem Steuererlass entgegen (E. 3.5 f.). \u00dcberweisung der Sache an das zust\u00e4ndige Gemeindesteueramt zur allf\u00e4lligen Gew\u00e4hrung von Zahlungserleicherungen und allf\u00e4lligen Sicherstellung derSteuerforderungen, z.B. durch Eintragung eines entsprechenden Pfandrechts oder Ver\u00e4usserungsbeschr\u00e4nkungen (E. 4).\r\rKosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:52:56", "Checksum": "8af657e2cb0f34071e913eb3c1e5de77"}