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SB.2020.00020
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. Mai 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. Stadt X, vertreten durch das Steueramt,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2016, 2017 und 2018), hat sich ergeben: I. Am 9. Mai 2019 stellten A (nachfolgend: die Pflichtige 1) und B (nachfolgend: die Pflichtige 2 und zusammen die Pflichtigen) beim Steueramt der Stadt X ein Gesuch um Erlass der noch offenen Staats- und Gemeindesteuern 2017 in Höhe von Fr. … Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 ersuchten die Pflichtigen auch um Erlass der direkten Bundessteuer 2016 in Höhe von Fr. … sowie 2017 in Höhe von Fr. … gesamthaft Fr. … Das Steueramt der Stadt X wies am 7. Juni 2019 das Gesuch der Pflichtigen vom 9. Mai 2019 um Erlass der offenen Staats- und Gemeindesteuern 2017 ab. Mit Verfügung vom 12. November 2019 wies auch das kantonale Steueramt das Gesuch der Pflichtigen hinsichtlich Erlass der direkten Bundessteuern 2016 und 2017 ab. II. Den am 6. Juli 2019 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie den am 16. Dezember 2019 betreffend direkte Bundessteuer 2016 und 2017 erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 14. Februar 2020 ab. Auf das erstmals in der Rekursschrift vom 16. Dezember 2019 gestellte Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuern 2018 trat die Finanzdirektion mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies dieses an das kantonale Steueramt, Gruppe Bezugsdienste.
III. Mit Beschwerde vom 13. März 2020 gelangten die Pflichtigen an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids vom 14. Februar 2020 sowie den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2017 und direkte Bundessteuer 2016, 2017 und 2018. Zudem stellten sie einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und verlangten eine Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2020, um die fehlenden Beweismittel aus dem abgewiesenen Rekurs erbringen zu können. Das Verwaltungsgericht eröffnete unter den Verfahrensnummern SB.2020.00020 und SB.2020.00021 zwei getrennte Verfahren. Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Fristerstreckung zur Nachreichung von Beweismitteln ab. Es führte jedoch aus, dass es den Pflichtigen freistehe, weitere Beweismittel bis zur Entscheidfällung nachzureichen und das Verwaltungsgericht diesfalls in concreto entscheiden werde, ob und inwieweit die nachgereichten Beweismittel zu berücksichtigen seien. Das kantonale Steueramt und das Steueramt der Stadt X beantragten mit Eingabe vom 31. März 2020 bzw. 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolge zulasten der Pflichtigen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 nahmen die Pflichtigen zu den Beschwerdeantworten Stellung und beantragten die Gutheissung ihrer Beschwerden. Am 14. Mai 2020 reichten sie eine Ergänzung zur Stellungnahme vom 6. Mai 2020 ein. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die vorliegenden Beschwerden SB.2020.00020 und SB.2020.00021 betreffen den gleichen Sachverhalt und dieselbe Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 18. März 2020 zu Recht vereinigt wurden. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen (VGr, 23. Oktober 2019, SB.2019.00057, E. 1.1; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.1). 2.2 Hingegen besteht anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide des Steuerrekursgerichts im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gegen Erlassentscheide kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (§ 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 20a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2.3 Nach der allgemeinen Regel im Steuerverfahren trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. BGr, 21. April 2010, 2C_574/2009, E. 4.2; BGr, 4. Dezember 2009, 2C_452/2009, E. 2.1). Gelingt der steuerpflichtigen Person der entsprechende Nachweis nicht, muss demzufolge zu ihren Ungunsten angenommen werden, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht (vgl. VGr, 23. Juli 2014, SB.2014.00056, E. 3.2). Da zudem die natürliche Vermutung besteht, dass die steuerpflichtige Person alle sie entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht ihre Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). 2.4 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 2 und Art. 167g Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeschrift substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. 3. 3.1 Gemäss § 183 StG können Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, die Staats- und Gemeindesteuern ganz oder teilweise erlassen werden. Gleiches gilt gemäss Art. 167 Abs. 1 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer, sofern die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Übertretungsbusse für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeuten würde. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlassverfahren werden auf kantonaler Ebene durch die Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch (ZStB) Nr. 183.1 (nachfolgend: Weisung Steuererlass) konkretisiert. Letztere ist vom Verwaltungsgericht zumindest insoweit zu berücksichtigen, als sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt bzw. keine triftigen Gründe einer Anwendung entgegenstehen (BGE 121 II 473 E. 2b; BGE 141 II 199 E. 5.5; BGE 142 II 182 E. 2.3.3). Auf Bundesebene erfolgt die Konkretisierung durch die Verordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 (EV). 3.2 Die Weisung Steuererlass konkretisiert, dass der Steuererlass gewährt werden kann, wenn für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte bedeutet (Weisung Steuererlass, Rz. 2). Eine Notlage einer natürlichen Person liegt vor, wenn die finanziellen Mittel der Person zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen (lit. a) oder der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht (lit. b; Weisung Steuererlass, Rz. 7; Art. 2 Abs. 1 EV). Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann (Weisung Steuererlass, Rz. 8; Art. 2 Abs. 2 EV). Als "absehbar" gelten praxisgemäss zwei bis drei Jahre (vgl. die Erläuterungen zur Revision der EV der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV], Bern, 29. Mai 2015, Art. 2 EV, S. 4). Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Weisung Steuererlass, Rz. 9; Art. 3 Abs. 2 EV). Zur Berechnung des Existenzminimums ist praxisgemäss auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben Existenzminimum) abzustellen (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.5). 3.3 Als Ursachen für die Notlage einer natürlichen Person werden insbesondere aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der Familie oder Unterhaltspflichten, hohe Kosten infolge Krankheit, Unfall oder Pflege, die nicht von Dritten getragen werden, oder andauernde Arbeitslosigkeit anerkannt, ebenso wie eine starke Überschuldung aufgrund ausserordentlicher Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für welche die Person nicht einzustehen hat. Geht die Notlage auf andere Ursachen zurück, so kann die Erlassbehörde nicht zugunsten anderer Gläubiger auf die gesetzlichen Ansprüche des Staates und der Gemeinde verzichten, denn der Steuererlass hat bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugutezukommen (Weisung Steuererlass, Rz. 3 und Rz. 10; Art. 3 EV; VGr, 23. Oktober 2019, SB.2019.00057, E. 2.3). Entsprechend steht eine Überschuldung einem Steuererlass entgegen, weil der Staat sonst zugunsten anderer Gläubiger auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten würde. Verzichten allerdings andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen, so kann ein Erlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden, sofern dies zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Person beiträgt (VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 2.1.7; Weisung Steuererlass, Rz. 11). Sodann steht einem Steuererlass auch entgegen, wenn in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen gebildet wurden (Weisung, Rz. 17 lit. b; Art. 167a lit. b DBG). 4. 4.1 Das Erlassgesuch der Pflichtigen vom 27. Mai 2019 bezieht sich lediglich auf die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2016 und 2017. Das Steuerjahr 2018 war damit weder hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern noch der direkten Bundessteuer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das erstmals in der Rekursschrift vom 18. Dezember 2019 geltend gemachte Erlassgesuch betreffend direkte Bundessteuer 2018 eingetreten. Die Pflichtigen beziehen sich im Betreff der Beschwerdeschrift auf die Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie die Direkte Bundessteuer 2016, 2017 und 2018. Sowohl der Antrag als auch die Begründung sind allgemein gehalten und unterscheiden nicht hinsichtlich der verschiedenen Steuern und Steuerperioden. Insbesondere äussern sich die Pflichtigen nicht zur Tatsache, dass die Vorinstanz auf den Rekurs in Bezug auf die direkte Bundessteuer 2018 nicht eingetreten ist. Sofern die Bezugnahme auf die Direkte Bundessteuer 2018 im Betreff der Beschwerdeschrift als Anfechtung des diesbezüglichen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu würdigen ist, ist darauf mangels Begründung nicht einzutreten. 4.2 Hinsichtlich der restlichen Erlassgesuche kam die Vorinstanz zum Schluss, es könne vor dem Hintergrund der monatlichen Überdeckung von Fr. … nicht von einer Notlage im Sinn von § 183 StG bzw. Art. 167 DBG gesprochen werden. Es liege auch keine unzumutbare Einschränkung ihrer Lebenshaltung vor. Es gelte ferner zu berücksichtigen, dass laufende oder aufgelaufene Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen seien. Daher ziele die Argumentation der Pflichtigen, die laufenden Ratenzahlungen von Fr. … an das Steueramt der Stadt X würden eine Notlage begründen, ins Leere. Dass es zur Begleichung der Staats- und Gemeindesteuern 2017 rund zwei Jahre dauere bis dieser Betrag mit den monatlichen Raten à Fr. … bezahlt sein werde, sei ohne Weiteres hinzunehmen, entspreche dies doch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Einem Erlass stünde auch entgegen, dass die Pflichtigen bei Fälligkeit der vorliegenden Steuern diese weder bezahlt noch Rücklagen gebildet hätten. Dies wäre bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. … durchaus machbar gewesen. Zudem seien einem Erlass die ausstehenden Schulden in Höhe von ca. Fr. …. entgegenzuhalten. Würde den Pflichtigen die streitbetroffene Steuerschuld von gesamthaft Fr. … (Fr. … und Fr. …) erlassen, käme dies nicht den Pflichtigen selbst, sondern ihren (privaten) Gläubigern zu Lasten des Staats zugute. Die Pflichtigen hätten zwar aufgeführt, dass sie sich mit der Bank C in Verhandlungen betreffend einen Teilerlass befänden. Es sei jedoch weder dieser Forderungsverzicht noch solche von anderen Gläubigern eingereicht worden. 4.3 Die Pflichtigen führen in der Beschwerdeschrift aus, die Pflichtige 1 sei von der Bank – gemeint ist die Bank C – auf Konkurs betrieben worden, da sie zu diesem Zeitpunkt noch im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Die Bank habe die Betreibung zurückgezogen und ihr bis März 2020 Zeit gegeben, um den Handelsregistereintrag zu löschen, was sie getan habe. Seither herrsche Funkstille. Die zukünftige Entscheidung der Bank bilde die essentielle Grundlage dieser Beschwerde. Keine Bank, keine Grundlage und somit keine Möglichkeit eines Teilerlasses. Ferner rufen sie in Erinnerung, dass sie dem Steueramt der Stadt X bereits monatlich Fr. ...- zahlten. Des Weiteren wehren sie sich gegen den Vorwurf der nicht getätigten Rückstellung. Beiden Steuerämtern seien die medizinischen Gutachten bekannt. Sie hätten einige Rechnungen zu bezahlen gehabt, welche sie bis zu diesem Zeitpunkt aufgeschoben gehabt hätten. Wer nur ansatzweise eine Ahnung eines IV-Verfahrens habe, wisse, dass die Armutsgrenze nicht weit entfernt sei. In der Stellungnahme vom 6. Mai 2020 belegt die Pflichtige 1, dass die vom Steueramt der Stadt X in seiner Beschwerdeantwort geäusserte Behauptung, die Pflichtige 1 arbeite bei der Einzelunternehmung D sowie bei der Firma E, nicht zutrifft. Auf diese behauptete Erwerbstätigkeit wird deshalb nachfolgend nicht abgestellt. 4.4 4.4.1 Mit der von den Pflichtigen geltend gemachten Ratenzahlung von monatlich Fr. … wird die offene Steuerforderung der Staats- und Gemeindesteuern 2016 von ursprünglich Fr. … abbezahlt. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, werden laufende oder aufgelaufene Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt, weshalb trotz der Ratenzahlung von einer monatlichen Überdeckung von Fr. … auszugehen ist. Selbst wenn die vorliegende Ratenzahlung berücksichtigt würde, würde eine kleine Überdeckung von monatlich Fr. … resultieren und es läge – wenn auch knapp – dennoch keine Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 7 lit. a vor. Das Vorbringen der Pflichtigen, sie bezahlten dem Steueramt der Stadt X bereits monatlich Fr. …, kann sinngemäss auch als Begründung dafür verstanden werden, weshalb sie nicht in der Lage seien, die vorliegend strittigen Steuerforderungen in absehbarer Zeit zu begleichen und der geschuldete Betrag damit in einem Missverhältnis zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit stehe. Es ist deshalb zu prüfen, ob vorliegend eine Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 8 lit. b zu bejahen ist. Auch unter Berücksichtigung der laufenden Ratenzahlung ist es den Pflichtigen möglich, die streitbetroffene Steuerforderung von Fr. … innerhalb von zwei Jahren abzubezahlen ([Steuerforderung 2016 (Fr. …) + streitbetroffene Steuerforderung (Fr. …)] / monatliche Überdeckung von Fr. ...- = 23.05 Monate). Dabei ist nicht berücksichtigt, dass die Steuerforderung 2016 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vollumfänglich besteht, sondern bereits gewisse Ratenzahlungen geleistet wurden. Unter Berücksichtigung des aktuell ausstehenden Betrags resultiert eine Rückzahlungsdauer von deutlich unter zwei Jahren. Angesichts der Praxis, dass bei einer Rückzahlungsdauer von unter zwei bis drei Jahren kein Missverhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorliegt, liegt vorliegend auch keine Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. b EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 8 lit. b vor. Die Vorinstanz hat damit zu Recht verneint, dass sich die Pflichtigen in einer Notlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 EV bzw. Wegleitung Steuererlass, Rz. 8 befinden. Alleine deshalb kann ein Steuererlass vorliegend nicht gewährt werden. 4.4.2 Ferner stehen einem Steuererlass vorliegend auch die offenen Schulden von gesamthaft rund Fr. … bei verschiedenen Gläubigern entgegen. Im Vergleich zum Rekursverfahren ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation zwischenzeitlich verbessert hat. Insbesondere bringen die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht auch keine Belege vor, die ein Entgegenkommen der Gläubiger belegen würden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. 5. 5.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (Weisung Steuererlass, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab. Dies rechtfertigt sich auch im vorliegenden Fall. Die auf die Gerichtskasse zu nehmende Gerichtsgebühr ist wegen der besonderen Natur des Erlassverfahrens moderat zu veranschlagen (zum Ganzen: VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 4.1; vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). 5.2 Eine Parteientschädigung steht den Pflichtigen beim Ausgang dieses Verfahrens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und 185 Abs. 2 StG). Eine solche wurde auch von der Beschwerdegegnerschaft nicht verlangt, wobei ihr mangels besonderen Aufwands ohnehin keine solche zuzusprechen wäre (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). 5.3 Das Gesuch der Pflichtigen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Andernfalls kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde SB.2020.00020 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2017) wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde SB.2020.00021 betreffend Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2016, 2017 und 2018) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00020 wird festgesetzt auf 5. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00021 wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an: … |