{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00024_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220513&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0d089f901a995122cbc8da60121167c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2020.00024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2014 | [Verm\u00f6genssteuerbewertung: umstritten ist die Anwendung der Praktikermethode auf eine als Aktiengesellschaft organisierte kleine Anwaltskanzlei] Da sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Argumenten der Pflichtigen rechtsgen\u00fcgend auseinandergesetzt hat, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r vor (E. 2.3). Das KS Nr. 28 ist eine schematisierte L\u00f6sung, welche eine effiziente Verwaltung erm\u00f6glicht, der aber gleichzeitig ein gewisser Unsch\u00e4rfebereich eigen ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine ausreichenden Gr\u00fcnde, von der Bewertung gest\u00fctzt auf das KS Nr. 28 abzuweichen. Viel eher w\u00fcrde eine Abweichung vom KS Nr. 28 zu einer Bevorzugung der Pflichtigen f\u00fchren, welche mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar w\u00e4re (E. 2.4.3). Das KS Nr. 28 gilt nach st\u00e4ndiger Praxis des Bundesgerichts als zuverl\u00e4ssige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihm die \u00dcberlegungen, die f\u00fcr die Preisbildung bei den nicht an der B\u00f6rse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit R\u00fccksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (E. 3.2.2). Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, dass die Anwendung der von den Pflichtigen vertretenen Bewertungsmethode (Substanzwert) zu einer besseren Erkenntnis \u00fcber den Verkehrswert der Aktiengesellschaft f\u00fchren sollte als die Methode gem\u00e4ss KS Nr. 28. Es liegen damit keine Voraussetzungen vor, um vom KS Nr. 28 sowie der diesbez\u00fcglichen Rechtsprechung abzuweichen (E. 4.6).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:24:57", "Checksum": "6f0ae15deb98f75c49e077fdd847f3b1"}