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Geschäftsnummer: SB.2020.00024  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.08.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2014


[Vermögenssteuerbewertung: umstritten ist die Anwendung der Praktikermethode auf eine als Aktiengesellschaft organisierte kleine Anwaltskanzlei]

Da sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Argumenten der Pflichtigen rechtsgenügend auseinandergesetzt hat, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (E. 2.3). Das KS Nr. 28 ist eine schematisierte Lösung, welche eine effiziente Verwaltung ermöglicht, der aber gleichzeitig ein gewisser Unschärfebereich eigen ist. Im vorliegenden Fall bestehen keine ausreichenden Gründe, von der Bewertung gestützt auf das KS Nr. 28 abzuweichen. Viel eher würde eine Abweichung vom KS Nr. 28 zu einer Bevorzugung der Pflichtigen führen, welche mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar wäre (E. 2.4.3). Das KS Nr. 28 gilt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihm die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (E. 3.2.2). Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, dass die Anwendung der von den Pflichtigen vertretenen Bewertungsmethode (Substanzwert) zu einer besseren Erkenntnis über den Verkehrswert der Aktiengesellschaft führen sollte als die Methode gemäss KS Nr. 28. Es liegen damit keine Voraussetzungen vor, um vom KS Nr. 28 sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen (E. 4.6).
Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTSKANZLEI
ERTRAGSWERT
KREISSCHREIBEN NR. 28
PRAKTIKERMETHODE
RECHTLICHES GEHÖR
SUBSTANZWERT
VERMÖGENSSTEUERBEWERTUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 38 Abs. I StG
Art. 13 Abs. I StHG
Art. 14 Abs. I StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00024

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 26. August 2020

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2014,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend der Pflichtige) und B (nachfolgend die Pflichtige und zusammen die Pflichtigen) halten je 25 Aktien der gesamthaften 100 Aktien der C AG mit Sitz in D. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt die Gesellschaft das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im In- und Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte und andere qualifizierte Berater sowie damit verbundene Tätigkeiten.

B. In der Steuererklärung 2014 deklarierten die Pflichtigen ihre je 25 Aktien an der Gesellschaft mit einem Vermögenssteuerwert von Fr. … pro Aktie; gesamthaft Fr. …. Gesamthaft deklarierten sie ein steuerbares Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. …. Im Einschätzungsentscheid vom 20. Februar 2017 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, davon Fr. … aus Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen, und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Neben anderen, vorliegend nicht streitigen Korrekturen (zu Gunsten sowie zu Ungunsten der Pflichtigen), erhöhte es den Vermögenssteuerwert der Anteile an der Gesellschaft auf Fr. … pro Aktie, total Fr. ….

C. Gegen den Einschätzungsentscheid vom 20. Februar 2017 erhoben die Pflichtigen Einsprache. Dabei beantragten sie, für die Vermögenssteuer per Steuerjahr 2014 sei für die Aktien der Gesellschaft gemäss Bewertungsregel der vorangegangenen Steuerjahre ein Bruttosteuerwert pro Aktie von Fr. … zu veranschlagen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. September 2017 ab.

II.  

Dagegen führten die Pflichtigen am 3. November 2017 Rekurs beim Steuerrekursgericht. Dieses wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 18. Februar 2020 ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid vom 18. Februar 2020 erhoben die Pflichtigen am 27. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde für die Aktien an der Gesellschaft für das Steuerjahr 2014 ein Bruttosteuerwert pro Aktie von Fr. …, total Fr. … zu veranschlagen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Während das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde beantragte und das Steuerrekursgericht auf eine Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und das Steueramt der Gemeinde D nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die Parteien, zur Differenz zwischen dem eingeschätzten Vermögenssteuerwert von Fr. … und dem Wert gemäss Bewertungsmitteilung per 31. Dezember 2013 von Fr. … Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2020 erläuterte das kantonale Steueramt, da die Bewertung per 31. Dezember 2013 als Vorjahressteuerwert im Veranlagungsverfahren 2014 verwendet worden sei, sei bei der Berechnung eine Korrektur des Substanzwerts erfolgt, indem dieser um die im Geschäftsjahr 2014 ausgeschüttete Dividende von Fr. … gekürzt worden sei. Als Beilage reichte es die Berechnungen hierzu ein, welche bislang in den Akten fehlten. Auch die Pflichtigen liessen sich vernehmen, äusserten sich in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2020 jedoch nicht zur Differenz der beiden Beträge.

Der Einzelrichter überwies den Fall der 2. Kammer zur Beurteilung (§ 114 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

2.1 Die Pflichtigen rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, wodurch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Rüge der Gehörsverletzung vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; BGE 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087, E. 2.2). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 143 III 54 E. 5.2; BGE 143 IV 40). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 IV 40 E. 3.4.3). Nicht notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 142 StG N. 10 mit Verweis auf RB 1968 Nr. 24).

2.3  

2.3.1 Die Pflichtigen sehen die fehlende Auseinandersetzung mit ihren Argumenten unter anderem in den Ausführungen der Vorinstanz zum Bundesgerichtsentscheid 2C_277/2017 vom 6. Mai 2019. Im zitierten Entscheid sei es um eine Finanz- und Steuerdienstleistungsgesellschaft und nicht um eine kleine Anwaltskanzlei gegangen, weshalb die Ausführungen dazu nicht stichhaltig seien.

Da eine nicht zutreffende Begründung keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen vermag, kann eine solche vorliegend ausgeschlossen werden. Obwohl für die Beurteilung der Gehörsverletzung nicht relevant, ist anzuführen, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum Bundesgerichtsentscheid 2C_277/2017 überzeugen. Wie in E. 4.2 noch aufzuzeigen sein wird, handelt es sich beim zitierten Entscheid um den – im Zeitpunkt als das vorinstanzliche Urteil erging – jüngsten Entscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob die in der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008, nachfolgend KS Nr. 28) für Dienstleistungsgesellschaften vorgesehene Mittelwertmethode (Praktikermethode) auch bei einer stark personenbezogenen Gesellschaft angewendet werden dürfe. Dass es in diesem Entscheid um eine Finanz- und Steuerdienstleistungsgesellschaft ging, ist zutreffend. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung nicht auch auf kleine Anwaltskanzleien anzuwenden sein soll. Das Argument der Pflichtigen, mit dem Weggang eines Partners gehe auch seine Ertragskraft weg und bleibe gerade nicht in der Firma, trifft ebenso auf einen Partner einer Finanz- und Steuerdienstleistungsgesellschaft zu. Auch der Einwand, Klienten- bzw. Kundenbeziehungen könnten nicht "verkauft" werden, trifft analog auch auf eine Finanz- und Steuerdienstleistungsgesellschaft zu. Mit den Ausführungen zu diesem Entscheid hat die Vorinstanz die aktuellste bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt widergegeben.

2.3.2 Weiter bemängeln die Pflichtigen die Begründung der Vorinstanz in Bezug auf die Abhängigkeit der drei ehemaligen Kollektivgesellschafter: der Pflichtige, E und F. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass aufgrund der mehrjährigen Zusammenarbeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass es sich bei den genannten Personen um unabhängige Dritte handle.

Auch diese Rüge vermag keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Obwohl für die Beurteilung der Gehörsverletzung nicht relevant, ist auch hierzu anzumerken, dass das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Dass die Vorinstanz nicht berücksichtigte, dass auch die Pflichtige, welche zuvor nicht Kollektivgesellschafterin war, im Jahr 2009 ihre Einzelfirma ebenfalls zum Substanzwert einbrachte, ändert am Ergebnis – dass nicht von einer massgeblichen Handänderung unter unabhängigen Dritten ausgegangen werden kann – nichts (vgl. E. 4.4).

2.3.3 Des Weiteren rügen die Pflichtigen, die Vorinstanz habe sich nicht inhaltlich damit auseinandergesetzt, weshalb das im Kommentar der SSK (Version 2014; nachfolgend: Kommentar SSK 2014) zu Rz. 2 des KS Nr. 28 genannte Beispiel des Aktienverkaufs vom Vater an den Sohn nicht einschlägig sei.

Diese Begründung ist zwar knapp gehalten, sie zeigt jedoch, dass sich die Vorinstanz mit dem Argument des Pflichtigen auseinandergesetzt hat, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Die Begründung trifft auch inhaltlich zu: So führt die Vorinstanz auf Seite 9 aus, es lasse sich aus diesem Beispiel nichts zu Gunsten der Pflichtigen ableiten, da bei einem Verkauf eines Vaters an seinen Sohn auch ein zu tiefer Preis vereinbart werden könne. Diese Argumentation trifft zu. Im Entscheid, worauf sich das Beispiel stützt, kam die Steuerrekurskommission Thurgau zum Schluss, ein Aktienverkauf vom Vater an den Sohn könne nicht als unter unabhängigen Dritten erfolgt betrachtet werden, da es sich bei Vater und Sohn um nahestehende Personen handle. Dies bedeute jedoch nicht unbedingt, dass der Kaufpreis, den der Sohn dem Vater bezahlt habe, nicht den Verkehrswert wiedergebe. Zum einen handle es sich bei der Bewertung gemäss KS Nr. 28 nur um eine Schätzung, der ein gewisser Unschärfebereich eigen sei. Zum anderen sei es im Rahmen der Übertragung von Aktien vom Vater auf den bereits im Geschäft tätigen Sohn eher unüblich, dass ein über dem Verkehrswert liegender Kaufpreis bezahlt werde (StRK TG, 25. Februar 2008, StRE 26/2008, E. 4.5; vgl. auch Kommentar SSK 2014, Rz. 2). Erstaunlicherweise geht aus dem Kommentar SSK 2014 nicht hervor, dass diesem Entscheid insofern ein besonderer Sachverhalt zugrunde lag, als der gestützt auf das KS Nr. 28 berechnete Wert der Aktien tiefer war als der Preis, welcher der Vater vom Sohn verlangte. Unter der Annahme, dass der Vater vom Sohn nicht einen über dem Verkehrswert liegenden Preis verlangen würde, zeigte der Verkaufspreis, dass die Bewertung gemäss KS Nr. 28 zu tief sein musste. In diesem Beispiel wurde zu Ungunsten der Steuerpflichtigen auf den bezahlten Preis und nicht auf den Wert gemäss KS Nr. 28 abgestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, schliesst das Beispiel nicht aus, dass der Verkehrswert der Beteiligung tatsächlich noch höher war als der vom Sohn bezahlte Preis und der Vater vom Sohn einen zu tiefen Preis verlangt hatte. Soweit die Pflichtigen mit Anwendung dieses Beispiels auf ihren Fall geltend machen wollen, es dürfte angenommen werden, dass die Partner die Aktien an der Gesellschaft untereinander nicht zu einem überhöhten Preis verkaufen würden, ist ihnen zuzustimmen. Nur kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen zu tiefen Preis bzw. einen Preis unter dem Verkehrswert vereinbart haben. Da vorliegend die Bewertung nach dem KS Nr. 28 – anders als im erwähnten Beispiel – zu einem deutlich höheren Wert führt als jenen, den die Partner untereinander vereinbart haben, kann Letzterer nicht als Verkehrswert herangezogen werden. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzuwerfen.

2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Argumenten der Pflichtigen rechtsgenügend auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt bei dieser Sachlage nicht vor.

2.4  

2.4.1 Weiter rügen die Pflichtigen eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Gleichbehandlung. Jede Person habe für sich individuell den Anspruch auf gleiche Behandlung vor dem Recht. Indem das kantonale Steueramt den in der ökonomischen Literatur und Praxis breit und einheitlich verstandenen Begriff des "Verkehrswerts" durch schematische Anwendung von nicht einschlägigen Bewertungsformeln verzerre, verletzte es ihren Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung.

2.4.2 Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2; VGr, 21. Februar 2018, SB.2017.00116, E. 3.4.2). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit wird im Steuerrecht durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) konkretisiert. Das Bundesgericht hat die Tragweite dieser Grundsätze im Allgemeinen in seiner Rechtsprechung wiederholt umschrieben und dabei erkannt, dass eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes einzelnen Steuerpflichtigen aus praktischen Gründen nicht erreichbar ist und deshalb eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts unausweichlich und zulässig ist (BGE 128 I 240 E. 2.3; BGE 125 I 65 E. 3c). Auch in der Lehre wird vertreten, dass die Steuerbehörden aus Gründen der Praktikabilität schematische Regelungen aufstellen und aufgrund von Durchschnittserfahrungen oder Wahrscheinlichkeitsmassstäben vereinfachen dürfen, sofern die dadurch bewirkte Erleichterung in der Rechtsanwendung nicht die durch die Rechtsgleichheit gebotenen Differenzierungen allzu sehr strapaziert wird (Peter Locher, Praktikabilität im Steuerrecht [unter besonderer Berücksichtigung des materiellen Rechts der direkten Steuern] in: Urs Behnisch/Adriano Marantelli [Hrsg.], Beiträge zur Methodik und zum System des schweizerischen Steuerrechts, Bern 2014, S. 233 f., vgl. auch StRG, 23. Mai 2018, DB.2017.149, E. 1b auch zum Folgenden). Nicht zuletzt bei der Vermögenssteuer, wo die Belastung ohnehin nicht sehr stark ins Gewicht fällt, drängt sich eine schematisierte Lösung auf, welche den Bedürfnissen einer effizienten Verwaltung gerecht wird (Locher, S. 249).

2.4.3 Das KS Nr. 28 bezweckt, im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertschriften, die an keiner Börse gehandelt werden und dient damit der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (KS Nr. 28, Rz. 1 Abs. 1). Das KS Nr. 28 ist eine schematisierte Lösung, welche eine effiziente Verwaltung ermöglicht, der aber gleichzeitig ein gewisser Unschärfebereich eigen ist. Wie nachfolgend in E. 3 ausgeführt, bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine ausreichenden Gründe, von der Bewertung gestützt auf das KS Nr. 28 abzuweichen. Vielmehr würde eine Abweichung vom KS Nr. 28 zu einer Bevorzugung der Pflichtigen gegenüber anderen Steuerpflichtigen in vergleichbaren Vermögensverhältnissen, deren Wertschriften ebenfalls gestützt auf KS Nr. 28 bewertet wurden bzw. werden, führen, welche mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar wäre.

3.  

Materiell umstritten ist die Bewertung der im Eigentum der Pflichtigen stehenden je 25 (zusammen 50) Aktien an der C AG für Vermögenssteuerzwecke.

3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen, bewertet zum Verkehrswert, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Während die Bewertung zum Verkehrswert für die Kantone bindend ist, schreibt das StHG indes nicht vor, nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.1). Die gesetzliche Grundlage für die Vermögenssteuer im Kanton Zürich stellen § 38 ff. Abs. 1 StG dar: Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 38 Abs. 1 StG) und das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (§ 39 Abs. 1 StG).

3.2 Als Verkehrswert gilt der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts. Dieser entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer bzw. ein fernstehender Dritter unter normalen Umständen zu zahlen bereit wäre. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn ist nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel ein Schätz- oder Vergleichswert (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.1; BGr, 22. Juni 2015, 2C_1118/2014, E. 2.1). Massgebend ist eine technische bzw. rechtlich-objektive und nicht eine subjektiv-wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGer, 28. August 2015, 2C_94/2014, E. 3.2; RB 1998 Nr. 140, RB 1989 Nr. 26). Umstände, die lediglich den Preis, nicht aber den Wert beeinflussen, müssen deshalb ausser Betracht bleiben (Richner et al., § 16 N. 97).

3.2.1 Der Verkehrswert nicht kotierter Wertpapiere ist gemäss der für die Steuerperiode 2014 noch geltenden Weisung der Finanzdirektion vom 12. November 2010 (ZStB I Nr. 22/201, ab 1. November 2016 ersetzt durch Fassung vom 1. November 2016, ZStB I Nr. 22/202) nach dem KS Nr. 28 zu ermitteln. Die SSK veröffentlich zudem jährlich eine aktualisierte Version des Kommentars zum KS Nr. 28. Weder das KS Nr. 28 noch der dazugehörige Kommentar bilden Bundes- oder interkantonales Recht. Vielmehr handelt es sich um Verwaltungsverordnungen, die bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten enthalten und keine Rechte und Pflichten begründen.

3.2.2 Das KS Nr. 28 gilt indessen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihm die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. BGr, 1. Oktober 2019, 2C_321/2019, E. 2.3; BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 4.2; BGr, 16. Januar 2019, 2C_77/2017; E. 5.2.1). Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist (vgl. BGr, 30. Juni 2014, 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013, E. 3.6; BGr, 18. September 2013, 2C_309/2013 und 2C_310/2013, E. 3.6; BGr, 15. April 2010, 2C_504/2009, E. 3.3).

3.2.3 Den im KS Nr. 28 formulierten Grundsätzen liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass der Verkehrswert erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragskraft der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, Reserven), die Liquidität der Unternehmung, Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. (BGr, 8. Oktober 1996, StE 1997, B 22.2 Nr. 13, E. 3; StE 2010, B 93.4 Nr. 6, E. 3b).

3.2.4 Das KS Nr. 28 sieht vor, dass bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, der Verkehrswert dem inneren Wert entspricht. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich (Rz. 2 Abs. 4). Hat eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Gleiches gilt für Preise, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt wurden (Rz. 2, Abs. 5).

3.2.5 Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert grundsätzlich aus der Mittelwertmethode (Praktikermethode) durch zweimalige Gewichtung des Ertragswerts und einfache Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (KS Nr. 28, Rz. 34). Im Kommentar SSK 2014 wird zu Rz. 5 ff. darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen der Ertragswert einer Unternehmung nicht bzw. schwer veräusserbar ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Ertrag einer Gesellschaft ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf der Leistung einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson (Beteiligung > 50 %, wobei die Quoten von gemeinsam besteuerten Ehegatten zusammengerechnet werden) beruht. Wird die Wertschöpfung allein vom Mehrheitsbeteiligten erzielt und wird mit Ausnahme von wenigen Hilfskräften für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt, dann kann die Bewertungsstelle dies auf Antrag der Unternehmung berücksichtigen, indem der Ertragswert und der Substanzwert je einfach gewichtet werden.

3.2.6 Nur auf den Substanzwert abgestellt wird bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (KS Nr. 28, Rz. 38), Immobiliengesellschaften (KS Nr. 28, Rz. 42) sowie Handels-, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen im Gründungsjahr und in der Zeit der Aufbauphase (KS Nr. 28, Rz. 32). Dies wird unter anderem damit erklärt, dass die Berücksichtigung des Ertragswerts nur dort sinnvoll ist, wo nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste – d. h. die Ertragskraft – für den (Verkehrs-)Wert einer Gesellschaft entscheidend ist (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008, E. 6.1), was bei den genannten Gesellschaften nicht der Fall ist.

3.2.7 Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode (n) verlangt in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu bewertenden Gesellschaft. Da im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend ist, kann auf den Verkehrswert für die Steuerperiode (n-1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (KS Nr. 28, Rz. 4).

4.  

4.1 Die Aktien der Pflichtigen an der C AG wurden per 31. Dezember 2014 anhand der Praktikermethode zu einem Wert von Fr. …pro Aktie eingeschätzt. Dieser Wert basiert auf den Vorjahreswerten per 31. Dezember 2013, weshalb bei der Berechnung des Substanzwerts die ausgeschüttete Dividende über Fr. … abgezogen wurde. Andernfalls wäre die Dividende sowohl im Wertschriftenverzeichnis als auch im Unternehmenswert der Aktien enthalten gewesen. Bei der C AG handelt es sich um eine Anwaltskanzlei mit vier Partnern. Es ist unbestritten, dass es sich dabei nach der Kategorisierung des KS Nr. 28 um eine Dienstleistungsgesellschaft handelt, für welche dieses grundsätzlich die Bewertung nach der Praktikermethode vorsieht (vgl. Rz. 34 ff.). Die Pflichtigen bestreiten jedoch die Angemessenheit der Praktikermethode für eine kleine Anwaltskanzlei und beantragen, die Bewertung der Aktien an der C AG für die Steuerperiode 2014 zu einem Bruttosteuerwert pro Aktie von Fr. …, was dem Substanzwert der Aktie gemäss Bewertungsmitteilung per 31. Dezember 2014 entspricht.

4.2 Das Verwaltungsgericht hat erst kürzlich in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, der Einbezug des (zumindest) einfachen Ertragswerts rechtfertige sich auch bei einer stark personenbezogenen Gesellschaft (vgl. VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00087 sowie VGr, 31. Januar 2018, SB.2017.00104; beide Entscheide betreffen dieselbe Steuerpflichtige und dieselbe zu bewertende Gesellschaft). Das Bundesgericht hat beide Urteile bestätigt (BGr, 9. März 2020, 2C_93/2020 sowie BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018). Wie aus den Entscheiden hervorgeht, bezweckte die zu bewertende Gesellschaft das Erbringen von Dienstleistungen aller Art insbesondere in den Bereichen nationales und internationales Steuerrecht, Finanz- und Rechnungswesen nach nationalen und internationalen Standards, Secondments im In- und Ausland, Unternehmensberatung zu steuerlichen Prozessen und internem Kontrollsystem, Transferpreise, Vorsorge und Treuhand. Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin und Inhaberin aller 100 Namenaktien der Gesellschaft. Das kantonale Steueramt Zürich bewertete die Anteile an der Gesellschaft im Einschätzungsentscheid anhand der Praktikermethode. Nachdem die Beschwerdeführerin einspracheweise geltend gemacht hatte, die Gesellschaft sei stark personenbezogen und ihr Erfolg hänge im Wesentlichen von ihrer Arbeit ab, stellte es im Einspracheentscheid – in Anlehnung an die revidierte Bewertungsmitteilung des Sitzkantons der Gesellschaft – auf den Mittelwert zwischen dem einfachen Ertrags- und dem einfachen Substanzwert ab und reduzierte den Vermögenssteuerwert entsprechend. Den Einwand der Beschwerdeführerin, es liesse sich bei der Veräusserung einer personenbezogenen Gesellschaft in keinem Fall ein Goodwill über dem Substanzwert erzielen, erachtete das Bundesgericht als nicht überzeugend. Vielmehr erscheint es auch bei solchen Unternehmen nicht als unrealistisch, dass es sich im Markt Reputation und Kundenstamm aufbauen kann, welche unabhängig von der Persönlichkeit des Mitarbeiters einen Marktwert darstellen und ein potenzieller Käufer bereit wäre, hierfür einen erheblichen Preis zu bezahlen. Dies trifft insbesondere auf Gesellschaften zu, deren Firma keine Rückschlüsse auf die Person des relevanten Mitarbeiters zulässt und die demgemäss am Markt nicht als personenbezogen auftreten (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 5.1). Mit diesem Urteil hat das Bundesgericht den (zumindest) einfachen Einbezug des Ertragswerts auch bei einer stark personenbezogenen Finanz- und Steuerberatungsgesellschaft bestätigt.

4.3 Die Pflichtigen bringen gegen die Angemessenheit der Praktikermethode in ihrem Fall verschiedene Argumente vor. Nachfolgend ist auf diese Einwendungen im Einzelnen einzugehen und zu prüfen, ob diese eine Abweichung vom KS Nr. 28 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen.

4.4  

4.4.1 Die Pflichtigen stellen sich auf den Standpunkt, es sei auf den Substanzwert abzustellen, da in der Geschichte der C AG – so bei der Gründung der Kollektivgesellschaft und auch bei der Gründung der Aktiengesellschaft – stets auf diesen Wert abgestellt worden sei. Die C AG gehe auf die […] Einzelfirma G zurück. Diese sei im Jahr …. in die Kollektivgesellschaft H umgewandelt worden. Kollektivgesellschafter seien der Pflichtige, E und F gewesen. Per …. sei die Kollektivgesellschaft – zusammen mit der bislang unabhängigen Einzelfirma "Anwaltskanzlei B" – sodann in die C AG als Anwaltskörperschaft mit den vier Partnern überführt worden. Bei der Gründung der Kollektivgesellschaft im Jahr …. habe sich der Pflichtige mit den Herren E und F auf eine Übernahme der neu entstandenen Partnerschaftsanteile zum Substanzwert geeinigt. Es habe sich dabei nicht um eine Handänderung zwischen Aktionären und/oder Partnern gehandelt, denn es habe zwischen den Beteiligten zuvor gar kein Partnerschaftsvertrag bestanden. Zwar seien die Herren E und F zuvor Angestellte der G gewesen, sie hätten das Arbeitsverhältnis aber jederzeit kündigen können. Der Pflichtige habe sich mit den beiden neuen Partnern auf einen Beitritt zum Substanzwert geeinigt, weil der Verkehrswert einer Anwaltskanzlei damals wie heute dem Substanzwert entspreche. Die Heranziehung des Beispiels 3 im Kommentar SSK 2014 zu Rz. 2 des KS Nr. 28 (Transaktionen unter Aktionären/Partnern) sei gänzlich verfehlt. Der Partnerschaftsvertrag sei im Jahr …. abgeschlossen worden, zu einem Zeitpunkt also, als es gar noch keine Anwalts-AGs gegeben habe. Es habe sich bei der Einigung auf den Substanzwert weder um eine Transaktion unter Aktionären noch unter Partnern gehandelt, sondern es sei um die Aufnahme neuer Partner in die bestehende Kollektivgesellschaft gegangen. Auch im Rahmen der später gegründeten Aktiengesellschaft habe man auf den Substanzwert abgestellt. So sei dieser auch in den Aktionärbindungsvertrag aufgenommen worden, was zeige, dass die Partner darin auch für den Zeitpunkt des Ausscheidens den relevanten Wert sehen würden. Gemäss Ziffer 11 des Aktionärbindungsvertrags berechne sich der Kaufpreis für den Aktienanteil bei Aufnahme eines neuen Partners oder bei Ausscheiden eines bisherigen Partners immer wie folgt: Nominalkapital plus ausgewiesene Reserven geteilt durch Anzahl Aktien. Die Preisformel im Aktionärbindungsvertrag sei relevant, weil sie dokumentiere, dass man den Unternehmenswert untereinander "at arm’s length" festgelegt und auch wirklich bezahlt habe.

4.4.2 Hat in Bezug auf die zu bewertenden Aktien eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (KS Nr. 28 Rz. 2 Abs. 5). Die Wegleitung will damit in den Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten Wertpapiere gebildet wird, auf diesen am freien Markt erzielten Preis abstellen. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Preisbildung ist allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine im Sinn der Wegleitung beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten vor (VGr, 14. Mai 2008, SB.2007.00097, E. 2.4). Handänderungen zwischen Aktionären gelten als nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Preisbildung nicht transparent und nicht nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode zustande gekommen ist (Kommentar SSK 2014, Rz. 2).

4.4.3 Dass im Rahmen der Gründung der Kollektivgesellschaft und auch später im Rahmen der Aktiengesellschaft stets auf den Substanzwert abgestellt wurde, stellt aus verschiedenen Gründen keine "massgebliche Handänderung" im Sinn des KS Nr. 28 dar, welche ein Abstellen auf diesen Wert rechtfertigen würde. Zum einen stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass die drei ehemaligen Kollektivgesellschafter aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit keine unabhängigen Personen darstellen würden. Dass auch die Pflichtige und Ehefrau des einen Kollektivgesellschafters (des Pflichtigen), welche zuvor nicht Kollektivgesellschafterin war, den von den Kollektivgesellschaftern beschlossenen Preis bzw. Formel übernahm als sie ihre Einzelfirma im Rahmen der Gründung der Aktiengesellschaft einbrachte, führt nicht dazu, dass die Einigung auf den Substanzwert bei der Gründung der Aktiengesellschaft als unter unabhängigen Dritten angesehen werden kann. Es handelte sich bei der Einigung zwischen den Kollektivgesellschaftern bzw. später zwischen den Aktionären zu keinem Zeitpunkt um eine Preisbildung auf dem freien Markt. Vielmehr bezweckte diese Vereinbarung, das Verhältnis zwischen den Partnern möglichst einfach und für alle einheitlich zu regeln. Es liegen damit Umstände vor, welche die Preisbildung beeinflussten. So mussten die Partner und müssen auch zukünftige Partner beim Einkauf nur den Substanzwert und keinen Anteil an den stillen Reserven bezahlen, können aber umgekehrt beim Verkauf aber auch nur den Substanzwert lösen. Aus den Akten geht hervor, dass E per Ende 2018 aus der Partnerschaft ausschied und seine 25 Aktien an die restlichen Partner zum Preis von Fr. … pro Aktie (Nominalkapital von Fr. … plus ausgewiesene Reserven von Fr. … geteilt durch Anzahl Aktien) verkaufte. Dies zeigt, dass für Käufe und Verkäufe unter den Partnern auf diese im Aktionärbindungsvertrag festgelegte Formel abgestellt wird. Der Verkauf zeigt jedoch nicht, wie viel ein unabhängiger Dritter, der nicht an den Aktionärbindungsvertrag gebunden ist, bereit gewesen wäre, zu bezahlen. Diese Preisfindung bezieht sich nur auf den Verkauf zwischen den Partnern und nicht auf den Verkauf an einen unabhängigen Dritten, schliesst doch der Aktionärbindungsvertrag einen solchen Verkauf explizit aus. Der Aktionärbindungsvertrag verunmöglicht praktisch, dass ein freier Markt für die Aktien an der C AG besteht. Da aufgrund des Aktionärbindungsvertrags die Aktionäre der C AG einen den Substanzwert des Unternehmens übersteigenden Verkaufspreis für ihre Aktien in der Tat nicht erzielen können bzw. nur bei Verletzung des Aktionärbindungsvertrags, erscheint es zwar als nachvollziehbar, dass die Pflichtigen ihre Titel nur zum Substanzwert bewertet und besteuert haben wollen (vgl. StRG, 21. Oktober 2015, ST.2015.35, E. 2.d auch zum Folgenden). Indessen hat die Bewertung des Vermögens im Sinn von § 39 Abs. 1 StG – wie erwähnt – nach objektiv-technischen Grundsätzen zu erfolgen. Gemäss einhelliger Lehre und Rechtsprechung darf es daher nicht darauf ankommen, welcher Wert einem Vermögensrecht für die betreffende steuerpflichtige Person aufgrund seiner individuellen Umstände zukommt, da dies Ausfluss der subjektiv-wirtschaftlichen Betrachtungsweise darstellt, die für die Bewertung nicht massgebend ist. Privatrechtliche Verträge wie der vorliegende Aktionärbindungsvertrag, welcher die Übertragbarkeit der Wertpapiere einschränkt, sind für die Bewertung für Steuerzwecke unbeachtlich (KS Nr. 28 Rz. 2 Abs. 4). Dies insbesondere deshalb, weil sie jederzeit aufgelöst werden können (StRK ZH, 7. April 2014, 1 ST.2014.9) und weil ansonsten die Bewertung ihrer Aktiengesellschaft alleine den Steuerpflichtigen anheimgestellt würde, was vor Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 StHG sowie Art. 8 BV nicht standhielte. Ferner spricht auch die erhebliche Differenz von rund Fr. … zwischen dem von den Pflichtigen geltend gemachten Substanzwert pro Aktie (Fr. …) und dem gemäss KS Nr. 28 berechneten Wert (Fr. …) gegen die These, dass es sich beim Substanzwert um einen zwischen unabhängigen Parteien auf dem freien Mark gebildeten Preis handelt.

4.5  

4.5.1 Weiter weisen die Pflichtigen darauf hin, das kantonale Steueramt habe bis und mit Steuerjahr 2013 dem von den Aktionären der Gesellschaft abgeschlossenen Aktionärbindungsvertrag bzw. dem darin festgesetzten Preismechanismus für den Erwerb sowie den Verkauf von Aktien an der Gesellschaft informell Rechnung getragen.

4.5.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Aktien der Gesellschaft in der Steuerperiode 2013 nicht nach der Praktikermethode, sondern zu einem viel tieferen Wert bewertet wurden, nämlich zu einem Steuerwert von Fr. … pro Aktie. Diesen Wert haben die Pflichtigen auch in der streitbetroffenen Steuerperiode 2014 übernommen. Im Steuerrecht hat der Grundsatz von Treu und Glauben nur eine beschränkte Tragweite, vor allem, wenn er im Widerspruch zum Legalitätsprinzip steht (BGr, 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Pflichtigen in vorangehenden Steuerperioden allenfalls zu tief eingeschätzt wurden, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus einer rechtswidrigen Anwendung des Steuergesetzes durch die Steuerbehörden kann kein Anspruch auf eine weiterhin rechtswidrige Einschätzung abgeleitet werden, gebieten es die Grundsätze der rechtskonformen und rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtiger doch im Gegenteil vielmehr, von einer solchen rechtswidrigen Praxis Abstand zu nehmen und zur gesetzmässigen Einschätzung zurückzukehren. Zudem kommt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einer Veranlagung bzw. Einschätzung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden (vgl. BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4).

4.6  

4.6.1 Die Pflichtigen bringen weiter vor, Anwaltskörperschaften in der Grösse ihrer Gesellschaft mit vier Partnern seien mit einer Industriegesellschaft nicht vergleichbar. Trotz der rechtlichen Form einer Aktiengesellschaft sei diese von der Persönlichkeit der Eigentümer und Aktionäre abhängig. Anders als beispielsweise eine Industriegesellschaft, bei denen die Angestellten einen direkten Mehrwert für die Gesellschaft schafften, der ihr auch bei deren Ausscheiden erhalten bliebe, sei dies bei Anwaltskörperschaften nicht der Fall. Scheide von vier Partnern einer aus, würden sich Gewinn, Rentabilität und Dividenden grundsätzlich um einen Viertel reduzieren. Der Praktikermethode liege eine implizite Annahme zugrunde, dass mit dem Unternehmen auch seine Produktionsmittel und damit seine Ertragskraft veräussert werde. Für kleine Anwaltsgesellschaften sei diese Annahme offensichtlich falsch. Die Ertragskraft liege nicht in der AG, sondern in den Partnern und Aktionären. Die Ertragskraft des Partners könne gerade nicht mit den Aktien verkauft werden. Die ausgeprägt personenbezogene Arbeit stehe im Vordergrund. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft diene einzig dem Zweck, die heute nicht mehr zeitgemässe unbeschränkte Haftung einzuschränken. Anwaltskanzleien im Allgemeinen und kleinere Kanzleien im Besonderen liessen sich nicht mit Industrie- und grösseren Dienstleistungsunternehmen vergleichen, die über einen substanziellen, mit dem Unternehmen verknüpften und mit diesem übertragbaren Goodwill verfügten. Die Beziehung zwischen Anwalt und Klient sei höchstpersönlicher Natur und der Anwaltsauftrag sei jederzeit kündbar. Schon die blosse Tatsache, dass ein Klient Kunde eines Anwalts sei, unterstehe dem Anwaltsgeheimnis. Klientenbeziehungen könnten deshalb nicht verkauft werden. Das Bewertungsergebnis stehe denn auch in keinem Bezug zur Realität. Der gesunde Menschenverstand zeige sofort, dass niemand auf der Welt zu finden sei, der für die Gesellschaft rund Fr. … bezahlen würde, würde er dafür doch nur Mobiliar und PCs nicht aber die Partner und damit die Produktionsmittel erwerben. Aufgrund ihrer ausgeprägt personenbezogenen Struktur könnten insbesondere kleine Anwaltskörperschaften im Gegensatz zu Dienstleistungs- und Industriegesellschaften nicht mit den für die Wertschöpfung relevanten Produktionsmitteln veräussert werden und könnten somit auch nicht gleich bewertet werden wie Letztere.

4.6.2 Der Einbezug des Ertragswerts ist bei Unternehmen sinnvoll, bei welchen nicht primär das aktuelle Vermögen eines Unternehmens, sondern vielmehr die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewinne bzw. Verluste – d. h. die Ertragskraft – für den (Verkehrs-)Wert einer Gesellschaft entscheidend sind (BGr, 12. Juni 2009, 2C_800/2008, E. 6.1). Bei einer Anwaltskanzlei ergibt sich der Wert der Unternehmung unbestritten aus der Ertragskraft der Partner und Angestellten und nicht aus dem Vermögen der Gesellschaft. Ein alleiniges Abstellen auf das Vermögen bzw. den Substanzwert, wie es die Pflichtigen fordern, würde dem wirtschaftlichen Wert der C AG nicht gerecht werden. So haben die Pflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperiode von der C AG eine Dividende von Fr. … bezogen. In Anwendung des Vermögenssteuerwerts gemäss Praktikermethode (in Verwendung der Vorjahressteuerwerte) von Fr. … (50 Aktien à Fr. …) resultiert eine Rendite von 12,3 %. Würde man hingegen alleine auf den hälftigen Substanzwert per 31. Dezember 2014 von Fr. … abstellen, hätten sie mit ihren Aktien an der C AG eine Rendite von 70 % erwirtschaftet. Auch diese Überlegung zeigt, dass die Anwendung der von den Pflichtigen geltend gemachten reinen Substanzwertmethode zu einem äusserst stossenden Resultat führen würde.

4.6.3 Auch der Einwand, dass eine kleine Anwaltskanzlei anders als Industrie- und grössere Dienstleistungsunternehmen keinen Goodwill erschaffen könne, welcher mit den Aktien zusammen verkauft werden könne, überzeugt nicht. Es darf doch angenommen werden, dass ein junger Anwalt trotz Ausscheidens eines bisherigen Partners für Aktien an einer etablierten und bekannten Kanzlei mehr zu zahlen bereit wäre als für Anteile an einer unbekannten Kanzlei. So erachtete es das Bundesgericht als nicht unrealistisch, dass sich auch personenbezogene Gesellschaften im Markt Reputation und Kundenstamm aufbauen können, welche unabhängig von der Persönlichkeit des Mitarbeiters einen Marktwert darstellen und ein potenzieller Käufer bereit wäre, hierfür einen erheblichen Preis zu bezahlen (BGr, 6. Mai 2019, 2C_277/2018, E. 5.1). Eine Bewertung zum reinen Substanzwert scheint auch vor diesem Hintergrund nicht angemessen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf obige Ausführungen nicht nachvollziehbar ist, dass die Anwendung der von den Pflichtigen vertretenen Bewertungsmethode (Substanzwert) zu einer besseren Erkenntnis über den Verkehrswert der C AG führen sollte als die Methode gemäss KS Nr. 28. Es liegen damit keine Voraussetzungen vor, um vom KS Nr. 28 sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen.

 

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.        1'500.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.            105.--  Zustellkosten,
Fr.         1'605.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …