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Geschäftsnummer: SB.2020.00027  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.07.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2017


[Fristenstillstand im steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren] Die Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) ist auf die Beschwerdefristen von § 153 Abs. 1 StG und Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG nicht anwendbar. Die Beschwerden sind daher klar verspätet eingereicht worden (E. 3). Nichteintreten auf die Beschwerde.
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
COVID-19
FRISTENSTILLSTAND
FRISTVERSÄUMNIS
Rechtsnormen:
Art. 133 Abs. I DBG
Art. 140 Abs. I DBG
Art. 140 Abs. IV DBG
Art. 145 Abs. II DBG
§ 153 Abs. I StG
§ 12 Abs. I VO StG
§ 12 Abs. III VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00027
SB.2020.00028

 

 

 

Verfügung

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 30. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.        Staat Zürich,

 

2.        Schweizerische Eidgenossenschaft,

 

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 und

Direkte Bundessteuer 2017,


 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 A (der Pflichtige) und B (die Pflichtige) deklarierten in der Steuererklärung 2017 effektive Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens über Fr. … betreffend die direkte Bundessteuer sowie Fr. ….- betreffend die Staats- und Gemeindesteuern. Mit Veranlagungsverfügung bzw. Einschätzungsentscheid vom 13. März 2019 wurden Kosten in der Höhe von Fr. ….- als abzugsfähig anerkannt und das steuerbare Einkommen auf Fr. … (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) veranlagt bzw. eingeschätzt; das steuerbare Vermögen wurde auf Fr. ….- festgesetzt.

Mit Einspracheentscheiden vom 19. Juli 2019 wies das kantonale Steueramt die hiergegen erhobenen Einsprachen ab.

1.2 Das Steuerrekursgericht hiess die von den Pflichtigen gegen die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramts eingelegten Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. Februar 2020 (rektifiziertes Urteil zugestellt am 4. März 2020) teilweise gut. Das steuerbare Einkommen der Pflichtigen wurde bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. ….- veranlagt bzw. eingeschätzt; das steuerbare Vermögen blieb unverändert auf Fr. ….-.

1.3 Hiergegen erhoben die Pflichtigen mit einer vom 4. Mai 2020 datierenden und einer am 6. Mai 2020 persönlich abgegebenen Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Steuerrekursgerichts sei kostenfällig aufzuheben. Sinngemäss verlangten sie, dass die der C AG bezahlten Fr. 6'292.- zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. ….- zu veranlagen bzw. einzuschätzen sei.

Während das Steuerrekursgericht mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 beantragte, dass auf die Beschwerden infolge Verspätung nicht einzutreten sei, verlangte das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020, dass die Beschwerden kostenfällig abzuweisen seien.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2020 (zugestellt am 6. Juli 2020) wurde den Pflichtigen Gelegenheit gegeben, sich insbesondere zum Nichteintretensantrag des Steuerrekursgerichts bzw. zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden zu äussern. Innert der hierfür angesetzten, zehntägigen Frist ging keine Stellungnahme der Pflichtigen ein.

2.  

Die Verfahren SB.2020.00027 bezüglich Staats- und Gemeindesteuern und SB.2020.00028 bezüglich direkter Bundessteuer betreffen dieselben Pflichtigen und die gleiche Rechtslage, weshalb es sich rechtfertigte, sie mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2020 zu vereinigen.

3.  

3.1 Entscheide des Steuerrekursgerichts können innerhalb von dreissig Tagen nach Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der vom 14. Februar 2020 datierende Entscheid des Steuerrekursgerichts am 3. März 2020 der Post übergeben und von der Pflichtigen am 4. März 2020 entgegengenommen. Demzufolge begannen die 30-tägigen Beschwerdefristen am 5. März 2020 zu laufen und endeten am 3. April 2020 (vgl. § 12 Abs. 1 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

3.2 Die Pflichtigen berufen sich auf die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19). Diese sah einen Fristenstillstand indessen nur vor, soweit nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder von den Behörden oder Gerichten angeordnete Fristen über die Ostertage stillstanden (Art. 1 Abs. 1). Ein solcher Fristenstillstand ist in steuerrechtlichen Beschwerdeverfahren weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht vorgesehen (vgl. BGr, 23. November 2012, 2C_407/2012, E. 2 in: StE 2013 B 92.8 Nr. 17), weshalb die erwähnte Bestimmung vorliegend nicht zum Tragen kommt.

Die 30-tägigen Beschwerdefristen von § 153 Abs. 1 StG bzw. von Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG fallen – als gesetzliche Fristen – auch nicht unter den Fristenstillstand gemäss Art. 1 Abs. 3 der genannten Verordnung, da die nämliche Bestimmung nur behördlich oder gerichtlich angesetzte Fristen erfasst.

3.3 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post übergeben sein (§ 12 Abs. 3 VO StG bzw. Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Die Beschwerden der Pflichtigen wurden am 4. Mai 2020 versandt bzw. am 6. Mai 2020 persönlich übergeben und erfolgten damit offensichtlich verspätet, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren (§ 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) nicht einzutreten ist.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde SB.2020.00027 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 wird nicht eingetreten.

2.    Auf die Beschwerde SB.2020.00028 betreffend direkte Bundessteuer 2017 wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00027 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      87.50    Zustellkosten,
Fr.    587.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00028 wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      52.50    Zustellkosten,
Fr.    552.50    Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: …