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Geschäftsnummer: SB.2020.00030  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.06.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2017


Steuerhoheit für das Jahr 2017. [Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin verfügen je über einen hälftigen Miteigentumsanteil an einer Wohnung im Kanton Zürich und einer Wohnung im Kanton Graubünden; der Beschwerdeführer beendigte zufolge Pensionierung seine Arbeitstätigkeit im Kanton Zürich per Ende Mai 2017 und macht seinen Umzug in den Kanton Graubünden geltend.] Zwar besteht aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer weiterhin jederzeit die Wohnung im Kanton Zürich zur Verfügung steht, eine natürliche Vermutung zugunsten des Hauptwohnsitzes in Zürich (E. 3.1). Verschiedene Anhaltspunkte sprechen vorliegend aber dafür, dass der Beschwerdeführer sein Leben nach seiner Pensionierung zunehmend in den Kanton Graubünden verlagerte. Diese Indizien vermögen die natürliche Vermutung zu widerlegen (E. 3.2 f). Damit obliegt der Hauptbeweis für das Weiterbestehen des Steuerdomizils im Kanton Zürich dem Beschwerdegegner, was ihm nicht gelingt (E. 4). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
HAUPTSTEUERDOMIZIL
LEBENSMITTELPUNKT
LEBENSPARTNER
PENSIONIERUNG
WOHNSITZVERLEGUNG
Rechtsnormen:
§ 3 StG
§ 10 Abs. III StG
Art. 4b Abs. I StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00030

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 10. Juni 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1957, ledig, ist je zur Hälfte Miteigentümer einer Wohnung in B und einer Wohnung in C; die jeweils andere Miteigentumshälfte gehört seiner Partnerin D. Aufgrund seiner Frühpensionierung beendigte A seine Arbeitstätigkeit per 31. Mai 2017. Er machte mit der Steuererklärung 2017 geltend, seinen Wohnsitz nach C verlegt zu haben. Am 4. April 2019 beanspruchte das kantonale Steueramt nichtsdestotrotz die Steuerhoheit für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 und schätzte ihn bezüglich des im Kanton Zürich steuerbaren Einkommens mit Fr. … und bezüglich seines im Kanton Zürich steuerbaren Vermögens mit Fr. … ein.

B. Die von A dagegen erhobene Einsprache vom 18. April 2019 wies das kantonale Steueramt am 6. Juni 2019 ab.

II.  

Dagegen gelangte A am 5. Juli 2019 an das Steuerrekursgericht, welches den Rekurs am 17. März 2020 abwies.

III.  

Am 15. April 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass sein Hauptsteuerdomizil in C im Kanton E liegt, und es sei sein im Kanton Zürich steuerbares Einkommen und Vermögen gemäss den Regeln des interkantonalen Steuerrechts zum Nebendomizil zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramtes.

Das kantonale Steueramt beantragte am 30. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Gemeinde B nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

 

Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Steuerhoheit des Kantons Zürich zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035, E. 1; vgl. RB 1982 Nr. 90).

2.  

2.1 Natürliche Personen sind laut § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Haben sie weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch Aufenthalt im Kanton, sind sie gemäss § 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StG aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

2.2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person gemäss § 3 Abs. 2 StG, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. Gemäss § 10 Abs. 3 StG in Verbindung mit Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) ist bei einem interkantonalen Wohnsitzwechsel der steuerrechtliche Wohnsitz am Ende der Steuerperiode massgeblich.

2.2.1 Unter dem steuerrechtlichen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 und 2 StG ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.  h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; Art. 3 Abs. 2 StHG) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet (vgl. z. B. BGE 132 I 29 E. 4; BGE 125 I 54 E. 2). Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen, und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der (allenfalls steuerpflichtigen) Person. Auf formelle Kriterien wie die polizeiliche An- und Abmeldung etc. kommt es nicht an. Solche Elemente können allerdings bei Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens sein, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.1; VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen). Hält sich eine Person abwechslungsweise an verschiedenen Orten auf, kommt es darauf an, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 123 I 289 E. 2b). Zu berücksichtigen sind Zivilstand und Familienverhältnisse, die Art der Erwerbstätigkeit, Dauer und Zweck der Aufenthalte an den jeweiligen Orten sowie die dortigen Wohnverhältnisse (VGr, 14. Dezember 2011, SB.2011.00064, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.2 Bei Steuerpflichtigen im Rentenalter gestaltet sich die Bestimmung des Hauptsteuerdomizils erfahrungsgemäss besonders schwierig. Wie im Fall jüngerer Personen ist von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des Wohnsitzes erst auszugehen, sobald sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort verlagert hat. Das Entstehen neuer Interessen (z. B. das Wandern in der neuen, landschaftlich reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner Freizeitbeschäftigungen am neuen Ort erweisen sich als unzureichend. Tendenziell lässt sich gemäss Bundesgericht sagen, dass der Lebensmittelpunkt älterer oder betagter Personen weniger mobil ist als jener der jüngeren Bevölkerung (BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012, E. 5.3). 

2.2.3 Zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes eines Konkubinatspaares, welches getrennt besteuert wird, weil es nicht verheiratet ist, sind die Kriterien zur Bestimmung des Hauptsteuerdomizils für verheiratete Personen dann sinngemäss anwendbar, wenn es sich um eine über zehnjährige, gefestigte Beziehung handelt. Halten sich solche Paare jeweils gemeinsam während der Woche am Arbeitsort auf, decken sich die ideellen und materiellen Interessen des Paares während der Woche, sodass grundsätzlich der Arbeitsort (Wochenaufenthaltsort) das Hauptsteuerdomizil bildet. Anders würde es sich nur verhalten, wenn sich das Logis während der Woche gar nicht am eigentlichen Arbeitsort befindet (BGr, 6. Februar 2015, 2C_536/2014 und 2C_537/2012, E. 2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Es obliegt der Steuerbehörde, die Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer natürlichen Person im Kanton befindet. Das ergibt sich allgemein aus dem Grundsatz, dass steuerbegründende Tatsachen von der die Steuerhoheit beanspruchenden Steuerbehörde zu beweisen sind. Erscheint der von der Behörde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so genügt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGr, 17. August 2012, 2C_92/2012, E. 4.3; BGr, 16. Februar 2010, 2C_625/2009, E. 3.2; VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, es sei "sehr wahrscheinlich", dass der bisherige Wohnsitz in B beibehalten worden ist, und hätte somit nicht von einer natürlichen Vermutung zugunsten von B ausgehen dürfen. Dem kann nicht zugestimmt werden: Wird die Verlegung des Wohnsitzes von einem Ort an den anderen geltend gemacht, besteht mit dem Beibehalten der bisherigen Wohnung am alten Wohnort ohne Fremdvermietung ein starkes Indiz dafür, dass der bisherige Lebensmittelpunkt nicht definitiv aufgegeben worden ist (VGr, 11. Mai 2016, SB.2016.00035, E. 3.3; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 N. 86). Vorliegend besitzt der Beschwerdeführer unverändert seinen Miteigentumsanteil an der Wohnung in B, in welcher seine vollzeitlich in Zürich arbeitstätige Lebenspartnerin weiterhin wohnt. Diese Wohnung steht auch dem Beschwerdeführer weiterhin jederzeit zur Verfügung, was er unbestrittenermassen zwischendurch auch nutzt. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss der Vorinstanz, es bestehe eine natürliche Vermutung zugunsten von B, nicht zu beanstanden. Entsprechend obliegt dem Beschwerdeführer der Gegenbeweis für den Umzug nach C.

3.2 Hingegen verweist der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass dieser Gegenbeweis nicht gleichzusetzen ist mit dem stringenten Beweis des Gegenteils. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden, die Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten. Es reicht somit, dass der Hauptbeweis erschüttert wird; die Richterinnen und Richter müssen dabei nicht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt werden. Es findet auch keine Überwälzung der Beweislast statt (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 3 N 86 in Verbindung mit § 132 N 97, mit weiteren Hinweisen; BVGr, 29. Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).

Ob es dem Beschwerdeführer gelingt, Zweifel an der Vermutung zugunsten von B zu erwecken, ist nachfolgend anhand der verschiedenen Indizien zu prüfen:

3.2.1 Was den tatsächlichen Aufenthalt betrifft, so gehen sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdeführer davon aus, dass für das Jahr 2017 ab der Pensionierung 41 Aufenthaltstage in C belegt sind und 29 Tage in Zürich sowie 55 Reisetage im In- und Ausland; 89 Aufenthaltstage blieben damit unbelegt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das blosse Zählen von Aufenthaltstagen allein wenig aussagekräftig sei, weil die Tage in C aufgrund der Aufzeichnungen des Golfclubs viel besser dokumentiert seien. Betrachte man, wie die dokumentierten Tage liegen, falle auf, dass diese meistens feste Blöcke unmittelbar aufeinanderfolgender Tage bildeten, während die dokumentierten Tage in Zürich weiter auseinanderliegen würden. Dies lege den Schluss nahe, dass dann, wenn dazwischen keine Transaktion verzeichnet sei, der gesamte Zeitraum im Raum Zürich verbracht wurde. Die Vorinstanz schlussfolgert, dass sich die Aufenthaltstage insgesamt etwa gleichmässig auf C und B verteilt haben dürften.

Demgegenüber hält der Beschwerdeführer an seiner Auflistung, welche er bereits mit der Einsprache eingereicht hatte, fest, wonach er sich nebst 55 Tagen im Ausland, einem Tag in L und einem Tag in F, 48 Tage in B und 109 Tage in C aufgehalten habe.

Es besteht die Möglichkeit, dass es sich, wie von der Vorinstanz festgehalten, zugetragen hat und sich der Beschwerdeführer zwischen den dokumentierten Tagen im Raum Zürich, wenn dazwischen keine Transaktion in C verzeichnet ist, entgegen seinen Behauptungen vollumfänglich in B aufgehalten hat. Es ist aber ebenso möglich, dass der Beschwerdeführer sich gemäss der von ihm eingereichten Tabelle in C aufgehalten hat und diese Aufenthalte teils nicht dokumentiert sind, etwa weil er nicht Golf spielte und seine Einkäufe bar bezahlte. Die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der nicht-bewiesenen Aufenthaltstage sind nur eine Möglichkeit unter verschiedenen plausiblen Varianten und vermögen die Tatsache, dass die bewiesenen Aufenthaltstage zugunsten von C sprechen, nicht zu entkräften. Allerdings kann dem Indiz, dass mit 41 Tagen mehr Tage in C nachgewiesen sind als in B (29 Tage), angesichts der zahlreichen undokumentierten Aufenthaltstage kein massgebliches Gewicht beigemessen werden.

3.2.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, ein Vergleich der Wohnverhältnisse in C mit denjenigen in B spreche ebenfalls für C als Hauptaufenthaltsort und nicht, wie die Vorinstanz angenommen habe, für B. Die Wohnung dort sei im Jahr 2013 für über Fr. … renoviert worden. Rechne man das per 2017 mit Hinblick auf die Pensionierung hinzugemietete Büro hinzu, betrage die dortige Wohnfläche insgesamt 166 m2, während die Wohnfläche in B lediglich 124 m2 betrage.

Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin besitzen je einen hälftigen Miteigentumsanteil an der 3-Zimmerwohnung in B, welche 2007 erstellt wurde und über eine Fläche von 124 m2 verfügt. Auch die 2,5-Zimmerwohnung in C mit einer Fläche von 82 m2 steht je in hälftigem Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin. Die Liegenschaft, in der sie sich befindet, wurde vom Vater der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers 1977 erstellt. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin renovierten die Wohnung im Jahr 2013 gemäss eigenen Angaben für über Fr. …. Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält, kann der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Wohnung in B demgegenüber seit Erwerb nicht renoviert wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde sie doch erst im Jahr 2007 erbaut und dürfte damit noch nicht sanierungsbedürftig sein. Mangels eingereichter Fotos ist davon auszugehen, dass diese bezüglich Ausbaustandard und Einrichtung derjenigen in C nicht wesentlich nachsteht.

Wie bereits die Vorinstanz feststellte, handelt es sich gemäss den eingereichten Fotos bei der Wohnung in C um eine modern eingerichtete Wohnung mit gehobenem Ausbaustandard samt grosser Terrasse mit schönem Ausblick in die Berge. Per Januar 2017 mietete der Beschwerdeführer überdies vom Bruder seiner Lebenspartnerin die im gleichen Haus befindliche Einzimmerwohnung 1b für Fr. … pro Jahr hinzu. Diese dient gemäss Angabe des Beschwerdeführers in erster Linie als Arbeitsraum und lasse sich dank des Badezimmers rasch in ein Gästezimmer verwandeln. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail an das Steueramt vom 18. Dezember 2018 dieses angemietete Büro nicht im gleichen Atemzug wie die Wohnung erwähnt, sondern nur im Zusammenhang mit dem fehlenden Zeitungsabonnement ("Zeitungen habe ich keine abonniert, da ich sie online lese. Ich habe in C in der Wohnung sowie im Büro einen schnellen Internetanschluss."), kann das Büro nicht per se nicht zu den Wohnräumlichkeiten im Sinn des steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs gezählt werden. Beim Vergleich der Wohnverhältnisse an den beiden potenziellen Hauptsteuerdomizilen geht es letztlich um die Frage, welche Räumlichkeiten der betroffenen Person zur ausschliesslichen privaten Benützung zur Verfügung stehen, und nicht nur zum Wohnen im Sinn eines behaglichen Aufhaltens. Somit ist auch ein ausschliesslich privates Büro im gleichen Haus, welches zum Erledigen von Schreibtischarbeiten oder eben zum Zeitungslesen dient, in die Beurteilung des zur Verfügung stehenden Wohnraums mit einzubeziehen. Aus diesem Grund kann dem Büro auch nicht aufgrund der funktional-kargen Einrichtung mit Schreibtisch, zwei kleinen Regalen als Ablage und einem kleinen Tisch samt Nähmaschine sämtliche Wohnqualität im Sinn des steuerrechtlichen Wohnsitzbegriffs abgesprochen werden.

Eine Beurteilung der Wohnverhältnisse spricht insgesamt weder für B noch für C, sondern es scheinen an beiden Orten adäquate Unterkünfte zur Verfügung zu stehen. Hingegen ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer per Anfang 2017 und somit kurz vor seiner Pensionierung den zusätzlichen Raum als Büro hinzumietete und damit seinen privaten Wohnraum vergrösserte, als Ausdruck für seine Absicht, künftig mehr Zeit in C zu verbringen, und somit als Indiz für eine Wohnsitzverlegung zu werten.

3.2.3 Was die persönlichen Beziehungen betrifft, so anerkennt auch die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in C über die Jahre gesellschaftliche Kontakte geknüpft hat und über ein Beziehungsnetz verfügt. Sie kommt aber zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin mehr in der Wohnung in B lebe als in C und die Beziehung zu seiner Partnerin gegenüber dem Beziehungsnetz in C stärker zu gewichten sei. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz blende aus, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in C aufgewachsen sei, wo ihre beiden Brüder weiterhin lebten und einer davon als Gemeindepräsident amte. Nebst dieser familiären Verbindung zu C bestünden nachgewiesenermassen nebst der aktiven Mitgliedschaft im Golfclub zahlreiche Freundschaften in C, was von der Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden sei.

Mit dem Beschwerdegegner ist davon auszugehen, dass der Bestätigung von G, der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich in C, kaum Beweiskraft zukommt, steht dieser als Schwager doch nicht nur in einer engen Beziehung zum Beschwerdeführer, sondern hat darüber hinaus auch als Gemeindepräsident ein Interesse daran, Steuersubstrat für C zu generieren. Hingegen ist zu würdigen, dass der Beschwerdeführer durch seine langjährige Lebenspartnerin über (schwieger)familiäre Beziehungen zu C verfügt. Weiter ist der Beschwerdeführer im Stockwerkeigentümerausschuss der Liegenschaft tätig und nahm aus diesem Grund am 6. November 2017, 4. Dezember 2017 und 30. Dezember 2017 Termine in C wahr. Aus vier weiteren Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verschiedene soziale Kontakte in C pflegt: H trifft den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit Mitte 2017 ab und zu auf einen Kaffee oder ein gemeinsames Bier, manchmal nehme der Beschwerdeführer auch an seiner Jassrunde teil. Sowohl I als auch der Präsident des Golfclubs bestätigen, den Beschwerdeführer seit seiner Pensionierung öfters zu treffen; gemäss dem Präsidenten des Golfclubs sei der Beschwerdeführer seit seiner Pensionierung häufig unter der Woche auf dem Golfplatz und im Restaurant J anzutreffen. K, Inhaberin eines Delikatessen- und Geschenkgeschäfts, bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein langjähriger Kunde sei und seit seiner Pensionierung regelmässig vorbeikomme. Auch wenn dem Beschwerdegegner zuzustimmen ist, dass Freunde vermutlich nichts aussagen würden, was den Beschwerdeführer belasten würde, so kann diesen Bestätigungen doch nicht jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ergibt sich insgesamt das Bild, dass der Beschwerdeführer in C über sozialen Anschluss verfügt und seit seiner Pensionierung am gesellschaftlichen Leben mit einer gewissen Regelmässigkeit teilnimmt.

Was die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin betrifft, so machte der Beschwerdeführer geltend, diese fahre in der Regel am Freitagabend nach C und am Sonntagabend oder teilweise am Montagmorgen zurück nach B, wo sie zu Arbeitszwecken Wochenaufenthalterin sei. Der Beschwerdeführer verbrachte gemäss seiner eigenen Aufenthaltstabelle zwischen Juni und Dezember 2017 20 Wochenenden in C und 48 Tage in B. Entsprechend wurde die Beziehung – selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Aufenthaltstage folgen würde und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den auch für die Lebenspartnerin freien Wochenendtagen etwas mehr Gewicht beizumessen ist als den gemeinsamen Abenden unter der Woche – höchstens etwa hälftig in C gelebt.

3.3 Insgesamt bestehen vorliegend verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sein Leben nach seiner Pensionierung – durch welche sich seine Lebensführung im Unterschied zu derjenigen seiner weiterhin vollzeitlich arbeitstätigen Partnerin massgeblich veränderte – zunehmend nach C verlagerte: So mietete er per Anfang 2017 den zusätzlichen Raum für Fr. … monatlich hinzu und vergrösserte damit seinen privaten, 2013 renovierten Aufenthaltsbereich in C. Er ist durch seine Lebenspartnerin bereits seit längerem mit C verbunden, ist aktives Mitglied im Golfclub und verfügt über ein soziales Umfeld, welches er seit der Pensionierung nochmals intensivierte. Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Pensionierung drei von vier Malen den Coiffeur in C besuchte; die entsprechenden Termine ergeben sich zwar nicht aus den Bankunterlagen, wurden aber vom Coiffeur schriftlich bestätigt. Vor diesem Hintergrund passt auch ins Bild, dass der Beschwerdeführer seine Schriften per April 2017 nach C verlegte, sein Fahrzeug umregistrieren liess und seine Adressänderung gegenüber der Versicherung mitteilte. Schliesslich ist auch seine dort aufgewachsene Lebenspartnerin in C verwurzelt und hält sich gemäss unbestritten gebliebener Behauptung am Wochenende regelmässig dort auf, was wiederum dem Indiz, dass ihr Aufenthalt in B auch für einen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in B spricht, etwas an Gewicht nimmt (vgl. VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00070, E. 3.2.4 am Schluss).

Der Beschwerdeführer vermochte damit verschiedene Anhaltspunkte aufzuzeigen, welche darauf hindeuten, dass sich seine Beziehung zu C seit seiner Pensionierung tatsächlich in verschiedener Hinsicht intensivierte und über eine Beziehung zu einem reinen Feriendomizil hinausgeht. Angesichts der obgenannten Indizien erscheint es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ihren Lebensmittelpunkt zunehmend, aufgrund der unterschiedlichen Pensionsdaten in zwei Etappen, nach C verlagern (vgl. die Konstellation eines Ehepaares in BGr, 3. August 2011, 2C_969/2010, in welchem allerdings für beide Ehepartner vom gleichen, dafür während der Fortdauer der Arbeitstätigkeit der Ehefrau alternierenden Wohnsitz ausgegangen wurde). Bei dieser Aktenlage bestehen derartige Zweifel an der natürlichen Vermutung für den Weiterbestand des bisherigen Hauptdomizils in B, dass diese als widerlegt gelten muss.

4.  

4.1 Somit ist zu prüfen, ob es dem Beschwerdegegner gelingt, den Nachweis für ein Hauptsteuerdomizil in B zu erbringen. Dies ist nicht der Fall: Der Beschwerdeführer hat die vom Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 eingeforderten Unterlagen eingereicht und später gestützt auf ein Telefongespräch vom 31. Januar 2019 weitere Unterlagen nachgereicht. Aus diesen Dokumenten lässt sich nicht erhärten, dass sich der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz errechnet entgegen seinem eigenen Vorbringen nur etwa hälftig in C und B aufgehalten hätte. Die Tatsache, dass sich 89 Aufenthaltstage nicht beweisen lassen, geht angesichts der Beweislast zulasten des Beschwerdegegners. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass einer Konkubinatsbeziehung bei der Bestimmung des Hauptsteuerdomizils gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr starkes Gewicht zukommt (BGr, 19. März 2009, 2C_748/2008, E. 3.2 und 3.4). Nachdem sich vorliegend aber nicht nachweisen lässt, dass sich der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz errechnet nur etwa hälftig in C und B aufgehalten hat, ist auch nicht erwiesen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin mehr als hälftig in B gelebt wurde (vgl. oben, E. 3.2.3). Was die sozialen Beziehungen des Beschwerdeführers zum Raum Zürich angeht, so darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer und Arbeitstätigkeit – trotz fehlender Vereinsmitgliedschaften – hier solche in gewissem Umfang bestehen; in diesem Zusammenhang ist auch das 5-er Abonnement für das Schauspielhaus Zürich zu erwähnen, welches der Beschwerdeführer erst im Juni 2018 mit der Begründung, er sei nach C umgezogen, kündigte. Dies reicht aber nicht, um vorliegend einen Entscheid zugunsten von B zu fällen.

Dem Beschwerdegegner gelingt es nicht, den Nachweis für ein Steuerdomizil in B zu erbringen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 in C befunden hat.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer steht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 in C, Kanton E, liegt.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    175.--     Zustellkosten,
Fr. 6'175.--     Total der Kosten.

5.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …