{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00044_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220551&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "63e134d39a37fbdbe3d583a95ed43bef"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2020.00044"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00044"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00044"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00044"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2014 | Gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenhandel? [Der heute 79-j\u00e4hrige Pflichtige ver\u00e4usserte 2014 zwei Mehrfamilienh\u00e4user mit Gewinn. 2001-2013 hatte er zudem mehrere Liegenschaften gekauft und verkauft. Das kantonale Steueramt qualifizierte die im Jahr 2014 erzielten Grundst\u00fcckgewinne als steuerbares Einkommen aus gewerbsm\u00e4ssigem Liegenschaftenhandel.] Kriterien f\u00fcr das Vorliegen einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nach Art. 18 Abs. 1 DBG (E. 1). Der Pflichtige verf\u00fcgt unbestrittenermassen \u00fcber spezielle Fachkenntnisse aufgrund fr\u00fcherer T\u00e4tigkeiten im Baugewerbe. Nachdem die Baufirma, deren Verwaltungsrat der Pflichtige war, im Jahr 2000 aufgel\u00f6st wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass er nach seiner Pensionierung im Jahr 2001 nicht mehr aktiv in der Baubranche t\u00e4tig war (E. 2.3). Bei n\u00e4herer Betrachtung der fr\u00fcheren Liegenschaftenverk\u00e4ufe (2001-2013) f\u00e4llt auf, dass aus den Verk\u00e4ufen entweder kein Gewinn resultierte, die ver\u00e4usserte Liegenschaft im Privatverm\u00f6gen des Pflichtigen stand oder es sich um eine im Ausland gelegene Liegenschaft handelte (keine Besteuerung des Verkaufs). Drei der fr\u00fcher erworbenen Liegenschaften waren selbstgenutzte Ferienwohnungen; zwei weitere Liegenschaften dienen der langfristigen Verm\u00f6gensanlage; ein Grundst\u00fcck wurde im Rahmen einer Zwangsverwertung erworben, an welcher der Pflichtige mitbot, da ihm die Eigent\u00fcmerin Fr. 1 Mio. schuldete. Somit l\u00e4sst sich aus der hohen Anzahl der Liegenschaftstransaktionen allein nicht ableiten, der Pflichtige habe sich gewerbsm\u00e4ssig als Liegenschaftenh\u00e4ndler bet\u00e4tigt (E. 2.4). Gegen eine eigentliche Liegenschaftenhandelst\u00e4tigkeit spricht auch die jeweils l\u00e4ngere Haltedauer (E. 2.5). Ausf\u00fchrungen zum Fremdfinanzierungsgrad der 2014 ver\u00e4usserten Liegenschaften (E. 2.7). Gest\u00fctzt auf eine Gesamtw\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Indizien trifft der Schluss der Vorinstanz, der Pflichtige habe sich als gewerbsm\u00e4ssiger Liegenschaftenh\u00e4ndler bet\u00e4tigt, nicht zu. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:27", "Checksum": "bbb9795ddc2959fe2ad85580e83ea17a"}