{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-09-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00046_2020-09-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220574&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eaa927b697dc5032393ba0be5850c686"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2020.00046"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.09.2020  SB.2020.00046"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.09.2020  SB.2020.00046"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.09.2020  SB.2020.00046"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2012 | [Unternutzungsabzug auf dem Eigenmietwert einer teilweise selbstbewohnten und teilweise an Gesch\u00e4fte/Gewerbe vermieteten Liegenschaft; Anteil an den nicht abzugsf\u00e4higen Verbrauchskosten; Abzugsf\u00e4higkeit von Verwaltungskosten] Die Vorinstanz gestand den Pflichtigen zu Recht einen Unternutzungsabzug f\u00fcr zwei Zimmer (Auszug von zwei der drei T\u00f6chter) zu und versagte zutreffend einen Abzug beim Eigenmietwert f\u00fcr das Mietverh\u00e4ltnis mit der von den Pflichtigen beherrschten GmbH (E. 2). Der vom kantonalen Steueramt im Rahmen des pflichtgem\u00e4ssen Ermessens auf 25 % festgesetzte Eigenanteil bei den Verbrauchs- bzw. Betriebskosten ist nicht zu beanstanden. Das kantonale Steueramt war nicht gehalten, die Pflichtigen formell zu mahnen, nachdem diese nach Erhalt der Beweisauflage mitgeteilt hatten, dass es an der notwendigen Technik zur Erfassung individueller Verbrauchskosten fehle. Die Pflichtigen hatten sich im Einsprache- wie auch im Rekursverfahren im \u00dcbrigen ausdr\u00fccklich mit einem Eigenanteil von 25 % einverstanden erkl\u00e4rt. Dass die entsprechende Sch\u00e4tzung des kantonalen Steueramts offensichtlich unrichtig bzw. willk\u00fcrlich ist, legen die Pflichtigen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (E. 3). Bei der zwischen den Pflichtigen und der von diesen beherrschten GmbH abgeschlossenen Vereinbarung handelt es sich um ein Insichgesch\u00e4ft. Da die von der GmbH in Rechnung gestellten Verwaltungskosten mehr als Fr. 1'000.- betragen, bed\u00fcrfte es f\u00fcr die G\u00fcltigkeit der Vereinbarung einen schriftlichen Vertrag. Einen solchen legten die Pflichtigen erst im vorliegenden Verfahren und damit versp\u00e4tet vor. Der beanspruchte Abzug f\u00fcr die behaupteten Verwaltungskosten wurde von den Vorinstanzen zu Recht nicht gew\u00e4hrt (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:30:13", "Checksum": "d3afe461f65a8c3a12e663ca871f1cdc"}