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SB.2020.00052
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch C AG, Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 und Direkte Bundessteuer 2009, hat sich ergeben: I. A und B (nachfolgend: die Pflichtigen) reichten am 17. Januar 2011 (Datum Eingangsstempel) ihre auf den 22. Dezember 2010 datierte Steuererklärung ein. In Abweichung von ihrer Deklaration und in Aufrechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung der E AG setzte das kantonale Steueramt am 19. Januar 2017 das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) fest, davon Fr. … als Ertrag aus qualifizierter Beteiligungen. Das steuerbare Vermögen schätzte es auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) ein. Für die direkte Bundessteuer 2009 setzte es das steuerbare und satzbestimmende Einkommen gleichentags auf Fr. … fest. Die hiergegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 20. August 2019 überwiegend ab, korrigierte aber bei der Staats- und Gemeindesteuern 2009 die Höhe des Ertrags aus qualifizierter Beteiligungen auf Fr. … und bei der direkten Bundessteuer 2009 die Höhe des steuerbaren und satzbestimmenden Einkommens auf Fr. ... II. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 23. September 2019 wandten die Pflichtigen hiergegen ein, dass das Recht zur Steuerveranlagung mittlerweile verjährt sei. Das Steuerrekursgericht wies die Rechtsmittel am 29. April 2020 ab, da die relative Veranlagungsverjährungsfrist rechtzeitig und rechtsgültig noch innerhalb der Verjährungsfrist unterbrochen worden sei. III. Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihnen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2020.0052 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 und SB.2020.00053 betreffend direkte Bundessteuer 2009. Das kantonale Steueramt beantragte am 30. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde D und die Eidgenössische Steuerverwaltung liessen sich nicht vernehmen. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Vorbehaltlich eines Unterbrechungs- oder Stillstandsgrundes verjährt das Recht zur Steuerveranlagung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Verjährungsfrist), spätestens aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (absolute Verjährungsfrist, vgl. § 130 StG und Art. 120 DBG). Zu den unterbrechenden Handlungen gehören gemäss § 130 Abs. 3 lit. a und b StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a und b DBG unter anderem die Einreichung einer Steuererklärung und alle auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlungen, die dem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht werden, namentlich auch schriftliche Mitteilungen der Steuerbehörde, in welchen zur Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung periodischer Steuern in Aussicht gestellt wird (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.3; BGE 137 I 273 E. 3.4.3, BGE 126 II 1 E. 2; BGr, 1. Dezember 2015, 2C_1098/2014 und 2C_1099/2014, E. 5.1; BGr, 23. Oktober 2015, 2C_58/2015 und 2C_59/2015, E. 6.2; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 130 StG N. 12 ff. StG; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 120 DBG N. 11 ff.). Das nachfolgende Einsprache- und Rechtsmittelverfahren hat keinen Einfluss auf die (relative) Verjährung, da die Frist nach dem Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DGB stillsteht. 2.2 Unbestrittenermassen ist die fünfjährige (relative) Verjährungsfrist erstmals mit der Einreichung der Steuererklärung (Datum Eingangsstempel: 17. Januar 2011) unterbrochen worden. Strittig ist aber, ob es mit der am 14. November 2015 erfolgten Zustellung eines an die Vertreterin der Pflichtigen gerichteten und auf den 13. November 2015 datierenden Einschreibens zu einer erneuten Unterbrechung der relativen Veranlagungsverjährungsfrist gekommen und die Einschätzung bzw. Veranlagung vom 19. Januar 2017 damit rechtzeitig erfolgt ist. In erwähntem Schreiben vom 13. November 2015 wurde zum ausdrücklichen Zweck einer Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt, wobei die Pflichtigen nicht namentlich erwähnt, jedoch die "Reg.Nr. 01", die zuständige Steuergemeinde "D" sowie die betroffenen Steuern ("Staats- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuer") samt Steuerperioden ("Steuerperiode 2009/10") angegeben wurden. 2.3 Die Pflichtigen bestreiten den Empfang des Schreibens vom 13. November 2015 durch ihre Vertreterin nicht. Jedoch soll das steueramtliche Schreiben in unzulässiger Weise allein der Verjährungsunterbrechung gedient und weder eine Identifikation des betroffenen Steuerverfahrens noch eine Identifikation der betroffenen Steuerpflichtigen erlaubt haben, weshalb es zur Unterbrechung der Verjährung untauglich gewesen sein soll. Überdies äusserten die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht "Zweifel an der Kompetenz und/oder Unbefangenheit des handelnden Steuerkommissärs", welcher mit seiner Einschätzung bzw. Veranlagung grundlos und ohne formelle Verfahrenssistierung zugewartet habe. 2.4 Die Vorbringen der Pflichtigen überzeugen nicht: Auch wenn die Pflichtigen im Schreiben vom 13. November 2015 nicht namentlich erwähnt werden, erlauben die zahlreichen Angaben im Schreiben eine zuverlässige Identifikation derselben: Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die (Steuer-)Register-Nummer aufgrund der Bezeichnung als "Reg.Nr." eindeutig als solche erkennbar, wenngleich ein Punkt beim nummerischen Code fehlt. Bereits aufgrund dieser klar zuordenbaren Register-Nummer – die weitgehend der alten AHV-Nummer entspricht und auch auf der Steuererklärung aufgedruckt ist – hätte es der professionellen (Steuer-)Vertreterin der Pflichtigen ohne Weiteres möglich sein müssen, das steueramtliche Schreiben den Pflichtigen zuzuordnen. Zusätzlich werden im Schreiben auch noch die zuständige Steuergemeinde sowie die betroffenen Steuern und Steuerperioden erwähnt, was eine eindeutige Identifikation der Pflichtigen weiter erleichterte. Weiter gilt auch im Steuerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV] und Art. 9 BV; vgl. hierzu auch Richner et al., VB zu §§ 119–131 StG N. 53 ff. und Richner et al., VB zu Art. 109-121 DBG N. 50 ff.). Hätte die Vertretung der Pflichtigen das steueramtliche Schreiben vom 13. November 2015 tatsächlich nicht zuordnen können, hätte sie hierzu unverzüglich weitere Erkundigungen beim Absender einholen müssen (vgl. auch RB 2003 Nr. 93 E. 2.a). Es widerspricht einem loyalen und vertrauenswürdigen Verhalten und erscheint widersprüchlich, wenn die Vertreterin der Pflichtigen einerseits die Zuordenbarkeit des Schreibens vom 13. November 2015 in Abrede stellt, andererseits aber nach dessen Empfang am 14. November 2015 keinerlei Schritte zur Identifikation der betroffenen Pflichtigen unternommen hatte. Ein derartiges Verhalten verdient keinen Schutz. Da sich die Pflichtigen das Wissen und Verhalten ihrer Vertreterin anrechnen lassen müssen, haben sie bereits mit der Zustellung des Schreibens an ihre Vertreterin von dessen Inhalt Kenntnis nehmen können. Hingegen erscheint es angesichts der dargelegten Identifikationsmöglichkeiten unerheblich, inwieweit eine namentliche Erwähnung der Pflichtigen im Schreiben vom 13. November 2015 wünschenswert gewesen wäre (und sich mit den steuerlichen Anforderungen einer Massenverwaltung verträgt). 2.5 Sodann genügt das Schreiben vom 13. November 2015 auch inhaltlich den Anforderungen an eine Unterbrechungshandlung im Sinn von § 130 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG, welche sich praxisgemäss darin erschöpfen darf, zum Zweck der Verjährungsunterbrechung eine spätere Veranlagung in Aussicht zu stellen (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.3; BGE 137 I 273 E. 3.4.3; BGE 126 II 1 E. 2). 2.6 Weiter erscheint unerheblich, inwieweit der handelnde Steuerkommissär gute Gründe hatte, mit der Einschätzung bzw. Veranlagung zuzuwarten: Auch wenn Steuerverfahren beförderlich zu führen sind, geht die Steuerforderung selbst bei zögerlicher Verfahrenserledigung nicht unter, solange die Verjährungsfristen eingehalten werden. Sodann haben die Pflichtigen mit Eingabe vom 16. Februar 2017 selbst darum ersucht, mit der Einschätzung bis zum Eintritt der Rechtskraft im Verfahren der E AG betreffend verdeckte Gewinnausschüttungen zuzuwarten, weshalb es widersprüchlich erscheint, dass sie nunmehr die Dauer des Verfahrens bzw. dessen Nichtsistierung beanstanden. Dass seitens der Steuerbehörde auf eine formelle Verfahrenssistierung verzichtet wurde, vermag den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Steuerforderung jedenfalls nicht zu beeinflussen. 2.7 Soweit die Pflichtigen in der Beschwerdeschrift "Zweifel an der Kompetenz und/oder Unbefangenheit des handelnden Steuerkommissärs" äussern, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dies auf die vorliegend zu beurteilende Verjährungsfrage auswirken sollte: Wie bereits dargelegt wurde, genügte das steueramtliche Schreiben vom 13. November 2015 den Anforderungen an eine Verjährungsunterbrechung und hätten auch nachfolgende Versäumnisse oder Unzulänglichkeiten des zuständigen Steuerkommissärs keinen Einfluss auf die verjährungsunterbrechende Wirkung des Schreibens gehabt. Sodann vermag weder ein früheres Aufsichtsbeschwerdeverfahren der Pflichtigen noch ein nicht ins Recht gelegtes Schreiben des Steuerkommissärs betreffend die (vorliegend nicht zu beurteilende) Steuerperiode 2010 letzteren befangen erscheinen lassen. Aufgrund der Ausführungen der Pflichtigen sind jedenfalls weder schwerwiegende Amtspflichtverletzungen noch eine besonders feindselige oder voreingenommene Haltung des Steuerkommissärs ersichtlich, die einen Ausstandsgrund hätten begründen können. Eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Steuerkommissärs ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass dieser eine andere Rechtsauffassung als die Pflichtigen vertritt. Überdies hätten die Pflichtigen die von ihnen behauptete Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Steuerkommissärs bereits unmittelbar nach der Entdeckung des entsprechenden Ausstandsgrundes rügen müssen, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen ohnehin verspätet erscheinen. 2.8 Damit kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass die relative Verjährungsfrist durch die Einreichung der Steuererklärung und den Empfang des erwähnten Schreibens unterbrochen wurde, weshalb die Veranlagungsverjährung zum Einschätzungs- bzw. Veranlagungszeitpunkt am 16. Februar 2017 noch nicht eingetreten war. Da die Verjährung gemäss § 130 Abs. 2 lit. a StG und Art. 120 Abs. 2 lit. a DGB im nachfolgenden Einsprache- und Rechtsmittelverfahren unbestrittenermassen stillstand und die absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren erst Ende 2024 ablaufen wird, ist der Verjährungseinrede der Pflichtigen nicht stattzugeben und ihre Beschwerde in beiden (vereinigten) Verfahren abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde SB.2020.00052 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde SB.2020.00053 betreffend direkte Bundessteuer 2009 wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00052 wird festgesetzt auf 4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2020.00053 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |