{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00066_2020-08-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220517&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a101b2ad9fff2c56fdd36596e922f0e1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2020.00066"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00066"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00066"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.08.2020  SB.2020.00066"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Steuerhoheit f\u00fcr das Jahr 2015 [Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte ihren Wohnsitz bis und mit Steuerperiode 2014 im Kanton Z\u00fcrich. Schon vor ein paar Jahren hat sie im Kanton F ein Gest\u00fct inkl. Wohnhaus erworben und dieses umfangreich renovieren lassen. Mit ca. einem halben Jahr Versp\u00e4tung konnte die Beschwerdef\u00fchrerin im Dezember 2015 in das Wohnhaus einziehen.]  Es obliegt der Steuerbeh\u00f6rde, die Umst\u00e4nde darzutun und zu beweisen, aus denen folgt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz einer nat\u00fcrlichen Person im Kanton befindet. Erscheint der von der Beh\u00f6rde angenommene Wohnsitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, so gen\u00fcgt dies in der Regel als Hauptbeweis, und es obliegt alsdann der betroffenen Person, den Gegenbeweis f\u00fcr den von ihr behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (E. 3.3). Mit der Fertigstellung des Wohnhauses bzw. dem Einzug und der zuvor angemieteten Wohnung im Kanton F gelingt es der Beschwerdef\u00fchrerin, die nat\u00fcrliche Vermutung zugunsten des Hauptsteuerdomizils im Kanton Z\u00fcrich zu entkr\u00e4ften. Die Beschwerdegegnerin hat den Nachweis dar\u00fcber, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdef\u00fchrerin im Jahre 2015 noch im Kanton Z\u00fcrich befand, nicht erbracht (E. 4.5).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:29:13", "Checksum": "2e1e36ac9da8e842abc441a6d7e9e857"}