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Geschäftsnummer: SB.2020.00073  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2015


Internationale Steuerausscheidung /Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis. [Die Pflichtige beantragte, dass Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verhältnis ausnahmsweise objektmässig auszuscheiden seien, da sie diese ansonsten in ihrem Wohnsitzstaat nicht zum Abzug bringen könne und eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen würde.] Die Pflichtige leistete den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss irrtümlicherweise an das Steueramt statt an das Verwaltungsgericht. In analoger Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG ist von einer fristgerechten Kautionsleistung auszugehen, jedoch können die hieraus resultierenden Mehraufwände getreu dem Verursacherprinzip der Pflichtigen auferlegte werden (E. 1.1). Die Beschwerde ist nur insoweit näher einzugehen, als dass sie sich auch konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (E. 1.2). Formungültigkeit einer Eingabe per normaler E-Mail (E. 1.3). Novenverbot (E. 1.4). Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 2). Schulden und Schuldzinsen sind auch im internationalen Verhältnis nach Lage der Aktiven zu verteilen. Die Grundsätze des nationalen Steuerrechts lassen sich sodann nicht ohne Weiteres auf das internationale Steuerrecht übertragen und eine Doppelbesteuerung ist im internationalen Verhältnis nicht per se verpönt. Dass im internationalen Verhältnis Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer in vollen Umfang getätigt werden können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss (E. 3). Rückweisung wegen unklarer Zuordnung von vorinstanzlich dem Wohnsitzstaat der Pflichtigen zugeordneten Aktiven (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Teilweise Gutheissung / Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT
DEUTSCHLAND
DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA)
DOPPELBESTEUERUNGSRECHT
DOPPELBESTEUERUNGSVERBOT
EINZELRICHTER
FEHLÜBERWEISUNG
GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG
INTERKANTONALE DOPPELBESTEUERUNG
INTERKANTONALE STEUERAUSSCHEIDUNG
INTERNATIONALES STEUERRECHT
LAGE DER AKTIVEN
LIEGENSCHAFT
NOVEN
NOVENAUSSCHLUSS
NOVENRECHT
NOVENVERBOT
NUTZNIESSUNG
NUTZNIESSUNGSBESTEUERUNG
OBJEKTMÄSSIG
RÜCKWEISUNG
SCHULDENABZUG
SCHULDZINSEN
SCHULDZINSENABZUG
SCHULDZINSENVERLEGUNG
STEUERAUSSCHEIDUNG
WIRTSCHAFTLICHE ZUGEHÖRIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
Art. 127 Abs. III BV
§ 4 Abs. I StG
§ 5 Abs. II StG
§ 38 Abs. II StG
§ 114 Abs. II StG
§ 147 Abs. IV StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 5 Abs. II VRG
§ 38b Abs. I lit. c VRG
§ 130 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

SB.2020.00073

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch Kantonales Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Einschätzungsentscheid vom 11. April 2018 wurde die in Deutschland wohnhafte A (nachfolgend die Pflichtige) aufgrund ihrer Liegenschaften in C für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt.

Die hiergegen erhobene Einsprache wurde am 21. Dezember 2018 insoweit gutgeheissen, als dass anteilige Schuldzinsen in Höhe von Fr. … im angefochtenen Einschätzungsentscheid irrtümlicherweise nicht zum Abzug zugelassen worden waren, weshalb das steuerbare Einkommen neu auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) eingeschätzt wurde. Das steuerbare Vermögen wurde unverändert auf Fr. … (satzbestimmend Fr. …) festgesetzt.

II.  

Den hiergegen von der Pflichtigen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht am 24. Juni 2020 ab.

III.  

Mit (vorab per E-Mail versandter) Beschwerde vom 24. Juli 2020 (Datum der Sendungsübergabe an die Schweizerische Post) liess die durch ihren Ehemann vertretene Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid "abzuändern" und "für das Jahr 2015 ein steuerbares Vermögen von Fr. … und ein steuerbares Einkommen von Fr. … festzusetzen". Weiter wurde um eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ersucht.

Da die Pflichtige in ihrer Beschwerdeeingabe ihre Wohn- bzw. Korrespondenzadresse in Deutschland angab, wurde sie mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2020 gebeten, bis Montag, 10. August 2020 ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen.

Hierauf bezeichnete die Pflichtige am 2. August 2020 aufforderungsgemäss eine Zustelladresse bzw. eine zustellungsbevollmächtigte Person in der Schweiz. Das Verwaltungsgericht nahm hiervon am 3. August 2020 Vormerk und setzte der Pflichtigen aufgrund ihres fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz zugleich Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde mit Valutadatum vom 10. August 2020 von der Pflichtigen fälschlicherweise auf ein Konto des kantonalen Steueramts einbezahlt und am 5. Oktober 2020 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt C liess sich nicht vernehmen. Die Pflichtige reichte am 2. September 2020 per E-Mail eine weitere Stellungnahme nach.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Pflichtige leistete den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss zwar rechtzeitig, jedoch an das kantonale Steueramt und damit nicht an die in der Kautionsverfügung genannte Stelle. Der Zweck der Zahlung erschloss sich allerdings aus dem angegebenen Zahlungszweck ("Vorschuss Verfahrenskosten SB.2020.00079 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015"), weshalb die Zahlung am 5. Oktober 2020 vom kantonalen Steueramt an das Verwaltungsgericht überwiesen wurde und in analoger Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG von einer fristgerechten Kautionsleistung auszugehen ist (vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 69). Der hierdurch entstandene Mehraufwand kann jedoch getreu dem Verursacherprinzip der Pflichtigen auferlegt werden, zumal das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm erst weit nach Ablauf der Kautionsfrist mitgeteilten Fehlüberweisung bereits einen Nichteintretensentscheid aufgrund von Kautionssäumnis vorbereitet hatte.

1.2 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Folglich muss sich die Beschwerde zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; vgl. auch VGr, 22. Juni 2015, SB.2015.00062, E. 3.2.1; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2). Verweisungen auf früheren Eingaben stellen grundsätzlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar, soweit der angefochtene Entscheid sich mit diesen Vorbringen bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 147 StG N. 47 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeschrift wiederholt bzw. zitiert grösstenteils wortgetreu die bereits vor Vor­instanz vorgebrachten Argumente und lässt diesbezüglich eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Auf die Beschwerde ist damit nur insoweit näher einzugehen, als sie sich auch konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, was insbesondere ab S. 13 der Beschwerdeschrift der Fall ist.

1.3 Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.4). Das Verwaltungsgericht nimmt elektronische Eingaben dementsprechend nach § 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) nur entgegen, sofern sie nach den Vorgaben gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV) übermittelt wurden. Andere elektronische Eingaben – namentlich per normaler E-Mail – sind grundsätzlich weder fristwahrend noch beachtlich (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 11 N. 61 f.).

Es erscheint damit zweifelhaft, ob die E-Mail-Eingabe der Pflichtigen vom 2. September 2020 formgültig eingereicht wurde und berücksichtigt werden kann. Sodann müssten der rechtskundig vertretenen Pflichtigen die erwähnten formellen Vorgaben bekannt sein, weshalb auch auf eine (Nach-)Fristansetzung zur Einreichung einer formgültigen Eingabe verzichtet werden konnte. Jedoch kommt der formungültigen E-Mail-Eingabe vom 2. September 2020 im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, womit die Frage offenbleiben kann.

1.4 Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht nachgebracht werden (Novenverbot, vgl. RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548 E. 2.3). Bei Schuld(zins)en handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, welche gemäss den allgemeinen Beweislastregeln von der steuerpflichtigen Person darzutun und nachzuweisen sind (RB 1987 Nr. 35; 1980 Nr. 69; Richner et al., § 46 StG N. 19). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steuerminderung erlauben. Die steuerpflichtige Person hat diese Tatsachen im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufs grundsätzlich bis zum Ablauf der Rekursfrist vorzubringen, zumal bereits im Einschätzungs- und im Einspracheverfahren sowie während der Rechtsmittelfrist die Möglichkeit bestand, alles Entscheidrelevante vorzubringen (Richner et al., § 147 StG N. 38) Ausgenommen sind bloss Noven, die durch Eingaben von anderen Parteien im Verlauf des Verfahrens veranlasst wurden; solche Noven sind auch nach Ablauf der Frist zulässig (VGr, 20. Dezember 2017, SB.2017.00035, E. 1.4; für die analoge Situation bei der direkten Bundessteuer siehe auch VGr, 17. Juli 2016, SB.2015.00128, E. 1.2;).

Die Pflichtige machte erst mit Eingabe vom 25. Mai 2020 – und damit nach Ablauf der Rekursfrist – nähere Angaben zu ihren Schulden in Deutschland, obwohl ihr spätestens mit der im Einspracheentscheid vorgenommenen Zuweisung nach Lage der Aktiven hätte bewusst sein müssen, dass diese Schulden für die Zuordnung der Schulden und Schuldzinsen relevant sein könnten. Sodann wurde die Pflichtige bereits im Rekursverfahren durch ihren als Rechtsanwalt auftretenden Ehemann fachkundig vertreten, wenngleich dieser allenfalls nicht über vertiefte Kenntnisse des hiesigen Steuerrechts verfügt. Die diesbezüglichen Vorbringen erfolgten damit verspätet und sind aus dem Recht zu weisen, zumal die in Deutschland bestehenden Schulden bis heute weitgehend unbelegt geblieben sind.

2.  

2.1 Die Pflichtige rügt vorab, dass das Steuerrekursgericht trotz ihres entsprechenden Antrags und der von ihr behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache nicht in Dreierbesetzung entschieden habe.

2.2 Gemäss § 114 Abs. 2 lit. b und 3 StG entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied des Steuerrekursgerichts als Einzelrichter, sofern der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Überweisungskompetenz bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung liegt dabei grundsätzlich beim fallführenden Einzelrichter, was sich mithin bereits aus der Gesetzesformulierung ("kann … unterbreiten") erschliesst (vgl. auch Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 114 StG N. 3; kritisch hierzu Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 22 f.). Jedenfalls kommt dem Einzelrichter bei der Qualifikation der Bedeutung des Falles ein grosser Ermessensspielraum zu.

2.3 Aufgrund des geringen Streitwerts ist vorliegend unstrittig und offenkundig, dass sich eine Zuständigkeit des Kollegialgerichts nur aus der Bedeutung des Falls ergeben könnte. Wie bereits dargelegt wurde, fällt die entsprechende Überweisungskompetenz grundsätzlich dem fallführenden Einzelrichter zu und verfügt dieser zumindest über ein erhebliches Ermessen bei der Qualifikation der Bedeutung des Falls. Selbst wenn von einer grundsätzlichen Überweisungspflicht bei Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen würde, ist der vorliegende Fall nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal im Sinn nachfolgender Erwägungen bereits eine etablierte Rechtspraxis besteht. Damit ist die vorinstanzliche Beurteilung durch den Einzelrichter nicht zu beanstanden und fällt der Fall aufgrund des geringen Streitwerts und der nicht grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit auch im Beschwerdeverfahren in die einzelrichterliche Spruchkompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.  

3.1 Die in Deutschland wohnhafte Pflichtige hat ihr Hauptsteuerdomizil unstrittig in ihrem deutschen Wohnsitzstaat und ist in der Schweiz lediglich aufgrund ihrer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaften kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (§ 4 Abs. 1 StG). Ihre Steuerpflicht beschränkt sich dabei auf den Ertrag und den Vermögenssteuerwert ihrer hier gelegenen Liegenschaften (§ 5 Abs. 2 StG). Strittig ist hingegen die internationale Steuerausscheidung bzw. die Zuordnung von Schulden und Schuldzinsen. Die Pflichtige beanstandet diesbezüglich, dass sie bei der steueramtlich vorgenommenen Aufteilung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven den Deutschland zugeordneten Teil der Schulden und Schuldzinsen mangels dortiger Vermögensbesteuerung bzw. Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nicht mehr abziehen könne und die Schweiz damit ein höheres Reinvermögen bzw. -einkommen besteuere, als tatsächlich vorhanden sei. Dies würde zu einer unzulässigen virtuellen Doppelbesteuerung führen und das in der Bundesverfassung (BV) verankerte steuerliche Gleichbehandlungsgebot verletzen. Die Rechtsprechung habe im interkantonalen Verhältnis Ausgleichsmechanismen entwickelt, um einen vollen Schuldenabzug zu erreichen. Diese Praxis sei auch im internationalen Verhältnis anwendbar, wozu die Pflichtige diverse Bundesgerichtsentscheide anführt.

3.2 Nach schweizerischer Praxis werden Schulden und Schuldzinsen im interkantonalen und internationalen Verhältnis proportional zur Lage der Aktiven auf die Staaten verteilt. Eine objektmässige Ausscheidung finden nur statt, wenn diese Ausscheidungsart im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehen ist, was beim DBA zwischen der Schweiz und Deutschland (nachfolgend DBA-D) nicht der Fall ist (vgl. BGr, 1. April 2010, 2C_839/2009, E. 2.2.2; vgl. auch BGr, 21. August 2007, StE 2009 B 11.3 Nr. 18; Richner et al., § 31 N. 27; vgl. auch Madeleine Simonek in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 23 A, B N. 84). Soweit die Pflichtige eine abweichende Bundesgerichtspraxis behauptet bzw. auf "Ausgleichsmechanismen" verweist, beziehen sich die von ihr angeführten Entscheide auf die interkantonale Steuerausscheidung (BGE 83 I 332 E. 1; BGE 91 I 467 E. 3; BGE 131 I 249 E. 3.1; BGE 131 I 285 E. 2.1; BGE 133 I 19 E. 2.1) oder es wird gerade ausdrücklich festgehalten, dass die Schuldzinsen auch im internationalen Verhältnis proportional nach der Lage der Aktiven zu verlegen sind (BGr, 21. August 2007, 2A.36/2007, E. 3.2).

3.3 Sodann liegt entgegen der Ansicht der Pflichtigen bei einer Ausscheidung nach Lage der Aktiven auch kein Verstoss gegen das verfassungsmässige Doppelbesteuerungsverbot vor: Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende interkantonale Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung, vgl. BGr, 21. Dezember 2016, 2C_565/2016, E. 2.1). Im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis ist eine aktuelle oder virtuelle Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht generell verpönt, wenngleich die Schweiz durch den Abschluss entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen und unilateraler Massnahmen ebensolche Sachverhalte zu vermeiden versucht (vgl. dazu René Matteoti/Christine Horn in: Zweifel/Beusch/Matteotti, Internationales Steuerrecht, Einleitung N. 23). Das verfassungsmässige Verbot der Doppelbesteuerung bezieht sich ausschliesslich auf die interkantonalen Verhältnisse und schliesst eine Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis nicht aus, was sich bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 127 Abs. 3 BV erschliesst.

3.4 Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt wurde, lassen sich die Grundsätze des nationalen Steuerrechts nicht ohne Weiteres auf das internationale Steuerrecht übertragen, da dort eine Vielzahl sich konkurrierender Rechtssysteme aufeinandertreffen und die Verlegung von Schulden und Schuldzinsen nicht einseitig vom ausländischen Steuerrecht abhängig gemacht werden kann. Die von der Pflichtigen vorgeschlagene Sonderregelung im internationalen Verhältnis würde überdies dazu führen, dass die Steuerfolgen in der Schweiz je nach Wohnsitz der steuerpflichtigen Person unterschiedlich ausfallen würden, womit sich die von der Pflichtigen gerügte Ungleichbehandlung der Steuerpflichtigen gerade verstärken würde. Die von ihr beantragte objektmässige Zuordnung widerspricht den interkantonal geltenden Ausscheidungsregeln und würde bewirken, dass der Liegenschaftskanton im internationalen Verhältnis die gesamten Schuld- und Schuldzinsabzüge tragen müsste, während er diese bei einem inländischen Wohnsitz des Steuerpflichtigen nur nach Massgabe der Aktivenverteilung zu übernehmen hätte. Damit trifft es entgegen der Ansicht der Pflichtigen auch keineswegs zu, dass dem Kanton Zürich durch die begehrte objektmässige Zuordnung keinerlei finanzieller Nachteil erwachsen würde. Dass im internationalen Verhältnis Schuld- und Schuldzinsabzüge nicht immer im vollen Umfang getätigt werden können, ist Folge der ausländischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss. Eine relevante Ungleichbehandlung ist damit nicht ersichtlich, vielmehr würde die von der Pflichtigen im internationalen Verhältnis beantragte objektmässige Ausscheidung gerade zu einer stossenden Ungleichbehandlung mit interkantonalen Sachverhalten führen und die hiesige Besteuerung in problematischer Weise von der ausländischen Ausgestaltung des Schulden- und Schuldzinsabzugs abhängig machen. Dies im Gegensatz zum interkantonalen Verhältnis, wo der Bundesgesetzgeber und das Bundesgericht einen fairen Ausgleich zwischen den Kantonen erzielen und beispielsweise durch das Steuerharmonisierungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG) die kantonale Gesetzgebung und Praxis beeinflussen können.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit die vorinstanzliche Zuordnung der Schulden und Schuldzinsen nach Lage der Aktiven beanstandet und stattdessen eine objektmässige Zuordnung beantragt wurde.

4.  

4.1 Die Pflichtige beanstandet weiter, dass bei der Zuordnung ihrer Aktiven ein Betrag von Fr. … (recte: Fr. …) nach Deutschland ausgeschieden worden sei, obwohl ihr die entsprechenden Mittel erst im Wege der Erbfolge als im Kanton Zürich gelegenes Liegenschaftsvermögen (Liegenschaft "D-Strasse 01 + 02") zugefallen und dementsprechend auch vollumfänglich dem Kanton Zürich zuzurechnen seien.

4.2 Gemäss den Angaben der Pflichtigen in einer Aufstellung "Wertschriftenverzeichnis unverteilte Erbschaft E, gest. 2015" wurde die Liegenschaft "D-Strasse 01 + 02" bereits am 18. Dezember 2011 an die fünf Kinder der Erblasserin zu Gesamteigentum überschrieben und der Erblasserin das vollständige Nutzniessungsrecht bis zu ihrem Tod eingeräumt. Die Liegenschaft taucht entsprechend auch nicht als Vermögenswert in der Liquidationsrechnung zum Nachlass auf. Gemäss § 38 Abs. 2 StG ist das Nutzniessungsvermögen dem Nutzniesser zuzurechnen. Demnach wäre der Vermögenssteuerwert der Pflichtigen erst mit dem Tod der Erblasserin zugewachsen und die Liegenschaft bei der Steuerausscheidung grundsätzlich vollumfänglich den im Kanton Zürich gelegenen Aktiven zuzuordnen. Jedoch ist die diesbezügliche Aktenlage unklar, soll die Liegenschaft gemäss den im Einschätzungsentscheid vom 11. April 2018 angeführten Details zu den Liegenschaften doch an drei Miteigentümer "verkauft" worden sein, wobei es sich dabei um die auch in der Steuerdeklaration der Pflichtigen erwähnte "einfache Gesellschaft F" handeln soll. Mangels aussagekräftiger Dokumente (Grundbuchauszüge, Kaufverträge, allenfalls Gesellschafts- und Erbverträge etc.) lässt sich der diesbezügliche Sachverhalt nicht klar aus den in den Akten liegenden Unterlagen rekonstruieren, weshalb weder die vorinstanzliche Berechnung noch die Angaben der Pflichtigen nachvollziehbar sind. Die Sache ist damit zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zur Bestimmung der Aktivenverteilung näher zu klären hat, wann und in welchem Umfang der Pflichtigen der Vermögens(steuer)wert der Liegenschaft D-Strasse 01 + 02 zugefallen ist. Basierend auf diesen Abklärungen ist die Steuerausscheidung gegebenenfalls neu vorzunehmen. Die Pflichtige hat an der entsprechenden Sachverhaltserstellung mitzuwirken (§ 135 Abs. 1 und 2 StG).

Damit ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen und zur weiteren Sachverhaltsabklärung und allfälligen Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.  

Nach Dargelegtem erscheint der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei, soweit eine objektmässige Steuerausscheidung abgelehnt und die Steuerausscheidung nach Lage der Aktiven vorgenommen wurde. Hingegen ist die Pflichtige insoweit als obsiegend zu betrachten, als dass sie die Ausscheidung von Fr. … nach Deutschland beanstandet hatte und der diesbezügliche Sachverhalt weiterer Abklärungen bedarf. Wie bereits dargelegt wurde, darf bei der Kostenfestsetzung auch der von der Pflichtigen verursachte Mehraufwand aufgrund ihrer Fehlzahlung an das kantonale Steueramt berücksichtigt werden, was eine leichte Erhöhung ihres Kostenanteils und der Gerichtsgebühr rechtfertigt (vgl. auch § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten demnach zu drei Vierteln der Pflichtigen aufzuerlegen und steht ihr aufgrund ihres überwiegenden Unterliegens keine Entschädigung zu (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens des ersten Rechtsgangs hat das Steuerrekursgericht in seinem Neuentscheid zu befinden.

6.  

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf­wand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    840.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …