{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2020-00073_2020-11-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220730&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d3976864fef4f81a35b9cba69447a484"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2020.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.11.2020  SB.2020.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.11.2020  SB.2020.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.11.2020  SB.2020.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2015 | Internationale Steuerausscheidung /Doppelbesteuerung im internationalen Verh\u00e4ltnis. [Die Pflichtige beantragte, dass Schulden und Schuldzinsen im internationalen Verh\u00e4ltnis ausnahmsweise objektm\u00e4ssig auszuscheiden seien, da sie diese ansonsten in ihrem Wohnsitzstaat nicht zum Abzug bringen k\u00f6nne und eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegen w\u00fcrde.] Die Pflichtige leistete den ihr auferlegten Prozesskostenvorschuss irrt\u00fcmlicherweise an das Steueramt statt an das Verwaltungsgericht. In analoger Anwendung von \u00a7 5 Abs. 2 VRG ist von einer fristgerechten Kautionsleistung auszugehen, jedoch k\u00f6nnen die hieraus resultierenden Mehraufw\u00e4nde getreu dem Verursacherprinzip der Pflichtigen auferlegte werden (E. 1.1). Die Beschwerde ist nur insoweit n\u00e4her einzugehen, als dass sie sich auch konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt (E. 1.2). Formung\u00fcltigkeit einer Eingabe per normaler E-Mail (E. 1.3). Novenverbot (E. 1.4). Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters (E. 2). Schulden und Schuldzinsen sind auch im internationalen Verh\u00e4ltnis nach Lage der Aktiven zu verteilen. Die Grunds\u00e4tze des nationalen Steuerrechts lassen sich sodann nicht ohne Weiteres auf das internationale Steuerrecht \u00fcbertragen und eine Doppelbesteuerung ist im internationalen Verh\u00e4ltnis nicht per se verp\u00f6nt. Dass im internationalen Verh\u00e4ltnis Schuld- und Schuldzinsabz\u00fcge nicht immer in vollen Umfang get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen, ist Folge der ausl\u00e4ndischen Steuerregelungen, auf welche die Schweiz keinen Einfluss hat und welche sie auch nicht ausgleichen muss (E. 3). R\u00fcckweisung wegen unklarer Zuordnung von vorinstanzlich dem Wohnsitzstaat der Pflichtigen zugeordneten Aktiven (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Teilweise Gutheissung / R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:32:15", "Checksum": "188c5c16b81ffe8e8c0640c85ab7ff35"}