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SB.2020.00074
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Steuerhoheit (01.01.–31.12.2016), hat sich ergeben: I. A. Die A GmbH bezweckt .... Sie wurde 2012 gegründet. C ist Gesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH und ihr einziger Angestellter. Seit der Gründung befand sich ihr statutarischer Sitz am Privatwohnsitz von C an der D-Strasse 01 in E. Per 14. August 2014 verlegte sie ihren statutarischen Sitz nach F im Kanton G. B. Am 21. November 2017 entschied das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, dass die A GmbH trotz der Sitzverlegung im Jahr 2014 nach F weiterhin im Kanton Zürich steuerpflichtig sei, da C nicht nachgewiesen habe, dass er sich tatsächlich in F aufgehalten habe und von dort aus die Firma geleitet habe. Der Entscheid blieb unangefochten. C. Am 1. November 2018 schätzte das kantonale Steueramt die A GmbH für die Steuerperiode 2016 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Mit Einsprache vom 28. November 2018 beantragte die A GmbH, es sei anzuerkennen, dass sich ihr neues Geschäftsdomizil an der H-Strasse 02 in F befinde und es sei die Besteuerung des Reingewinns an den Kanton G auszuscheiden bzw. die entsprechende Besteuerung durch den Kanton G anzuerkennen. Am 29. März 2019 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. II. Die A GmbH gelangte mit Rekurs vom 23./24. April 2019 an das Steuerrekursgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des kantonalen Steueramts vom 29. März 2019 und die Zuweisung der Steuerhoheit an den Kanton G und die Gemeinde F. Der Rekurs wurde am 17. Juni 2020 abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 24. Juli 2020 beantragte die A GmbH dem Verwaltungsgericht sinngemäss, der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 17. Juni 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Sitz seit 2016 in F (Kanton G) befinde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2020 setzte der Abteilungspräsident der A GmbH eine Frist von zehn Tagen zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die A GmbH erbrachte den Nachweis fristgerecht. Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2020 reichte die A GmbH eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90). 2. 2.1 Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet. Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. A., Basel 2017, Art. 20 N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.). Die juristische Person ist somit in der Wahl ihres zivilrechtlichen Sitzes nicht absolut frei. Wenn das Zivilrecht den juristischen Personen erlaubt, ihren Sitz in den Statuten selbst zu bestimmen und zu ändern, so geht es davon aus, dass in den Statuten regelmässig der Ort als Sitz bezeichnet wird, von dem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Es wird also verlangt, dass dieser Entscheid auch wirklich in die Tat umgesetzt wird und die juristische Person an diesem Ort den neuen Mittelpunkt ihrer Existenz begründet. Ist der statutarische Sitz jedoch wie gesagt künstlich geschaffen worden und gibt es einen konkurrierenden Ort der wirklichen Leitung, dann ist letzterer Ort das Hauptsteuerdomizil. Wenn die Geschäftsführung nicht an einem Ort konzentriert ist, wird die wirkliche Leitung an dem Ort angenommen, wo sich der Schwerpunkt der Geschäftsführung befindet bzw. von wo aus die Aktivitäten der Geschäftsleitung vorwiegend vollzogen werden (zum Ganzen Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei den direkten Steuern Teil 1, StR 63/2008 S. 742, insbes. S. 746 f. mit Hinweis unter anderem auf BGr, 4. Dezember 2003, 2A.321/2003 = StE 2005 B 71.31). Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3) setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). 2.3 Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 N. 22–23a). 3. Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 1.1.–31.12.2016 im Kanton Zürich lag. Die Vorinstanzen sind in Würdigung des Sachverhalts zu diesem Ergebnis gelangt. Die Pflichtige stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der steuerliche Sitz habe sich im Jahr 2016 in F im Kanton G befunden. Die Beweislast für das Vorhandensein des Hauptsteuerdomizils im Kanton Zürich obliegt im Sinn von E. 2.3 der Steuerbehörde. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Standpunkt der Vorinstanzen rechtsgenügend erwiesen ist. 3.1 Das Steuerrekursgericht hat erwogen, dass sich das Hauptsteuerdomizil zwar grundsätzlich am Sitz der juristischen Person befinde, die Geschäftsführung und tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin, d. h. die leitende Geschäftsführungstätigkeit, indes in Wirklichkeit im Kanton Zürich stattfinde, weshalb für das Hauptsteuerdomizil nicht der statutarische Sitz in F im Kanton G massgebend sei (vgl. E. 2.1). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die neben dem Gesellschafter und Geschäftsführer keine weiteren Angestellten permanent beschäftige. Der Geschäftsführer sei in Ausübung seiner Tätigkeit in erheblichem Mass für Kundenkontakte im In- und Ausland unterwegs. Dafür benutze er wechselnd das Firmenfahrzeug, öffentliche Verkehrsmittel oder das Flugzeug. Es leuchte wenig ein, wieso sich der Firmensitz in F befinde, zumal regelmässige Fahrten von E nach F für den Geschäftsführer zeitraubend und umständlich seien. Der Geschäftsführer habe am Sitz in F zwar Zugang zu Büroräumlichkeiten. Diese seien indes nur zur Mitbenutzung gemietet. Dass er sich dort regelmässig aufhalte und die Räumlichkeiten nutze, sei nicht nachgewiesen. Bei einer Überprüfung der von ihm eingereichten Reservationsdaten sowie der Zahlungsbelege für die Zeit von Januar bis März 2016 habe sich ergeben, dass das Sitzungszimmer zwar reserviert worden sei, der Geschäftsführer jedoch nicht anwesend gewesen sei. Die weiteren für April bis Dezember 2016 eingereichten Reservationsdaten (insgesamt 30 Termine; ein bis maximal sechsmal pro Monat) seien nicht mit Ausgabebelegen überprüft worden. Es sei deshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass der Geschäftsführer das Sitzungszimmer in F im Jahr 2016 ca. 36 Mal benutzt habe. Dass er sich darüber hinaus am Arbeitsplatz aufgehalten habe, ergebe sich weder aus seinen Vorbringen noch aus den Eintragungen im Kalender. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin überwiegend in E stattgefunden habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der Sitz sei einerseits aus familiären Gründen nach F verlegt worden. Der Geschäftsführer habe nach der Geburt seiner zwei Söhne im Jahr 2012 und 2015 die Gesellschaft nicht weiter von zuhause aus leiten können. Er sei für die zahlreichen Kundengespräche am Telefon auf einen professionellen Arbeitsplatz ohne Kinderlärm im Hintergrund angewiesen. Die Sitzverlegung sei andererseits auch aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Zuhause habe der Geschäftsführer mangels eines Sitzungszimmers keine professionellen Kundengespräche führen können. Das Angebot der I AG habe im Vergleich zu anderen geprüften Angeboten überzeugt. In vielen Businesscentern könnten persönliche Arbeitsplätze und Sitzungszimmer nur stundenweise gemietet werden und die zu bezahlenden Mietzinse seien hoch. Die Grösse des Businesscenters biete ihm die Möglichkeit, sich zu vergrössern. Die Beschwerdeführerin habe abgesehen von der J GmbH nur wenige Kunden in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin sei auf … spezialisiert. Viele für ihn relevante namhafte Marken befänden sich im Land P, weshalb der Geschäftsführer regelmässig dorthin fahre. Alleine im Februar 2016 bis Dezember 2016 sei er sechsmal für die Firma K nach L im Land P gefahren. L liege genau auf der verlängerten Achse von E und F. Der Geschäftsführer könne den Geschäftssitz deshalb für die Vor- und Nachbereitung nutzen. Der Sitz in F sei für ihn damit verkehrstechnisch zentral und für seine berufliche Tätigkeit wesentlich günstiger. Weiter sei auch die Nähe zu Geschäftspartnern ein Grund für die Sitzverlegung (J GmbH mit Sitz in M, Firma N mit Sitz in F, beide im Kanton G, und die I AG). In F stehe ihm ein abschliessbarer Schrank zur Verfügung. In diesem bewahre er sämtliche wichtigen und aktuellen Geschäftsunterlagen auf. In E befänden sich abgesehen von Archivgut keine Unterlagen. Ebenfalls befänden sich an seinem Arbeitsplatz in F drei wichtige Arbeitswerkzeuge, welche er für seine berufliche Tätigkeit benötige. 3.3 Die genannten Argumente des Steuerrekursgerichts lassen klarerweise den steuerrechtlichen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich bzw. in E als sehr wahrscheinlich erscheinen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Der Geschäftsführer war bereits vorher Vater eines Kindes und konnte bis anhin ohne Weiteres in E von zuhause aus arbeiten. Inwiefern sich durch die Geburt des zweiten Kindes etwas daran geändert haben soll, erschliesst sich nicht. Sodann vermag auch der Umstand, dass sich einige seiner Kunden in der Nähe von F befinden, die Vermutung, dass sich der Sitz nach wie vor in E befindet, nicht zu umstossen. Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass der Geschäftsführer auch die Büroräumlichkeiten in F für seine Geschäftstätigkeit nutzt. Sie hat indes zutreffend festgestellt, dass es aufgrund der Gesamtumstände nicht als wahrscheinlich erscheint, dass die Geschäftstätigkeit überwiegend in F stattgefunden hat. An dieser Vermutung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich F von E aus auf der Achse zum Land P befindet. Abgesehen von den geltend gemachten sechs Mal, an denen der Geschäftsführer von E nach L im Land P gefahren sein will, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäftsführer den umständlichen und zeitraubenden Weg (die Wegstrecke mit dem Auto dauert min. 58 Minuten) nach F auf sich nehmen würde, wenn er sich wie bis anhin ohne Weiteres von zuhause aus auf seine Kundentermine vorbereiten kann. Gleiches gilt für seine Kundentermine im Ausland. Der Geschäftsführer muss oft mit dem Flugzeug ins Ausland reisen. Der Flughafen Zürich befindet sich wesentlich näher zu seinem Wohnort in E. Dass er sich zur Vor- und Nachbereitung der Kundentermine immer nach F begibt, erscheint wenig wahrscheinlich. Damit ist den Vorinstanzen der Hauptbeweis gelungen. 3.4 Damit obliegt es der Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass sich die tatsächliche Leitung ab dem 1. Januar 2016 nach F verschoben hat. Wie bereits festgehalten wurde, legen die von ihr genannten Gründe eine Sitzverlegung nicht nahe. Es ist an ihr zu belegen, dass die Geschäftstätigkeit tatsächlich überwiegend in F stattgefunden hat. Dabei ist von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz über unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft sich der Geschäftsführer dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen nachzugehen. Je geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz erweist, desto wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort (vgl. BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, E. 6.2). Bei personenbezogenen Gesellschaften liegt es nahe, dass die anfallenden operativen Geschäftsentscheide laufend dort getroffen würden, wo sich der Gesellschafter gerade aufhält bzw. wo er seiner gesellschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Es ist deshalb vor allem auf die Aktivitäten des Geschäftsführers abzustellen. Mitunter kommt dem Kriterium, wo sich der Gesellschafter quantitativ schwerpunktmässig aufhält, eine erhebliche Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin reicht als Belege für die Geschäftstätigkeiten in F Fotos des gemieteten Arbeitsplatzes, die Agenda des Geschäftsführers und den Belegungsplan ein. Wie indes schon das kantonale Steueramt im Einsprachentscheid zutreffend festgehalten hat, vermag der Belegungsplan für die Reservationen des Sitzungszimmers alleine die regelmässige Anwesenheit und Tätigkeit des Geschäftsführers am Sitz nicht nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, als dass der Geschäftsführer, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, zumindest die Sitzungstermine für die Zeit von Januar bis März 2016 nachweislich nicht wahrgenommen hat. Ob er an den weiteren Sitzungsterminen tatsächlich in F anwesend gewesen ist, wie die Vorinstanz ohne weitere Überprüfung zu seinen Gunsten angenommen hat, kann offenbleiben. Denn selbst wenn er das Sitzungszimmer gelegentlich nutzt und am dortigen Arbeitsplatz gewisse administrative Arbeiten verrichtet und Geschäftsunterlagen aufbewahrt hat, vermag dies, wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgestellt hat, nicht zu belegen, dass er die wesentlichen Belange der Geschäftsführung dort ausgeführt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass bei Tätigkeiten in einem modernen, durch hohe Mobilität und Flexibilität geprägten Arbeitsumfeld dem belegmässigen Nachweis für Art und Natur der Tätigkeit eine erhöhte Beweiskraft zukommt. Denn nur so wird überprüfbar, dass sich der alleinige Geschäftsführer tatsächlich regelmässig dort aufgehalten hat. Es ist den Vorinstanzen zuzustimmen, dass ohne entsprechende Belege von Ausgaben in F und Umgebung, die die regelmässige oder auch nur gelegentliche Anwesenheit in F nachweisen würden, der Nachweis nicht erbracht ist, dass sich der Geschäftsführer dort regelmässig aufgehalten hat. Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, weitere Belege ins Recht zu legen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Im Gegenteil liegen weitere Indizien vor, welche darauf hinweisen, dass sich der Geschäftsführer nicht regelmässig in F aufgehalten hat. So hat das kantonale Steueramt zutreffend festgehalten, die Buchhaltung enthalte keine Benzinrechnung, die regelmässige Fahrten zwischen E und F belegen würde. Hingegen liegen Belege vor, aus denen ersichtlich ist, dass der Geschäftsführer regelmässig in O/ZH, in der Nähe seines Wohnortes, und auf dem Weg von und zu Kunden getankt hat. Weiter haben die Vorinstanzen zutreffend festgehalten, dass in der Buchhaltung auch weitere üblicherweise an einem Ort anfallende Klein- und Gelegenheitsausgaben in der Umgebung F gänzlich fehlen, obschon der Geschäftsführer seine Ausgaben ansonsten lückenlos gesammelt und verbucht hat. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass dem Geschäftsführer als Pauschalspesenempfänger Einzelauslagen bis Fr. … nicht bezahlt würden, weshalb diese auch nicht erfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin könne zudem Büromaterialien der Vermieterin mitbenutzen. Die Spesenpauschale von Fr. … und damit auch der Umstand, dass entsprechende Auslagen angefallen seien, sei vom Steuerkommissär akzeptiert worden. Die Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Rahmen der konkreten Einschätzung wird geprüft, ob ein Abzug für die geltend gemachten Auslagen oder ein Pauschalspesenabzug gewährt werden kann. Demgegenüber ist für die Festlegung der Steuerhoheit unter anderem von Bedeutung, wo sich der Geschäftsführer quantitativ schwerpunktmässig aufgehalten hat. Hierfür ist u.a. massgebend, an welchem Ort Ausgaben angefallen sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin nebst der Pauschale mindestens gelegentlich weitere Auslagen wie Benzinbelege, Spesen für Kunden etc. in der Gegend F angefallen sein müssten. Auf die von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweismittel, insbesondere die Befragung des Geschäftsführers und einen Augenschein vor Ort, kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, erweisen sich die vorliegenden Belege und Beweise – wie ausgeführt – doch als derart eindeutig, dass die angebotenen Beweismittel an der Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, dass in den betreffenden Räumlichkeiten in F nicht der wirtschaftliche und tatsächliche Mittelpunkt der Gesellschaft liegt. 3.5 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar und im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung begründet, weswegen die Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2016 der Steuerhoheit des Kantons Zürich untersteht. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, denen das Verwaltungsgericht beitritt, ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |